Urteil
10 K 1132/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung setzt einen Antrag voraus; reicht die ausländische Urkunde hierzu aus, liegt ein antragsgemäßer Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG vor.
• Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hat, erwirbt sie nicht automatisch wieder durch bloße Vorhaltung vorher ausgestellter deutscher Reisedokumente.
• Die Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG setzt eine ununterbrochene zwölfjährige Behandlung durch deutsche Stellen als deutscher Staatsangehöriger voraus; kürzere Zeiträume genügen nicht, und spätere Hinweise deutscher Behörden auf Zweifeln an der Staatsangehörigkeit unterbrechen das schutzwürdige Vertrauen.
Entscheidungsgründe
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch antragsabhängigen Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit • Der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung setzt einen Antrag voraus; reicht die ausländische Urkunde hierzu aus, liegt ein antragsgemäßer Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG vor. • Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hat, erwirbt sie nicht automatisch wieder durch bloße Vorhaltung vorher ausgestellter deutscher Reisedokumente. • Die Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG setzt eine ununterbrochene zwölfjährige Behandlung durch deutsche Stellen als deutscher Staatsangehöriger voraus; kürzere Zeiträume genügen nicht, und spätere Hinweise deutscher Behörden auf Zweifeln an der Staatsangehörigkeit unterbrechen das schutzwürdige Vertrauen. Der Kläger, 1962 in Kapstadt geboren, ist über seinen Vater Angehöriger deutscher Abstammung. Er erhielt in den 1980er/1990er Jahren deutsche Staatsangehörigkeitsnachweise und Pässe. Am 22.04.1993 erhielt er eine namibische Staatsangehörigkeitsurkunde mit dem Vermerk der Registrierung nach dem namibischen Recht. Später stellte die Deutsche Botschaft Windhuk Zweifel an seinem Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt lehnte daraufhin 2012 den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab mit der Begründung, er habe durch den antragsabhängigen Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Kläger rügte, er habe keinen Antrag gestellt und habe die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch zurück und das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Staatsangehörigkeitsausweis, weil nicht nachgewiesen ist, dass er derzeit Deutscher ist (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). • Selbst wenn der Kläger ursprünglich Kraft Abstammung nach § 4 RuStAG Deutscher geworden war, hat er die deutsche Staatsangehörigkeit am 22.04.1993 nach § 25 Abs. 1 RuStAG verloren, weil der Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung auf einem Antrag des Klägers beruht. • Namibisches Recht (Verfassung und Namibian Citizenship Act 1990) macht die Registrierung abhängig von einer Antragsstellung; die inländische Urkunde belegt daher den antragsabhängigen Erwerb. Liegt eine Bescheinigung über einen registrierungsbasierten Erwerb vor, ist von einer Antragstellung auszugehen, sofern nicht konkrete und schlüssige Umstände dagegen sprechen. • Keine ausreichenden Indizien für Zwang oder Willensmängel: Die Behauptung einer Nötigung ist pauschal und nicht substantiiert, sodass die Kammer von einem freien, selbstverantwortlichen Willensentschluss ausgeht. • Keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 RuStAG liegt vor. • Ein Wiedererwerb durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG scheitert, weil der Kläger nicht zwölf Jahre ununterbrochen von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde; konkrete Passausstellungen und Visa begründen keinen zwölfjährigen Zeitraum und Glaubensschutz endet, sobald deutsche Stellen Zweifel mitgeteilt haben. • Die engen persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland ändern nichts an der rechtlichen Bewertung des Verlusts, können aber für ein gesondertes Einbürgerungsverfahren relevant sein. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Staatsangehörigkeitsausweis. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger am 22.04.1993 durch den antragsabhängigen Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG verloren hat. Ein Wiedererwerb durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG ist nicht gegeben, da die von deutschen Stellen erfolgte Behandlung nicht den erforderlichen zwölfjährigen Zeitraum erreicht und der Schutz des auf Vertrauen gestützten Erwerbs durch spätere Hinweise deutscher Behörden auf Zweifel entfallen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.