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Urteil

23 K 581/14.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0703.23K581.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Staates Pakistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, am 00.00.0000 geboren, ledig und Schiit. Nach eigenen Angaben reiste er über den Iran, die Türkei, Griechenland und Frankreich nach Deutschland, wo er am 13. November 2013 an kam. Am 19. November 2013 beantragte er, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. November 2013 gab der Kläger an, einen Pass oder Personalausweis besitze er nicht mehr. Den Personalausweis, den er mal gehabt habe, habe er vernichtet, weil er sonst bei Kontrollen immer als Schiit erkannt worden wäre. Denn in seinem Heimatland sei er wegen seiner Religion verfolgt worden. Er habe einen Bruder, der auch Schiit sei und der ähnliche Schwierigkeiten habe. Da seine Schwierigkeiten aber noch gravierender als die seines Bruders seien, hätten sie das Geld, das sie zusammen gehabt hätten, für seine Ausreise benutzt; sein Bruder sei erst einmal von Quetta nach Rawalpindi geflohen. Hauptgrund für seine Flucht sei die Tötung von Schiiten gewesen. Gemeinsam mit anderen Schülern habe er an einer Demonstration gegen die Tötung von Schiiten teilgenommen. Zwei Tage nach der Demonstration sei er von Leuten angehalten worden, die ihm gesagt hätten, er habe doch bei der Demo mitgemacht und sei Schiit; deshalb solle er besser aufpassen. Das habe er erst gar nicht so ernst genommen. Später – drei Wochen vor Muharram sei der Ort an dem sie gebetet hätten teilweise zerstört und teilweise verbrannt worden. Dabei habe es eine Auseinandersetzung gegeben, die in eine Schlägerei gemündet sei. Zwei Tage später sei ein Kunde in den Laden gekommen, in dem er gearbeitet habe. Dieser Kunde sei einer der Gegner aus der Schlägerei gewesen. Zwar habe er diesen Mann nicht erkannt, der Mann habe ihn aber sofort erkannt. Dies habe er ihm mit den Augen zu verstehen gegeben. Der Mann habe dann den Laden verlassen, sei aber eine Zeit lang draußen so stehen geblieben, als wenn er auf ihn gewartet hätte. Wie lange er da gestanden habe, könne er nicht sagen. Auf Nachfrage erklärte er: Er habe den Mann doch als einen der Gegner erkannt und irgendwann habe der Mann ihn im Laden auch erkannt und deshalb so angeschaut. Von der Demonstration habe er in der Gemeinde erfahren, genauso, wie er dort auch von Gottesdiensten erfahre. Zu der Schlägerei sei es gekommen, als sie einen Monat vor Muharran ein Haus zum Beten geschmückt hätten. Vor dem Haus habe es eine Art Zaun/Girlande gegeben. Es seien Leute gekommen und hätten diesen Zaun/Girlande in Brand gesteckt. Die Leute seien darauf aufmerksam geworden, weil ihr Leiter an diesem Tag über einen Lautsprecher gepredigt habe. Als die Leute im Umkreis dies gehört hätten, seien sie gekommen und hätten den Zaun zerstört. Sie – also seine Gruppe – seien aber in der Überzahl gewesen. Bei der Auseinandersetzung sei er von mehreren Leuten gesehen worden. Nach Pakistan könne er nicht zurück. Er wisse gar nicht, wo sein Bruder sei und Schiiten seien nirgendwo in Pakistan sicher, nicht einmal im Punjab. 4 Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 – zugestellt am 17. Januar 2014 – erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Asylantrag des Klägers ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Klägers sei so unbestimmt und vage, dass es ihm nicht geglaubt werden könne. 5 Am 31. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf seine Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt und trägt ergänzend vor, aufgrund der Vielzahl von Übergriffen sunnitischer Extremisten gegen Schiiten müsse inzwischen von einer Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan ausgegangen werden. In jedem Fall befinde er sich für den Fall der Rückkehr nach Pakistan in einer hilflosen Lage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil er nicht in den Verbund einer Großfamilie zurückkehren könne. Zudem leide er aufgrund seiner Erfahrungen und Erlebnisse in Pakistan an einer schwerwiegenden Angststörung und sei deshalb sei August 2014 im Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach in ambulanter psychiatrischer Behandlung. 