Beschluss
10 L 1334/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0717.10L1334.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der von den Antragstellern sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3368/15 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. April 2015 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist unbegründet. 6 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. 7 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der von den Antragstellern angegriffenen Verwaltungsakte (Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €, Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 €) überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu bleiben. Denn die Verwaltungsakte erweisen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 8 Dies gilt zunächst für die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €. 9 Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind § 64 Satz 1, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird. 10 Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. 11 Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt vor. Die Bezirksregierung Köln hat die Antragsteller mit Bescheid vom 19. Februar 2015 bestandskräftig dazu aufgefordert, ihre Tochter I. -I1. an einer deutschen Schule anzumelden. Die Antragsteller sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen. 12 Soweit sie vortragen, die Aufforderung sei rechtswidrig (geworden), weil sie ihre Tochter inzwischen aus Deutschland abgemeldet hätten, dringen sie hiermit nicht durch. Einwendungen gegen die bestandskräftige Grundverfügung (hier: die Aufforderung zur Anmeldung der Tochter an einer deutschen Schule) können gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist, wie § 55 Abs. 1 VwVG NRW zeigt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte. 13 Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 – juris Rdnr. 15; OVG NRW, Beschl. vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris Rdnr. 8 jeweils m. w. N. 14 Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsteller können eine Aufhebung nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW geltend machen. 15 Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 – juris Rdnr. 15. 16 Im Hinblick auf einen möglichen – von den Antragstellern bislang nicht gestellten – Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG NRW wird auf Folgendes hingewiesen: Das Gericht geht davon aus, dass die Schulpflicht I. –I1.s gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW unverändert fortbesteht, weil sie ihren Wohnsitz nach wie vor in Nordrhein-Westfalen hat. Die von den Antragstellern am 26. Mai 2015 beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bonn vorgenommene Abmeldung ihrer Tochter „nach Jordanien“ ändert hieran nichts. Die Antragsteller sind als sorgeberechtigte Eltern noch immer in Bonn wohnhaft. Ein minderjähriges Kind teilt gemäß § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB den Wohnsitz der Eltern. Belastbare Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Wohnsitz I. –I1.s gibt es nicht. Die Antragsteller haben keine näheren Angaben dazu gemacht, wo, bei wem und für wie lange ihr Kind sich in Jordanien aufhalten soll. Ihre pauschale Angabe, der Jordanienaufenthalt werde auf jeden Fall länger als sechs Wochen andauern (vgl. Schriftsatz vom 6. Juli 2015), legt nahe, dass die Abwesenheit ihrer Tochter aus Bonn auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Sobald I. -I1. am 29. August 2015 ihr 18. Lebensjahr vollenden wird, kann sie über ihren Aufenthalt und Wohnsitz ohnehin selbst bestimmen. Es spricht viel dafür, dass sie spätestens dann nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren wird, wo sie geboren und aufgewachsen ist. 17 Die Bezirksregierung Köln hat die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mit Bescheid vom 2. April 2015 bestandskräftig schriftlich angedroht. Sie hat den Antragstellern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist bestimmt, die die Antragsteller haben verstreichen lassen. 18 Die Zwangsgeldfestsetzung ist verhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW). Der Einwand der Antragsteller, das festgesetzte Zwangsgeld sei angesichts ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse zu hoch, greift nicht durch. Liegt, wie hier, eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor, kann im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen. Die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds nicht nochmals Ermessen auszuüben. 19 Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris Rdnr. 25. 20 Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das festgesetzte Zwangsgeld unangemessen hoch ist. Die Antragsteller haben ihre Angabe, den Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten, nicht belegt. Der von ihnen vorgelegte Bescheid des Jobcenters Bonn über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 8. Juli 2011 ist veraltet. Das Gericht hatte hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hingewiesen. Die daraufhin von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 aufgestellte Behauptung, der Bescheid sei bis zum 31. Juli 2015 gültig, trifft nicht zu. Den Antragstellern sind mit dem Bescheid für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen bewilligt worden. 21 Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € sind §§ 63, 55 Abs. 1 VwVG. Die Androhung ist angesichts der fortbestehenden Weigerung der Antragsteller, I. -I1. an einer deutschen Schule anzumelden, nicht zu beanstanden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht hat entsprechend Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das festgesetzte Zwangsgeld mit der vollen Höhe und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte des Betrages berücksichtigt. Es hat den sich daraus ergebenden Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert. 23 So auch VG Düsseldorf, Beschl. vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 – juris Rdnr. 13, bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris.