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Gerichtsbescheid

19 K 3628/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0722.19K3628.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.2008 geborene Sohn des Klägers, L. U. E. , wurde zwischen dem 01.10.2009 und dem 31.01.2011 im Umfang von 21-25 Stunden bei einer Tagespflegeperson betreut. Ab dem 01.08.2011 besuchte er eine Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Stunden. Seit dem 01.08.2014 besucht er die Grundschule und nimmt eine Betreuung im Rahmen des sog. Offenen Ganztags in Anspruch. 3 Mit Bescheid vom 08.03.2010 wurden für die Monate 10/2009 bis 03/2010 zunächst Elternbeiträge auf den Höchstbeitrag in Höhe von 185,00 Euro monatlich festgesetzt mit der Begründung, die Beklagte habe die den Eltern zugesandte Einkommenserklärung nicht zurückerhalten. 4 Mit E-Mail vom 06.04.2010 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten u.a. mit, dass er selbständig sei und wegen einer Insolvenz seines früheren Hauptklienten in M. für die Steuererklärung erforderliche Unterlagen dort unter Verschluss seien und er daran arbeite, die steuerliche Situation mit dem Finanzamt zu klären. Für eine durch einen Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung müsse er ca. 2.500,00 Euro investieren, was seine finanziellen Möglichkeiten übersteige. Er habe in den maßgeblichen Jahren nach Abzug seiner hohen Werbungskosten „auf jeden Fall weniger als 20.000 Euro rausgekriegt (für jedes Jahr)“. 5 Laut Gesprächsnotiz vom 06.04.2010 vereinbarte die Beklagte telefonisch mit dem Kläger, dass er in der nächsten Woche eine Gewinn-/Verlustrechnung für das Jahr 2009 vorlegen werde und auf dieser Basis der Elternbeitrag vorläufig festgesetzt werde. Nach dem Vermerk wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur abschließenden Überprüfung der Steuerbescheid für 2009 vorzulegen sei und ggf. der Beitrag nachfestgesetzt werde. 6 Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab der Kläger als „Vorläufige Gewinn-/Verlustrechnung für das Jahr 2009“ Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 33.152,94 Euro, Werbungskosten (inkl. Versicherungen) in Höhe von 27.210,32 Euro und Netto-Einnahmen in Höhe von 5.942,62 Euro an. 7 Aufgrund der Angaben des Klägers legte die Beklagte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 in Höhe von 33.152,94 Euro zugrunde und setzte mit Bescheid vom 21.05.2010 Beiträge für die Monate 10/2009 bis 07/2010 in Höhe von 84,00 Euro monatlich fest. 8 In einem Telefonat teilte der Kläger laut Gesprächsnotiz vom 08.07.2010 mit, dass der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nach seinen Angaben nur einen Betrag von 5.942,62 Euro ausmache. Mit Bescheid vom 09.07.2010 wurden die Elternbeiträge gegenüber den Eheleuten E. für die Monate 10/2009 bis 07/2010 sodann vorläufig auf 0,00 Euro festgesetzt. Der Bescheid enthält die Aufforderung, den Steuerbescheid für das Jahr 2009 nach Erhalt vorzulegen. 9 Mit Bescheid vom 15.11.2010 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Monate 09/2010 bis 01/2011 ebenfalls vorläufig mit 0,00 Euro fest. Der Bescheid enthält die Aufforderung, den Steuerbescheid für das Jahr 2009 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. Gewinn-/Verlustermittlung des Steuerberaters für das Jahr 2010 bis zum 31.01.2011 vorzulegen. 10 Mit Bescheid vom 20.07.2011 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Betreuung im Kindergarten für die Monate 08/2011 bis 07/2014 ebenfalls mit 0,00 Euro fest. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Bereits mit Bescheid vom 15.11.2010 habe ich Sie gebeten, mir Ihren Steuerbescheid des Jahres 2009 sowie eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. Gewinn-/Verlustrechnung Ihres Steuerberaters für das Jahr 2010 einzureichen. Leider liegt mir bis heute nichts vor. Ich möchte Sie daher nochmals bitten, mir die o.g. Einkommensnachweise, sowie mögliche Nachweise Ihrer Frau bis zum 30.08.2011 zuzusenden.“ 11 Laut Gesprächsnotiz vom 04.08.2011 teilte eine Frau (eventuell Familienhelferin) telefonisch für die damalige Ehefrau des Klägers gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beklagten mit, dass diese Analphabetin sei und die Familie seit längerer Zeit Jobcenter-Leistungen beziehe. Die entsprechenden Unterlagen für die Familie würden persönlich abgegeben werden. 12 Der Kläger teilte durch E-Mail vom 24.08.2011 mit, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen. An seinen Einkommensverhältnissen habe sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Allerdings bestünde für das Jahr 2010 noch kein Einkommenssteuerbescheid. Auch für die Zeit bis 30.08.2011 sei noch keine Gewinn-/Verlustrechnung durch den Steuerberater erstellt. Er werde wegen beruflich bedingter Abwesenheit erst im September wieder in C. sein und erst dann in der Lage sein, an beiden Dokumenten weiterzuarbeiten. 13 Mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2013 wurden die Kläger und seine damalige Ehefrau, Frau L1. F. . (Klägerin im Verfahren 19 K 3627/14), an die Vorlage der Steuerbescheide der Jahre 2009, 2010 und 2011 erinnert und zur Absicht angehört, die Elternbeiträge rückwirkend auf den höchsten Elternbeitrag festzusetzen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.11.2013 gegeben. 14 Mit F. -Mail vom 04.11.2013 teilte der Kläger hierauf mit, er befinde sich seit Anfang September und voraussichtlich noch bis Februar oder März 2014 berufsbedingt im Ausland. Er habe keine Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011. Er habe allerdings für diese Zeit Gewinn-/Verlustrechnungen, die er zur Verfügung stellen könne. Er habe in besagter Zeit über ein zu geringes Einkommen verfügt, um Steuern entrichten zu müssen. Dennoch habe er mit dem Finanzamt vereinbart, entsprechende Steuererklärungen nachzureichen, da die Tatsache, dass er für die Zeit keine Steuerbescheide habe, immer wieder zu Problemen führe. In jüngster Zeit habe er so viele Schulden angehäuft, dass er gerade anwaltlich die Anmeldung einer Privatinsolvenz prüfen lasse. 15 Hierauf antwortete die Beklagte mit F. -Mail vom 15.11.2013 und forderte zur Vorlage der Gewinn-/Verlustrechnungen der Jahre 2009 bis 2012, ggf. vorhandener Nachweise über zusätzliche Leistungen wie Wohngeld oder ALG II sowie einen Nachweis über den genauen Zeitpunkt der häuslichen Trennung auf. Mit Schreiben vom selben Tage wurde auch die damalige Ehefrau des Klägers zur Vorlage der entsprechenden Nachweise bis zum 03.12.2013 aufgefordert. 16 Frau F. . teilte darauf unter dem 02.12.2013 mit, sie und ihr Ex-Ehemann hätten sich gegen Ende 2011 getrennt und seien im Oktober 2012 geschieden worden. Ende Juli 2013 sei sie mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Seit Januar 2013 arbeite sie auf Mini-Job-Basis. 17 Mit Schreiben der Beklagten vom 02.04.2014 wurde der Kläger erneut aufgefordert, Gewinn-/Verlustrechnungen oder Steuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 sowie Nachweise über öffentliche Leistungen wie Wohngeld oder Arbeitslosengeld bis zum Zeitpunkt der Trennung sowie einen Nachweis über Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter bis spätestens zum 23.04.2014 vorzulegen. Weiter heißt es dort: „Sollten mir die Nachweise bis dahin nicht vorliegen, bin ich gehalten gemäß meiner Anhörung vom 15.11.2013 rückwirkend den höchsten Elternbeitrag zu fordern.“ 18 Mit F. -Mail vom 17.04.2014 teilte der Kläger darauf mit, er sei Anfang Mai wieder in C. und schlage vor, dann die erfragten Gewinn-/Verlustrechnungen persönlich vorbeizubringen. Die Frist wurde per F. -Mail vom 28.04.2014 unter Hinweis auf die des Weiteren angeforderten Unterlagen verlängert bis zum 31.05.2014. 19 Mit F. -Mail vom 03.06.2014 schickte der Kläger in der Anlage ein Schreiben an die Beklagte datiert auf den 02.06.2014, mit dem er die Verzögerung entschuldigt und das u.a. folgende Tabelle enthält: 20 „Thierry F. . – Gewinn-/Verlustrechnung für die Jahre 2010-2012“ 21 Jahr 2010 2011 2012 Brutto Einkommen 35.930,85 € 35.521,97 € 22.242,26 € Werbungskosten + absetzbare Zuwendungen 27.998,43 € 28.955,03 € 14.422,00 € Gewinn/Verlust 7.932,42 € 6.566,94 € 7.820,26 € 22 Das Schreiben, auf das im Übrigen Bezug genommen wird (Beiakte 1, Bl. 91), enthält keine Unterschrift. 23 Die Beklagte antwortete hierauf via F. -Mail, der Kläger habe leider keine verwertbaren Einkommensnachweise zugesandt. Die von ihm selbst erstellte Aufstellung könne nicht akzeptiert werden. Daher sei entsprechend der Anhörung der Höchstbeitrag festzusetzen. 