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Gerichtsbescheid

19 K 2021/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0716.19K2021.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Klägers beantragen unter dem 14.11.2014 die Förderung des Klägers in der Tagespflege ab dem 01.01.2015 bei der Tagespflegestelle Frau T. bei der Beklagten. 3 Mit Bescheid vom 20.01.2015 bewilligte die Beklagte die Förderung in Kindertagespflege ab dem 10.02.2015. 4 Die Klägerin legte hiergegen am 30.01.2015 Widerspruch ein, soweit die Förderung ab dem 01.01.2015 abgelehnt wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015, zugestellt am 11.03.2015, zurück. 5 Die Klägerin hat am 07.04.2015 Klage erhoben und zunächst die rückwirkende Bewilligung der Förderung ab dem 01.01.2015 unter Aufhebung der Bescheide begehrt. 6 Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 hat sie die Klage auf eine Forstsetzungsfeststellungsklage umgestellt und macht im Wesentlichen geltend: 7 An der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide bestünde ein besonderes Interesse, da die Bewilligung der Förderung des Klägers in Kindertagespflege die notwendige Voraussetzung für die Bewilligung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson sei. Auch die Sorgeberechtigten könnten einen Anspruch auf Ersatz der privaten Betreuungskosten als Sekundäranspruch nur geltend machen, wenn feststünde, dass ein Anspruch des Klägers auf Förderung seit dem 01.01.2015 besteht. 8 Die Klägerin beantragt zuletzt, 9 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 rechtswidrig war. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt die Ablehnung der Förderung ab dem 01.01.2015. 13 Die Beteiligten sind zu der Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. 17 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. 18 Für die begehrte Feststellung fehlt es dem Kläger an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. 19 Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren. 20 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf die Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (sog. Rehabilitierungsinteresse), eine (konkrete) Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen; zusätzlich kann sich unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. 21 Vgl. BVerwG (st. Rspr.), für viele: Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 19 ff. und Urteil vom 30.11.2006 – 1 WB 59/05 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.). 22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 23 Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Feststellung würde die Tagespflegeperson berechtigten gegenüber der Beklagte eine laufende Geldleistung im Sinne von § 23 SGB VIII zu verlangen, begründet kein solches Feststellungsinteresse. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, welche subjektiven Rechte des Klägers hierdurch tangiert sein sollten; der Anspruch auf die laufende Geldleistung steht ausschließlich der Tagespflegeperson zu. Zum anderen ist die Annahme auch in der Sache unzutreffend. Die Gewährung der laufenden Geldleistung setzt die Bewilligung der Förderung im Zeitpunkt der Betreuung voraus. Die Förderung nach § 24 SGB VIII kann indes nicht nachträglich bewilligt werden, weil sie als tatsächliche Betreuungsleistung durch Zeitablauf untergeht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Förderung führt demnach nicht zu einem Anspruch der Tagespflegeperson auf nachträgliche Gewährung einer laufenden Geldleistung. Sowohl der Kläger als auch die Tagespflegeperson wären in der hier vorliegenden Konstellation auf Sekundäransprüche zu verweisen. 24 Soweit die Prozessbevollmächtigte weiter geltend macht, die Feststellung sei erforderlich, damit die Sorgeberechtigten des Klägers einen Anspruch auf Ersatz der privaten Betreuungskosten geltend machen könnten, begründet dies ebenfalls kein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 25 Kennzeichnend für Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll. Ob für einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist maßgeblich, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 – 4 C 14/96 – juris, Rn. 17. 27 So liegt es hier. Die begehrte Förderung ab dem 01.01.2015 bis zum Beginn der Bewilligung zum 10.02.2015 hatte bereits vor Klageerhebung am 07.04.2015 durch Zeitablauf Erledigung gefunden. 28 Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus anderen Gründen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.