6 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde und die Beklagte generell auf die Teilnahme verzichtet hat. 15 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes; jedoch hat er einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Als Rechtsgrundlage für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nur § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein Heimatland verlassen hat. 17 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen in diesem Sinne aus Pakistan ausgereist. Dies gilt selbst dann, wenn man – entgegen der überzeugenden Wertung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid – die Erklärungen des Klägers zur Vorverfolgung als wahr unterstellen würde. Denn die vom Kläger vorgetragenen Geschehnisse erreichen nicht die Schwelle, die zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung überschritten werden müsste. Denn als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Dies ist bezogen auf die vom Kläger vorgetragenen Vorkommnisse nicht der Fall. Die behaupteten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Demonstration, an der der Kläger teilgenommen hat und anlässlich des Zusammentreffens zum Zwecke des Gebetes vor Beginn des Muharran müssen bei der Betrachtung außen vor bleiben. Denn hinsichtlich dieser Auseinandersetzungen fehlt jeder konkrete Bezug zur Person des Klägers. Die sunnitischen Fanatisten, mit denen es zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, wollten nicht gerade den Kläger in seiner Religionsausübung behindern, vielmehr war der Kläger nicht gezieltes, sondern ganz zufälliges „Opfer“ dieser Übergriffe. Hinzu kommt, dass selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist, dass die Übergriffe für sich genommen so massiv waren, dass sie als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylVfG anzusehen sind. Zudem ist nicht erkennbar, ob staatlicher Schutz möglich gewesen wäre und ob dieser überhaupt angefordert wurde (vgl. § 3c Nr. 3 AsylVfG). 18 Soweit der Kläger vorträgt, einer der Teilnehmer der Schlägerei habe ihn in dem Laden, in dem er gearbeitet habe, gesehen, ihn als Gegner aus der Schlägerei erkannt und eine Zeit lang vor dem Laden auf ihn gewartet, erfüllt dies ersichtlich nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungshandlung. Das reine Beobachten für eine gewisse Zeit stellt allenfalls eine Belästigung dar; von einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte kann insoweit bei objektiver Betrachtungsweise nicht ansatzweise die Rede sein. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers war er in Pakistan als Schiit auch keiner gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung ausgesetzt. 20 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 21 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung kann sich aus seinem so genannten (staatlichen) Verfolgungsprogramm ergeben oder dann, wenn eine bestimmte "Verfolgungsdichte" vorliegt. Denn das Vorliegen einer Verfolgungsdichte kann eine "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 22 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – sowie Beschluss vom 5. April 2011 – 10 B 10.11 –. 23 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerheblicher Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. 24 Eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –. 25 Mit dem schiitischen Glauben ist ein die Gruppenmitglieder – und damit auch den Kläger – verbindendes asylerhebliches Merkmal gegeben. Denn auch die Religionsfreiheit und Religionsausübung ist – auch über den engen Bereich des so genannten Forum Internum hinaus – vom asylrechtlichen Schutz umfasst. 26 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –. 27 Die Annahme einer gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung nichtstaatlicher Akteure in Gestalt sunnitischer Extremisten scheitert jedoch daran, dass die hierzu notwendige Verfolgungsdichte anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden kann. 28 Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen, zu den auch die Taliban zählen, attackiert werden. Im Jahr 2011 starben bei religiös motivierten Anschlägen 389 Menschen und 601 Personen wurden verletzt. Im Jahr 2013 gab es bei religiös motivierten Anschlägen 658 Todesopfer und 1.195 Verletzte. Weiter führt das Auswärtige Amt aus, der Staat unternehme große Anstrengungen, die Gewalt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit, die bis zu 20% der Muslime Pakistans ausmache, einzugrenzen. Es komme zumeist zu Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen, wobei die Polizei zu besonderen Feiertagen große Kontingente einsetze, um Übergriffe zu verhindern, und radikalen Predigern Redeverbot erteile. Besonderes Angriffsziel seien in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan gewesen. 