Urteil
11 K 1638/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0626.11K1638.14.00
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am L. 00, Gemarkung Q. , Flur 0, Flurstück 000 in C. H. T. . 3 Das Grundstück liegt an der Nordostseite der Straße „Am L. “. Es ist – in einer Bautiefe von ca. 25 m, gemessen vom Straßenrand – mit einem Wohnhaus (ehemaliges Erholungsheim „I. G. “) bebaut, das vom Kläger, Frau B. X. und den drei gemeinsamen Kindern (geboren 2004, 2007 und 2011) zu Wohnzwecken und zu beruflichen Zwecken (der Kläger und Frau X. sind jeweils Geschäftsführer von Kran-/ Schwertransportunternehmen mit Sitz in L1. ) genutzt wird. 4 Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Der Grundstücksteil, der nordöstlich der Rückseite des vorhandenen, genehmigten Wohnhauses liegt, wird von den Beteiligten übereinstimmend dem Außenbereich im Sinne von § 35 Bau GB zugeordnet. Ein wesentlicher Grundstücksteil liegt in einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. Kartenausschnitt Bl. 19 der 1. Abteilung der Beiakte 1). Der Flächennutzungsplan trifft die Festsetzung „Wohnbaufläche“. Ca. 15 m hinter dem Wohnhaus befindet sich ein Pferdestall (ca. 11 m x 8 m Grundfläche), der nach Angaben der Beklagten am 2. Februar 2000 als „Nebenanlage zur Hobbytierhaltung irrtümlich auf der Grundlage von § 30 Bau GB“ genehmigt wurde, wobei man von einer Innenbereichslage ausgegangen sei. 5 Ohne Einholung einer Baugenehmigung errichtete der Kläger im oben bezeichneten Grundstückshinterland einen überdachten und einen nicht überdachten Dressurplatz sowie einen weiteren Pferdestall. 6 Insoweit erging am 20. Juni 2005 eine Ordnungsverfügung der Beklagten (Beseitigungsanordnung), die seit dem 5. Juni 2012 (Klagerücknahme im Verfahren 11 K 6614/11) bestandskräftig ist. Die Beklagte hat im damaligen Verfahren die Zusicherung abgegeben, die Ordnungsverfügung nicht von einer rechtskräftigen Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren streitigen Bauantrag zu vollstrecken. Insoweit wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur Ortsbesichtigung durch die erkennende Kammer am 5. Juni 2012 im Verfahren 11 K 6614/11. 7 Am 15. November 2011 reichte Frau X. in Vertretung für den Kläger einen Bauantrag „Zur Legalisierung unserer folgenden Bauten: 1.) Anbau an bestehenden Pferdestall 2.) Offenstall für 2 Pferde 3.) Überdachung einer Pferde-Führanlage“ ein. Hierzu wurde erläutert: Der Kläger habe einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb begründet, der sich i.W. wie folgt darstelle: Er sei Eigentümer und Halter des wertvollen Hengstes „F. 0“, der nach seiner sportlichen Karriere nun zur Zucht genutzt werden solle. Zur Unterbringung der zu deckenden Stuten benötige er einen Stall mit 4 Boxen „sowie zwei weitere“ die er Stutenhaltern anbiete, ergänzend könnten Pensionspferde gehalten werden. Er verfüge über 1,2 ha Weidefläche, die in seinem Eigentum stehen und 0,9 ha langjährig zugepachtete Flächen. 8 Die Baukosten sollten nach einer Darstellung des Ingenieurbüros M. , L1. , 103.140,00 € betragen. 9 Die von der Beklagten beteiligte Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rheinisch-Bergischer-Kreis (Herr R. ) nahm unter dem 20. Dezember 2011 u.a. wie folgt Stellung: 10 Der Kläger halte auf 2,1 ha vier Zuchtpferde, darunter einen Zuchthengst und zwei Reitpferde. Fünf weitere Pferde, darunter Zuchtstuten, würden in Pension gehalten. Die vorhandene Futterfläche reiche für 6 Pferde aus. Der in der Betriebsbeschreibung ausgewiesene Überschuss von 8.319,00 € im Jahr erscheine „angemessen“. Der Kläger sei als erfolgreicher Pferdehalter und Reifer fachlich qualifiziert. Man halte das Vorhaben für einen – wenn auch kleinen – landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb i.S. von § 35 Abs. 1 BauGB. 11 Auf Nachfragen der Beklagten teilten der Kläger und Frau X. u.d. 1. März 2012 mit: Der Betrieb werde von der Familie T1. , bestehend aus ihm (geboren 1968) und Frau X. (geb. 1980) ohne weiteres Personal bewirtschaftet. Es helfe bei Bedarf ein Patenkind. Die eigenen Kinder (drei Mädchen) seien für die Weiterführung des Betriebes vorgesehen, wenn sie alt genug seien. 12 Am 2. Mai 2012 legte der Kläger noch Nachweise über die in seinem Eigentum stehenden bzw. angepachteten Flächen, sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Fa. E. Steuerberatungsgesellschaft) vor, wonach ein „Überschuss“ von 12.015,00 € zu erwarten sei. Nach den vorgelegten Unterlagen verfügt der Kläger über eine in seinem Eigentum stehende Nutzfläche von 9634 m² und Pachtland (T2. , Pacht 12 Jahre bis 2022, gelegen in T. bzw. L2. , Pacht 12 Jahre bis 2023, gelegen in P. -V. ) von 13914 m². 13 Nach weiterem umfänglichen Schriftverkehr ließ der Kläger am 18. Juli 2012 eine von der Steuerberaterin N. gefertigten Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Jahre 2012 – 2015 für die „Nebenerwerbslandwirtschaft Hengststation W1. G. “ vorlegen (vgl. Bl. 198 – 240 der Beiakte 2) auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Diese Wirtschaftlichkeitsberechnung gelangt – nach Abzug von „kalkulatorischer Abschreibung für Reinvestitionen“ und Personalkosten zu Erträgen von 3400,00 € (2013), 2923,00 € (2014) und 6.403,00 € (2015). 14 Als „ausschlaggebend“ für sein Vorhaben benennt der Kläger nunmehr die Haltung des Deckhengstes „F1. 0“. 15 Die nunmehr erneut von der Beklagten beteiligte Landwirtschaftskammer NRW (Herr R. ) nahm unter dem 28. August 2012 u.a. wie folgt Stellung: In der Wirtschaftlichkeitsberechnung seien Positionen aufgeführt, die einem landwirtschaftlichen Zucht- und Pensionspferdebetrieb nicht zugerechnet werden könnten wie etwa: Die Vermietung als Deckstation für Fremdhengste sowie die Vermietung einer Gastbox für Vollberitt und Vermietung des Reitplatzes. Der Pferdezuchtexperte der Kammer habe bestätigt, dass die Daten und Zahlen des Konzepts zutreffen könnten, dass hänge „von Bedingungen ab, die erreichbar sind“. Insgesamt stehe das Konzept des Klägers „für sich allein“ und könne von der Kammer nicht durch Erfahrungswerte bestätigt werden. 16 Nunmehr ließ der Kläger eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „N1. E1. “ GmbH, L1. vorlegen, der die Richtigkeit eines von der Steuerberaterin N. am 27. September 2012 für das Jahr 2013 erstellten Erträgnisaufstellung bescheinigte. Nach dieser soll – in Abtrennung von der gewerblichen Nutzung, auf die ein Ertragsanteil von 2.308,00 € entfalle – für den landwirtschaftlichen Bereich des Vorhabens ein Gewinn von 1.092,00 € erzielt werden. 17 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Dieser ließ hierauf die Steuerberaterin N. u.a. vortragen, die Erwirtschaftung eines Gewinnes neben der Entlohnung der Arbeitskraft und der Abschiebung sei nachgewiesen. Das Vorhaben verschaffe dem Kläger neben dem Hauptberuf Einnahmen, die seine Existenz wirtschaftlich absicherten. Arbeits- und Kapitaleinsätze stünden in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg. 18 Die Beklagte lehnte den Bauantrag vom 15. November 2011 mit Bescheid vom 17.Februar 2014 – auf dessen Gründe Bezug genommen wird – ab. 19 Der Kläger hat am 18. März 2014 Klage erheben lassen, zu deren Begründung i.W. vorgetragen wird: 20 Sämtliche Voraussetzungen für die Genehmigung der Vorhaben als Bestandteil eines privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs seien erfüllt und nachgewiesen. 21 Seit 2011 seien 3 Fohlen erzeugt worden (von F1. 0) die noch im klägerischen Betrieb lebten. Diese könnten nach Aufzucht und Ausbildung zu Preisen zwischen 15.000,00 € und 25.000,00 € veräußert werden. Dies sichere den Gewinn für die nächsten Jahre. 22 Die Prognosen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Steuerberaterin N. vom Juli 2012 hätten sich erfüllt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung weise einen ausreichenden Überschuss (bezogen auf den landwirtschaftlichen Teil) nach, der zu einer ausreichenden Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals von 87.615,00 € führe. 23 Als Mitarbeiter sei nunmehr ein Herr X1. eingestellt, der 12 Stunden im Monat Hilfstätigkeiten verrichte. Die von der Familie des Klägers erbrachten Arbeitsleistungen seien in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zutreffend eingeflossen. 24 Das Pachtverhältnis T2. sei zum 31. Oktober 2012 beendet worden. Zum 1. November 2012 sei ein Pachtvertrag mit der Reitanlage M1. E2. (Dauer bis 2024) über 10.000 m² Land geschlossen worden. 25 Im Übrigen sehe sich der Kläger von der Beklagten insoweit getäuscht, als dort über einen langen Zeitraum ein Vertrauenstatbestand darauf geschaffen worden sei, das Vorhaben werde nachträglich legalisiert werden, wenn die erforderlichen Nachweise und Testate beigebracht werden würden. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, die Baugenehmigung für Erweiterung und Neubau (Anbau am vorhandenen Pferdestall) Offenstall und Bewegungsplatz, sowie überdachte Führanlage antragsgemäß zu erteilen. 28 Die Beklagte beantragt 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie hält die Voraussetzungen für das Vorliegen eines privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs für nicht gegeben. Die als Eigentum – bzw. Pachtland vorhandene Fläche von ca. 2,9 ha reiche zwar für 8 Pferde aus (obwohl nur 44 % der Fläche im Eigentum des Klägers stehe), es fehle jedoch an ausreichender Gewinnerzielungsabsicht, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes. 31 Ein Gewinn von 1092,00 € stehe in keinem Verhältnis zu den sonstigen Einkünften des Klägers. Die gewerblichen, ohnehin nicht privilegierten Nutzungen dürften nicht in die Beurteilung des Vorhabens als Nebenerwerbsbetrieb einfließen. Unklar sei die angegebene Höhe des eingebrachten Privatvermögens (87.615,00 €), denn der Bauantrag beziffere die Herstellungskosten auf 103.140,00 €. Anzurechnen seien die Anschaffungskosten für die Tiere, die Maschinen und das im Haupthaus eingerichtete Büro, denn es handele sich um die Neugründung eines Betriebs. Zu niedrig angesetzt seien schließlich die Arbeitszeiten und die Lohnkosten. 32 Auf eine Aufklärungsverfügung des Gerichts hat der Kläger eingehend am 16. Juni 2015 ferner angeben lassen: 33 Es seien von ihm beschäftigt derzeit Frau B. X. (50 Stunden/Monat; Entlohnung: Ermäßigung der Boxenmiete für 2 Pferde von jeweils 480,00 € auf 260,00 € monatlich), Herr M2. (15 – 18 Stunden/Monat auf Rechnung für 12,00 €/Stunde), Herr C1. (15 – 18 Stunden/ Monat auf Rechnung für 12,00 €/Stunde). 34 Der Tierbestand betrage acht Pferde von denen vier im Eigentum des Klägers, eines im Eigentum einer seiner Töchter, zwei im Eigentum der Frau B. X. und eines zur Hälfte im Eigentum des Klägers und zur anderen Hälfte im Eigentum einer Frau T3. (entweder Patenkind des Klägers oder dessen Mutter, vgl. 71 der Beiakte 1) stehe. Die beiden Pferde der Frau X. seien Pensionspferde. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 11 K 6614/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 Die Klage ist nicht begründet. 38 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen von § 75 BauONRW betreffend die Errichtung eines Anbaus an dem vorhandenen Stall, eines Offenstalls für 2 Pferde, Bewegungsplatz und eine überdachte Pferde- Führanlage auf dem streitbefangenen Grundstück. 39 Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das streitige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, weil es als Außenbereichsvorhaben ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. 40 Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange im Rahmen von § 35 Abs. 2,3 Nr. 7 BauGB da die bereits errichteten baulichen Anlagen, auch wenn es nicht um Gebäude zu Wohnzwecken handelt, 41 vgl.: BVerG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 – BeVerwGE 54,73 m.w.N., 42 die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung – hier: Die Erweiterung im Hinblick auf den vorhandenen, genehmigten Pferdestall im Hinterland des Grundstücks – befürchten lassen. 43 Das streitbefangene Grundstück ist – jedenfalls der Teilbereich, auf dem die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden bzw. Gegenstand des Bauantrags sind – dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen. Die vom Kläger nicht in Abrede gestellte Außenbereichslage ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Karten, Lageplänen und Luftbildern und ist im Rahmen des von der erkennenden Kammer im Verfahren 11 K 661/11 am 5. Juni 2012 durchgeführten Ortstermin bestätigt worden. 44 Das streitige Vorhaben ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bevorzugt zulässig, da es – wovon die Beklagte im Ergebnis zu Recht ausgeht – keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. 45 Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein solcher Betrieb ist durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet, erfordert die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein, 46 vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, 155. 47 Ob Ein Betrieb diese Voraussetzungen erfüllt, ist – zumal es sich vorliegend nach dem Vorbringen des Klägers um eine Neugründung handelt – im Wege einer Prognose zu beantworten, die eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles notwendig macht. Alle Umstände, die für oder aber gegen die Abnahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, sind zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen, 48 BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 -, a.a.O. m.w.N. 49 In diesem Zusammenhang ist die Absicht, als auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung zwar nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, hat jedoch eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. 50 Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 -, NVwZ 1986, 916; vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 – a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 – jeweils m.w.N. 51 Bieten landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen in besonderem Maße Gewähr dafür, auf Dauer – und zwar für Generationen – angelegt und allein auf ihren eigentlichen Betriebszweck ausgerichtet zu sein, können auch solche Nebenerwerbsstellen die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen, die darauf ausgerichtet sind, dem Betreiber neben seinem Hauptberuf weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz zusätzlich abzusichern, 52 vgl.: BVerwG Urteil vom 11. August 1986 – 4 C 67/82 -, a.a.O. 53 Geht es – wie hier – um die Gründung eines Nebenerwerbsbetriebes – sind die Absicht und die Möglichkeit der Gewinnerzielung besonders sorgfältig zu prüfen, denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in besonderem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Landwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben im Außenbereich errichten (vorliegend: erhalten) zu können. Gerade um solchen „Missbrauchsversuchen“ zu begegnen sind in Fällen wie dem Vorliegenden an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen, 54 vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 – a.a.O. m.w.N. 55 Dies gilt hier umso mehr im Hinblick auf die Eigenart der vom Kläger beabsichtigen Nutzung des Vorhabens. Sowohl der Einsatz des Deckhengstes F1. 0 – offenbar der Schwerpunkt der Nutzung (siehe die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juli 2012 verwandte Bezeichnung „Nebenerwerbslandwirtschaft Hengststation W. G. “) - als auch die Pensionspferdehaltung sind dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist, 56 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 – m.w.N., 57 zumal schon die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juli 2012 ausdrücklich rein gewerbliche Nutzungen („Komplettvariante“ Vollberitt, Unterricht, Vermietung des Reitplatzes, Zurverfügungstellung der Anlage für Fremdhengste – vgl. dort u.a. S. 8, 9, 11 und 12) in nicht unerheblichem Maße als ausdrücklich beabsichtigt benennt. 58 Hinzu kommt im vorliegenden Fall eine zumindest ebenso schwierige wie notwendige Abgrenzung zu einer eventuellen Betätigung des Klägers im Bereich Pferdezucht, Pferdesport und Pferdehaltung aus Liebhaberei. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass sich – wie auf Nachfragen des erkennenden Gerichts deutlich geworden ist – die Pferdehaltung ganz überwiegend auf Tiere beschränkt, die nach den Angaben des Klägers – abgesehen von der Hälfte des Pferdes „F2. “ – ohnehin im Eigentum des Klägers (viereinhalb) und seiner Familie (drei) stehen, wobei die erkennende Kammer davon ausgehen kann, dass Frau B. X. – obwohl nicht die Ehefrau des Klägers, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde – als Familienmitglied anzusehen ist, weil hiervon (mehrfache Verwendung der Formulierung „Familie T1. “) schon im Rahmen der Stellung des Bauantrags (vgl. etwa Bl. 71 der Beiakte 1) und in der von Frau X. im Auftrag des Klägers in Auftrag gegebenen Wirtschaftlichkeitsberechnung (vgl. dort S. 5) ausdrücklich ausgegangen wird. 59 Schließlich kommt vorliegend der Absicht und der Möglichkeit der Gewinnerzielung besondere indizielle Bedeutung zu, da es sich beim streitigen Vorhaben um eine Neugründung mit kleiner Nutzfläche (2,9 ha für 8 Pferde, wovon 1,3 ha – also ca. 45 %) im Eigentum des Klägers stehen und einem geringen Tierbestand handelt, wobei selbst nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juli 2012 eine Erweiterung des Betriebes nicht vorgesehen ist. 60 Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt hier: 61 Das streitige Vorhaben erfüllt insoweit nicht die dahingehende begriffliche Voraussetzung eines Nebenerwerbsbetriebes, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass es darauf ausgerichtet ist, dem Kläger neben seinem Hauptberuf als Geschäftsführer eines (regional bekannten und marktführenden) Schwertransport- und Kranunternehmens, weitere nachhaltige Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz wirtschaftlich zusätzlich abzusichern. 62 Bei dieser Beurteilung geht die erkennende Kammer von folgenden Grundlagen aus: 63 „Wirtschaftlichkeitsberechnung 2012 – 2015“ der Steuerberaterin N. vom 13. Juli 2012 (u.a. Beiakte 3 und Bl. 198 ff der Beiakte 2), Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 28. August 2012 (Bl. 262 – 263 der Beiakte 2), die „überarbeitete Übersicht über die Wirtschaftlichkeit“ vom 27. September 2012 der Steuerberaterin N. , vorgelegt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N1. E1. (Bl. 289 – 291 der Beiakte 2) sowie – neben dem Klagevortrag – die auf Anfrage des Gerichts sukzessive erfolgten Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 12. Juni 2015 (Bl. 109 f. der Gerichtsakte). 64 Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen vom 30. September 2011 (Anlage zum Bauantrag), 15. Oktober 2011 (Bl. 96 der Beiakte 1 und 29. Mai 2012 (DBB-Data, Bl. 143 f. Beiakte 1) kommen aus den zutreffenden Gründen des Vermerks der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 6. Juni 2012 (Bl. 147, 148 Beiakte 1), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als taugliche Beurteilungsgrundlage nicht in Betracht. 