24 Mit Änderungsbescheid vom 03.06.2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und Frau F. . Elternbeiträge für den Zeitraum von 01/2010 bis 07/2010 mit 185,00 Euro, für den Zeitraum von 09/2010 bis 01/2011 mit 254,00 Euro und für 08/2011 bis 12/2011 mit 388,00 Euro fest. Daraus ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 4.505,00 Euro. 25 Der Kläger hat am 03.07.2014 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend: 26 Die Beklagte könne ihre Entscheidung nicht darauf stützen, dass für die Jahre 2009 bis 2011 keine Steuerbescheide vorgelegt worden seien. Die damalige Ehefrau des Klägers habe über kein eigenes Einkommen verfügt und der Kläger sei als selbständiger Tibetologe mit Zweitwohnungen in M. und L2. nicht steuerpflichtig gewesen. Dies habe zum einen daran gelegen, dass er über ein zu geringes Einkommen verfügt habe und die Einnahmen darüber hinaus teilweise im Ausland erzielt worden seien. Das Finanzamt habe ihm auf Nachfrage von der mit Kosten verbundenen Erstellung von Einkommenssteuererklärungen abgeraten. Einen Steuerberater habe sich die Familie nicht leisten können. Der Kläger habe mehrfach angeboten, seine Belege über seine Einnahmen und seine gewinnmindernden Ausgaben bei der Beklagten vorzulegen, was dort jeweils abgelehnt worden sei. Die Sachbearbeiter der Beklagten hätten auch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, welche Aufstellungen oder Unterlagen oder sonstige Nachweise zur Einkommensermittlung hätten vorgelegt werden sollen. Die Eltern seien weder steuerpflichtig noch zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung nach den handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Der Kläger habe das vorgelegt, was er als ausreichend angesehen habe. Was genau gefordert gewesen sei, hätte die Beklagte nicht erläutert. Er und seine damalige Ehefrau seien immer bemüht gewesen, den Aufforderungen der Beklagten nachzukommen. Sie hätten alles getan, was sie konnten. Sie seien ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Vielmehr sei die Beklagte ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. 27 Der Kläger legt im Gerichtsverfahren eine Aufstellung der Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie Werbungskosten und absetzbare Zuwendungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vor, auf deren Inhalte Bezug genommen wird (Bl. 33-58 der Gerichtsakte). 28 Die Kläger beantragt (sinngemäß), 29 den Änderungsbescheid vom 03.06.2014 aufzuheben. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: 33 Der Kläger habe vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zu keinem Zeitpunkt verwertbare Einkommensnachweise vorgelegt. Bei Elternbeiträgen stünde die überwiegend staatlich gewährte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Wenn der Kläger also ein Mehr an Sozialleistungen begehre, hier in Form geringerer Elternbeiträge, so dürfe erwartet werden, dass die von ihr beizubringenden Einkommensnachweise derart aufbereitet vorgelegt würden, dass im Rahmen des Massenverfahrens eine Prüfung mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Der Kläger sei über Jahre hinweg erfolglos aufgefordert worden, aussagekräftige Einkommensnachweise vorzulegen. Die im Verwaltungsverfahren zuletzt vorgelegte dreispaltige Gewinn-/Verlustrechnung genüge dem nicht. Insbesondere seien die dort in Ansatz gebrachten Zahlen nicht nachvollziehbar plausibilisiert. 34 Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.03.2015 abgelehnt. Die Beteiligten sind zur der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem und im Verfahren der früheren Ehefrau des Klägers (Az. 19 K 3627/14) Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe 37 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. 38 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 39 Der angefochtene Bescheid vom 03.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 Es wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten – rechtskräftigen – Beschlusses der Kammer vom 17.03.2015 im Verfahren 19 K 3627/14, mit dem der Antrag der früheren Ehefrau des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, Bezug genommen. 41 Soweit der Kläger gegen die dortigen Ausführungen des Gerichts zuletzt im Wesentlichen einwendet, er und seine damalige Ehefrau wären immer bemüht gewesen den Aufforderungen der Beklagten nachzukommen, hätten immer alles getan, was sie gekonnt hätten, und mangels entsprechender Aufklärung durch die Beklagte davon ausgehen können, dass die mit F. -Mail vom 03.06.2015 vorgelegte Tabelle ausreichend sei, dringt er damit nicht durch. Die Festsetzung des Höchstbetrages gemäß 42 § 7 Abs. 1 Satz 2 BS ist gerechtfertigt, da der Kläger und seine damalige Ehefrau keine nachvollziehbaren, plausiblen Angaben zu ihrem Einkommen gemacht und/oder keine entsprechenden Nachweise vorgelegt haben. 43 Der Kläger und seine damalige Ehefrau konnten – auch aus Laiensicht – nicht davon ausgehen, dass eine dreispaltige Tabelle (Einnahmen, Werbungskosten/abzugsfähige Zulagen, Ergebnis) – anders als für eine vorläufige Festsetzung – als aussagekräftige Einkommensnachweise für die endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens anerkannt werden würde. Dass anhand dessen keine Überprüfung stattfinden kann, ist offensichtlich. Auch aus Laiensicht erschließt sich, dass das Einkommen (positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes, vgl. § 7 Abs. 2 BS), wenn kein Steuerbescheid vorgelegt werden kann, zumindest durch eine Erklärung, die einer Einkommenssteuererklärung zur Vorlage an das Finanzamt entspricht oder einer Aufbereitung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch einen Steuerberater nahe kommt, anzugeben und ggf. auf Nachfrage im Einzelnen auch durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist. Wer hierzu nicht in der Lage ist, ist gehalten, sich bei der Abgabe der Erklärung und der Nachweise Hilfe zu holen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Beitragspflichtigen, die Höhe seines maßgeblichen Einkommens anzugeben und durch geeignete Nachweise zu belegen. Sind die Angaben unvollständig oder unplausibel, geht dies im Zweifel zu seinen Lasten. 44 Anders als der Kläger zuletzt geltend macht, war auch die Beklagte, die vielfach erfolglos zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert hatte, nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand für die zu treffenden Feststellungen im Massengeschäft der Elternbeiträge nicht überspannt werden darf. Elternbeiträge zielen nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind lediglich auf einen geringen Kostendeckungsgrad ausgerichtet. Der geringe Grad der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung führt im Rahmen der hier gegebenen staatlichen Leistungsgewährung zu einer entscheidenden Bedeutung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität. Wenn die geringen Elternbeiträge ihrer Bestimmung gemäß tatsächlich in einem nennenswerten Umfang für den Betrieb der Betreuungseinrichtungen aufgewendet und nicht in einem ausgefeilten bürokratischen Prüfungsverfahren aufgezehrt werden sollen, muss der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering wie möglich gehalten werden, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.08.2008 – 12 A 2866/07 –, juris, Rn. 96. 46 Darüber hinaus gibt auch der Verwaltungsvorgang nichts dazu her, dass der Kläger die Anforderungen der Beklagten nicht verstanden hätte, woraus gegebenenfalls im Einzelfall eine weitere Aufklärungsverpflichtung hätte erwachsen können. Die gegenüber der Beklagten gemachten Einwände des Klägers, der im Übrigen ab August 2011 mehrfach darauf verwiesen hatte, dass die Steuerbescheide in Arbeit seien, und bereits unter dem 04.11.2013 mitteilte, er habe für die Jahre 2009 bis 2011 Gewinn-/Verlustrechnungen, die er zur Verfügung stellen könnte, beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass er sich im Ausland befinde und jeweils aktuell nicht auf die erforderlichen Unterlagen zugreifen könne. Dass er keine Vorstellung davon hatte, was unter den Aufforderungen der Beklagten zu verstehen sei, und insoweit weitere Angaben von der Beklagten wünsche, schrieb er an keiner Stelle. 47 Überdies wäre die abgegebene Aufstellung, selbst wenn sie aufbereitet und mit vollständiger Auflistung aller zugrunde liegenden Positionen abgegeben worden wäre, auch im Ergebnis nicht plausibel. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass eine dreiköpfige Familie ihren Lebensunterhalt aus dem behaupteten Jahreseinkommen von zwischen 6.566,94 € und 7.932,42 € bestreiten kann. Dies gilt – ungeachtet ihrer Berücksichtigungsfähigkeit in der hier vorliegenden Anfechtungssituation – gleichermaßen für die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen, die im Übrigen auch von den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zahlen abweichen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.