29 Ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 8.4.2014. 30 Nach Auskunft des UNHCR hat Pakistan Schätzungen zufolge mehr als 187 Millionen Einwohner, davon ungefähr 95% Muslime, davon wiederum 75% Sunniten und 20% Schiiten. Es werden Mitglieder religiöser Minderheiten Berichten zufolge Opfer von religiös motivierten Schikanen und Gewalt, die von extremistischen Gruppen verübt oder veranlasst werden. Das Versagen des Staates, die Täter strafrechtlich zu verfolgen, sowie die institutionalisierte Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten würden zu einem Klima der Straflosigkeit und wachsendem Gefühl der Unsicherheit führen. Zudem fordere konfessionelle Gewalt, einschließlich militanter Angriffe auf religiöse Prozessionen und Stätten weiterhin zivile Opfer, vor allem in den Stammesgebieten FATA, den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, aber auch in anderen Teilen des Landes einschließlich städtischer Zentren. 31 Die konfessionelle Gewalt gegen Schiiten, die sich vor allem in Angriffen auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten ausdrücke, habe sich fortgesetzt und finde maßgeblich im Nordwesten des Landes, aber auch in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden seien Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Er ist daher der Auffassung, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder politischen Überzeugung international schutzbedürftig sein können. 32 Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan. 33 Den Lageberichten von Amnesty International zufolge kommt der Staat weiterhin seiner Pflicht, Diskriminierung, Schikanen und Gewalt gegen religiöse Minderheiten wie die Schiiten, aber auch gegen gemäßigte Sunniten, zu verhindern bzw. strafrechtlich zu verfolgen, nicht hinreichend nach. 34 Jahresberichte 2011 bis 2014. 35 Human Rights Watch führt im World Report 2013 Pakistan aus, im Jahr 2012 seien mindesten 325 Schiiten bei gezielten Angriffen in ganz Pakistan getötet. Nach einer Anfragebeantwortung von Accord vom 15. Juni 2012 hat die Gewalt gegen die schiitische Minderheit in Ausmaß und räumlicher Verteilung erheblich zugenommen mit Schwerpunkt in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Nach ecoi-net 36 Themendossier: Religiös motivierte Gewalt seit September 2011 vom 16.1.2013 37 setzt sich Pakistans Bevölkerung zu 95% aus Muslimen zusammen, wovon 75% der sunnitischen und 25% der schiitischen Konfession angehören. Zu den Zielen religiös motivierter Angriffe gehörten schiitische Pilgerzüge, Moscheen, Versammlungshallen, Fahrzeuge, Gebetsführer sowie religiöse Aktivisten. Die Zahl der Anschläge gegen gewöhnliche Schiiten sei in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Seit Beginn des Jahres 2012 seien mindestens 320 Schiiten durch gezielte Anschläge getötet worden. Im ganzen Jahr 2012 seien es dann 375 Tote gewesen. Es sei zu einem Anstieg der religiös motivierten Gewalt in einem bislang nicht bekannten Ausmaß gekommen. 38 Wikipedia (unter: Religionsgruppenkonflikte in Pakistan) kann entnommen werden, konfessionelle Gewalt in Pakistan sei in erster Linie radikalen sunnitischen Organisationen wie Sipah-e-Sahaba und auf der anderen Seite schiitischen militanten Gruppen wie Tehrik-e-Jafria anzulasten, wobei die sunnitischen Terrorgruppen in größerem Umfang Angriffe durchführen. Schiiten stellten in Pakistan 15 bis 25% der gesamten muslimischen Bevölkerung, insgesamt bis zu 50 Millionen Menschen. Schwerpunkt der Konflikte seien Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi. Die verbotene Sipah-e-Sahaba (SSP) operiere in Pakistan offen nunmehr unter dem Namen Ahle Sunnat Wal Jamaat (unter: Sipah-e-Sahaba Pakistan). 39 Dem South Asia terrorism portal zufolge erklärt sich das Entstehen der SSP als Reaktion auf die sozio-ökonomischen Vormacht der meist schiitischen Großgrundbesitzer im Distrikt Jhang und als Gegenbewegung zum zunehmenden iranischen Einfluss. Die SSP erstrebe einen sunnitischen Staat unter einem Khalifat und habe die Schiiten zu Nichtmuslimen erklärt. Die terroristischen Anschläge würden gezielte Tötungen prominenter Gegner oder schiitischer Gläubiger beim Besuch von Moscheen beinhalten (unter: Sipah-e-Sahaba Pakistan). 