65 Entsprechendes gilt im Ergebnis für die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 20. Dezember 2011 (Bl. 32 der Beiakte 1) schon deshalb, weil diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage (nämlich der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 30. September 2011) beruht. 66 Ebensowenig tauglich sind die – nach Stellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung – vorgelegten Buchführungsunterlagen, die einen Zeitraum von Juli 2012 bis März 2015 dokumentieren sollen. Das Gericht weist diese Unterlagen gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO zurück, da sie nach Ablauf der dem Kläger am 16. Juni 2014 unter Hinweis auf § 87 b Abs. 1 und 3 VwGO gesetzten Frist bis zum 31. Juli 2014 (Bl. 87 der Gerichtsakte) vorgelegt wurden, nicht erläutert wurde, warum die Unterlagen jedenfalls betreffend den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 nicht innerhalb der Frist vorgelegt werden konnten und weil eine nähere Prüfung der Einzelposten der Buchführung auf Schlüssigkeit und Belastbarkeit der Zahlen durch Gericht und Beklagte im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 67 Unabhängig hiervon bleiben wesentliche Einzelposten der ohnehin ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Aufstellung unsubstantiiert oder aber das ausgewiesene „vorläufige Ergebnis“ liegt noch unter den Erträgen, die die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juli 2012 ausweist. Hierzu im Einzelnen: Für den Zeitraum Juli 2012/Juni 2013 wird – ohne Ansatz von Personal- und Pachtkosten – ein „vorläufiges Ergebnis“ von 1.998,87 € ausgewiesen; für den Zeitraum Juli 2013/Juni 2014 erfolgt zwar ein Ansatz von Personalkosten (1.492,75 €) aber wiederum keine Berücksichtigung von Pachtkosten, was zu einem „vorläufigen Ergebnis“ von 2.712,87 € führen soll. Was die Ermittlung des „vorläufigen Ergebnisses“ für die Zeit von Juli 2014/März 2014 angeht fehlen u.a. Erklärungen für die Vervielfachung der „sonstigen landwirtschaftlichen Erträge“ auf nahezu 20.000,00 €, das erneute Fehlen von Angaben zu Pachtkosten sowie eine Erklärung für den – ausgehend von den Angaben des Klägers zum eingesetzten Personal – bei weitem zu niedrigen Ansatz für Personalkosten. Nicht nachvollziehbar ist auch, in welcher Weise – wie vorgetragen – die „landwirtschaftsfremden“ Erträge in welcher Höhe aus der Bilanz „herausgerechnet“ wurden. Insgesamt können daher die Unterlagen zur „vorläufigen Buchführung“ keinen verlässlichen Anhalt dafür bieten welchen Gewinn – nach Abzug aller tatsächlich entstandenen Kosten und Abschreibung – der Betrieb des Klägers zwischen Juli 2012 und März 2015 erbracht hat. 68 Soweit der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juli 2012 dem klägerischen Betrieb unter Vorbehalt (vgl. dort S. 201, 202) Erträge von 3.400,97 € (2013), 2.923,47 € (2014) und 6.403,47 € (2015) prognostiziert, musste dies insoweit korrigiert werden, als – nach Abzug der landwirtschaftsfremden gewerblichen Erträge von immerhin knapp 70 % (siehe Bl. 291, Beiakte 2) – für 2013 (für die weiteren Jahre wurde eine entsprechend angepasste Aufstellung nicht vorgelegt) lediglich ein Ertrag von 1.092,14 € prognostiziert wurde. 