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Urteil

14 K 2163/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin war nicht nach § 8 WaStrG zur Durchführung und Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung verpflichtet. • Die provisorischen Sicherungsmaßnahmen fielen nicht unter § 8 Abs. 4 WaStrG, weil sie nicht an Ufergrundstücken, sondern am Ufer insgesamt vorgenommen wurden. • Die Klägerin traf jedoch eine Verpflichtung zur Durchführung oder Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung aus der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungspflicht (§§ 39 Abs.1 Nr.2, 40 WHG i.V.m. § 91 Abs.1 Nr.1 LWG NRW). • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er sich auf abstrakte, noch nicht konkretisierte künftige Maßnahmen bezieht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeiten bei Ufersicherungsmaßnahmen: Abgrenzung WaStrG und WHG • Die Klägerin war nicht nach § 8 WaStrG zur Durchführung und Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung verpflichtet. • Die provisorischen Sicherungsmaßnahmen fielen nicht unter § 8 Abs. 4 WaStrG, weil sie nicht an Ufergrundstücken, sondern am Ufer insgesamt vorgenommen wurden. • Die Klägerin traf jedoch eine Verpflichtung zur Durchführung oder Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung aus der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungspflicht (§§ 39 Abs.1 Nr.2, 40 WHG i.V.m. § 91 Abs.1 Nr.1 LWG NRW). • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er sich auf abstrakte, noch nicht konkretisierte künftige Maßnahmen bezieht. Die Klägerin (Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein) ließ 2010–2011 provisorische Erosionssicherungsarbeiten am linken Hochufer (Rhein-km 661,7–664,3) durchführen; die Arbeiten erfolgten nach Vereinbarung mit dem beklagten Land und teilweiser Kostenübernahme durch das Land. Anlass waren seit 2000 festgestellte Böschungsabrutsche und Gutachten, die erhebliche Erosions- und Standsicherheitsprobleme zeigten. Die Maßnahmen umfassten Gehölzentfernung und Einbau von Sicherungen; sie wurden erfolgreich abgeschlossen und verhinderten weitere Hochwasserschäden. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass sie gesetzlich nicht zur Durchführung oder Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung sowie nicht zur Übernahme weitergehender Standsicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen bzw. sei. Das Land und die Beigeladene behaupteten, die Verpflichtung folge aus dem WaStrG bzw. dem WHG/Landesrecht. • Zulässigkeit: Die Klage zur Nichtverpflichtung für bereits durchgeführte provisorische Maßnahmen ist als negative Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO zulässig, weil ein konkreter Sachverhalt vorliegt und die Streitfrage nicht ausschließlich abstrakt ist. • Subsidiarität: Die Feststellungsklage ist hier nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage, weil das Land als Hoheitsträger dem Feststellungstenor voraussichtlich ohne Vollstreckungsdruck nachkommen würde und die Rechtsfrage im Leistungsklageverfahren nur Vorfrage wäre. • Auslegung WaStrG (§ 8): § 8 Abs.1–2 WaStrG erfasst nur verkehrsbezogene Unterhaltungsmaßnahmen, die den Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit erhalten; die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. § 8 Abs.4 WaStrG betrifft Arbeiten an Ufergrundstücken, die schifffahrtsbedingt den Bestand gefährden. Der Begriff „Ufergrundstück“ ist zwar vom „Ufer“ zu unterscheiden und nach sachenrechtlichen Grenzen zu bestimmen; die hier durchgeführten Maßnahmen erfolgten nicht an katastermäßig wasserseitig angrenzenden Ufergrundstücken, so dass § 8 Abs.4 WaStrG nicht anwendbar ist. • Definition Ufer/Ufergrundstück: Der Begriff Ufer umfasst regelmäßig den Geländestreifen zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante; Ufergrundstück ist das im Grundbuch als Grundstück geführte Flurstück, das wasserseitig angrenzt. Eine Verallgemeinerung des Ufergrundstücksbegriffs auf das gesamte Ufer wäre gesetzeswidrig und widerspräche der Systematik. • Anwendung WHG (§§ 39,40): Die Unterhaltungspflicht nach dem WHG gilt darüber hinaus unabhängig vom WaStrG. Die Klägerin als Eigentümerin der Bundeswasserstraße ist nach § 40 Abs.1 WHG persönlich unterhaltungspflichtig; § 39 Abs.1 Nr.2 WHG nennt die Erhaltung der Ufer als selbständigen Unterhaltungszweck, der die provisorischen Sicherungsmaßnahmen umfasst. • Konkrete Anwendung: Die provisorischen Sicherungsmaßnahmen lagen räumlich im Uferbereich und zielten auf Erhalt der Böschung; sie waren sachgerecht, nicht unverhältnismäßig und daher von der WHG-Unterhaltungspflicht erfasst. • Unzulässigkeit des Antrags zu weitergehenden Standsicherungsmaßnahmen: Der Antrag auf Nichtzuständigkeit für zukünftige, noch nicht konkretisierte Standsicherungsmaßnahmen ist unzulässig, weil kein ausreichend bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vorliegt und das Gericht nicht abstrakt für jede denkbare Maßnahme entscheiden darf. Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung: Die Klägerin war zwar nicht nach § 8 WaStrG zur Durchführung oder Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung verpflichtet und § 8 Abs.4 WaStrG greift nicht, weil die Arbeiten nicht an Ufergrundstücken im sachenrechtlichen Sinn erfolgten; gleichwohl ergab sich eine Verpflichtung aus der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltungspflicht nach §§ 39 Abs.1 Nr.2, 40 WHG i.V.m. § 91 Abs.1 Nr.1 LWG NRW, weil die provisorischen Maßnahmen der Erhaltung des Ufers dienten und räumlich im Uferbereich durchgeführt wurden. Der weitergehende Feststellungsantrag zur Zuständigkeit für künftige Standsicherungsmaßnahmen ist unzulässig, weil er auf abstrakte, noch nicht konkretisierte Maßnahmen abzielt. Gerichtskosten trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.