40 Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit in erheblichem und im Vergleich der Vorjahre zunehmendem Umfang Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen. 41 In den zuvor zitierten Auskünften werden die Bevölkerungszahl und der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung Pakistans recht unterschiedlich angegeben. Geht man hinsichtlich beider Kriterien von den niedrigsten Angaben aus (160 Millionen Einwohner und Anteil der Schiiten von 15%), so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 24 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014 – dieser enthält insoweit die höchste Opferzahl – waren im Jahr 2013 insgesamt 1.853 Personen Opfer extremistischer religiös motivierter Anschläge. Selbst wenn man unterstellt, dass alle dort aufgeführten Opfer Schiiten waren, waren nicht einmal 0,01% der schiitischen Bevölkerungsgruppe von Anschlägen betroffen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die zunehmende Häufung von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt – jedenfalls derzeit – nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor. 42 So auch VG München, Urteil vom 8. Juni 2011 – M 23 K 07.50966 –; VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2013 – Au 6 K 13.30182 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 14 K 7822/13.A – und VG Ansbach, Urteil vom 7. August 2014 – AN 11 K 14.30589 –. 43 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, gegen solche Übergriffe der radikalen sunnitischen Mehrheit vorzugehen und hierzu geeignete Schritte dagegen eingeleitet hat. 44 Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan besteht. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger hinsichtlich Pakistan gegeben. 45 Aus den zuvor bereits zitierten Berichten des Auswärtigen Amtes und von Amnesty International ergibt sich, dass für Rückkehrer staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen in Pakistan nicht vorhanden sind. Personen, die wie der Kläger nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Die Grundversorgung der Rückkehrer wird daher im Wesentlichen durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Familienverbandes gesichert. Genau diese Sicherung besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan jedoch nicht. Der Kläger hat bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gleichbleibende, detaillierte und damit letztlich glaubhafte Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Danach hat sein Vater die Familie verlassen, als er 10 oder 11 Jahr alt war; seit dem hat der Kläger keinen Kontakt mehr zum Vater und auch nicht mehr zur väterlichen Verwandtschaft. Der Bruder, der sich zwischenzeitlich um ihn gekümmert hat, hat nach Angaben des Onkels des Klägers inzwischen Pakistan verlassen. Damit verbleibt nur noch ein Onkel, zu dem der Kläger vor der Ausreise schon nur sporadischen Kontakt hatte. Von einer Rückkehr in den wirtschaftlichen und persönlichen Schutz einer Großfamilie kann daher nicht die Rede sein. Gleichwohl geht das Gericht nicht davon aus, dass für jeden alleinstehenden jungen Mann eine Rückkehr nach Pakistan mit erheblichen konkreten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass arbeitsfähige Personen in den Großstädten ein wirtschaftliches Auskommen finden und in der Anonymität der Großstädte auch hinreichend persönlich geschützt sind. Im besonderen Fall des Klägers kommt jedoch hinzu, dass dieser ausweislich der vorgelegten Atteste des Evangelischen Krankenhauses Bergisch Gladbach vom 4. September 2014, 10. November 2014 und 22. Juni 2015 an einer tiefgreifenden Angststörung erkrankt ist. Hiermit gehen dauerhafte Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Angstattacken, insbesondere beim Kontakt mit pakistanischen Personen – aber auch losgelöst davon – einher. Der Kläger wird zur Behandlung dieser Erkrankung medikamentös versorgt und nimmt an einer Psychotherapie im Krankenhaus teil. 46 Auch wenn mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes im Grundsatz davon auszugehen ist, dass auch psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind, ist aus Sicht des Gerichts aufgrund der mit der Erkrankung verbundenen Einschränkungen für den Kläger konkret zu befürchten, dass er in Pakistan kein wirtschaftliches Auskommen finden wird. Dieses wird – wie zuvor bereits ausgeführt – auch nicht durch die Familie oder staatliche Leistungen sichergestellt. In Anbetracht der verfassungsmäßigen Werteordnung des Grundgesetzes ist seine Abschiebung nach Pakistan derzeit daher unzulässig. 47 Die Abschiebungsandrohung in der Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war daher insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.