69 Dass ein solcher Ertrag angesichts des Einkommens des Klägers aus seinem Hauptberuf als Geschäftsführer (zu versteuerndes Einkommen lt. Steuerbescheid 2011 gerundet 340.000,00 € und lt. Steuerbescheid 2012 gerundet 375.000,00 €) zu vernachlässigen und schlechterdings nicht geeignet ist, ihm weitere nennenswerte Einnahmen zu verschaffen und – im oben genannten Sinne – seine Existenz wirtschaftlich abzusichern, liegt auf der Hand. 70 Es kann daher unterstellt werden, dass – rechnerisch – dieser einmal unterstellte Gewinn einen möglichen Zinsertrag aus dem eingesetzten Vermögen übersteigt, weil dieser Umstand allein keine zusätzliche wirtschaftliche Absicherung darstellt. Unabhängig hiervon bleiben – ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre – die von der Beklagten dargelegten Zweifel an den von der Wirtschaftlichkeitsprüfung genannten Positionen. So ist die von der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzte Höhe des eingebrachten Privatvermögens des Klägers nicht nachvollziehbar. Der Kläger legt 87.615,00 € zugrunde. Ausgehend vom Bauantrag sind jedoch allein Herstellungskosten (Anbau Pferdestall, Offenstall, Führanlage) von 103.140,00 € angefallen, wobei nicht die Herstellungskosten des bereits bestehenden, im Jahre 2000 genehmigten Pferdestalles berücksichtigt sind, der vom Kläger offenbar auch für seinen Betrieb genutzt wird. Nachvollziehbar ist ebensowenig, auf welche Weise die landwirtschaftsfremden gewerbliche Erträge welcher Art – wie oben dargelegt für 2013 knapp 70 % - aus den jeweiligen Positionen „herausgerechnet“ wurden. Zutreffend weist die Beklagte schließlich auf den zu geringen Personalkostenansatz hin. Bei Zugrundelegung der vom Kläger auf Veranlassung des Gerichts gemachten Angaben (Frau X. 50 Std./Monat á 8,80 € bei reduzierter Boxenmiete, Herr M2. 18 Std./Monat á 12,00 €, Herr C1. 18 Std./ Monat á 12,00 € - Abrechnungsunterlagen wurden insoweit nicht vorgelegt -) würde der monatliche Aufwand 872,00 €, der Jahresaufwand 10.464,00 € betragen. 71 Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 28. August 2012, die auf den Angaben der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juli 2012 beruht, die auch vom Gericht zur Beurteilungsgrundlage gemacht wird, ändert an der vorgenannten Einschätzung der erkennenden Kammer nichts. Unerfindlich bleibt, wie der Gutachter der Landwirtschaftskammer von einem „Überschuss pro Jahr“ ausgehen konnte, der „immer noch über dem Richtwert von 8.000,00 €“ liege. Im Übrigen bestätigt das Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 28. August 2012 – wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt – in der Tat nicht das Vorliegen eines regulären und somit eines mit Gewinnerzielungsabsicht geführten lebensfähigen Nebenerwerbsbetriebes. Vielmehr wird lediglich die Möglichkeit attestiert, dass die vorgenommene Prognose zutreffen könne, dies aber von Unwägbarkeiten wie der Lebenserwartung und Leistungsfähigkeit des Deckhengstes abhänge und durch Erfahrungswerte nicht bestätigt werden könne. 72 Steht mithin der Annahme des Vorliegens einer privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle entgegen, dass der Betrieb des Klägers nicht darauf ausgerichtet ist, ihm neben seinem Hauptberuf nachhaltig weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz wirtschaftlich zusätzlich in nennenswertem Umfang abzusichern, bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 73 vgl. hier: BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 – a.a.O. 74 nicht, dass die Privilegierung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schon aus diesem Grunde zu verneinen ist. Abgesehen von der Gewinnerzielung können nämlich andere Umstände die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren, wobei die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Betriebsform, die Betriebsorganisation, das aufgewendete Kapital, der Bestand an Tieren und Maschinen und die Anzahl der Arbeitnehmer von Bedeutung sein können. Insoweit kann als (Faust-) Regel gelten: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer die Zahl der Tiere und Maschinen ist, um so stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. 75 Ausgehend hiervon sprechen jedoch auch alle weiteren Umstände jedoch gegen eine Betriebseigenschaft und für die Annahme, dass die seit langem erstellten streitigen Vorhaben dem vorrangigen Zweck dienen, dem ohne Zweifel fachkundigen Kläger und seiner Familie eine nicht privilegierte Pferdezucht und Pferdehaltung aus Liebhaberei auf hohem Ausstattungsniveau nahe dem Familienwohnsitz im Außenbereich zu ermöglichen. 76 Hierzu im Einzelnen: 77 Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist denkbar gering und erfüllt – wie dargelegt - lediglich die Mindestanforderungen. Auch der Tierbestand ist mit 8 Pferden gering und kann aufgrund der Verhältnisse vor Ort nicht nennenswert vergrößert werden. Der gesamte „Betriebsablauf“ steht und fällt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist und die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 28. August 2012 deutlich ausführt – mit dem Einsatz des jetzt 16 Jahre alten Deckhengstes „F1. “. Die „Pensionspferdehaltung“ beschränkt sich – den Angaben des Klägers folgend – auf die Pferde „M3. “ und „D. “, die ohnehin der Familie des Klägers – nämlich im Eigentum der Frau X. stehend – zuzurechnen sind, was – bis auf die Hälfte der Stute „F2. “, die offenbar aus der Nachzucht des Klägers stammt, wobei sich weder der Wirtschaftlichkeitsberechnung, den Buchführungsauszügen noch dem Klagevorbringen etwas über den Verkauf der „Hälfte“ an besagte Frau T3. entnehmen lässt – im Übrigen für sämtliche weiteren, im Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2015 benannten Tiere gilt. Lediglich hingewiesen sei auf die weitere Unstimmigkeit, dass das Hengstfohlen des Jahres 0000 („U. “) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 als im (Allein-) Eigentum des Klägers stehend bezeichnet wird, während er laut Schriftsatz vom 25. August 2014 (Bl. 81 der Akte) nur zur Hälfte Miteigentümer sein soll. Auch insoweit finden sich keine nachvollziehbaren Positionen in besagten Unterlagen. Dass der Kläger – ungeachtet der z.T. unstimmig dargestellten Eigentumsverhältnisse – die insgesamt drei Fohlen aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 im eigenen Stall belassen hat, spricht – auch unter Berücksichtigung der hierzu vorgetragenen Motive ( möglicher späterer Verkauf als Jungpferd zu wesentlich höherem Preis) – für eine Pferdehaltung aus Liebhaberei. Denn gerade in der durch Verluste gekennzeichneten Gründungsphase eines betriebswirtschaftlich und auf – wie behauptet wurde – Gewinnerzielung ausgerichteten Nebenerwerbsbetriebes hätte es nahegelegen, auch tatsächlich Veräußerungsgewinne zu erzielen. 78 Ohne dass es hierauf noch ankäme, merkt die Kammer an, dass – soweit nach § 201 BauGB Tierhaltung nur dann Landwirtschaft ist, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen (hier: 0,35 ha pro Pferd) erzeugt werden kann – die von den Beteiligten „unstreitig“ gestellte Frage ausreichender Nutzfläche immerhin insoweit näher zu prüfen wäre, als zum einen die angepachtete Fläche „L2. “ (ca. 0,63 ha zum Preise von 220,00 € Pacht jährlich) sich in P. -P1. , also ca. 3 Km entfernt vom streitigen Vorhaben befindet und zum anderen der Pachtvertag „T2. “ (ca. 0,87 ha zum Preise von 380,00 € bis zum 31. Oktober 2022) ohne Rechtsgrundlage (die Widerrufsklausel des § 3 Abs. 2 des Pachtvertrags greift ersichtlich erst für eine Verlängerung nach Ablauf der Pachtdauer ein) aufgelöst und ab dem 1. November 2012 durch einen Pachtvertrag „Reitanlage M1. E2. “ (1 ha zum Preise von – nur – 125,00 € jährlich) ersetzt worden ist. 79 Soweit der Kläger sich schließlich auf einen vermeintlichen vom Beklagten in Form von Zusagen seitens Bediensteter geschaffenen Vertrauenstatbestand beruft, sei darauf hingewiesen, dass Meinungsäußerungen im Rahmen der behördeninternen Abstimmung nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie den Grad einer schriftlichen Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG erreichen. Dies ist hier schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.