Urteil
14 K 4809/12.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0728.14K4809.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.07.2012 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Tadschikistans vorliegt. Die Androhung der Abschiebung nach Tadschikistan in dem angefochtenen Bescheid wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1977 geborene Klägerin zu 1) ist tadschikische Staatsangehörige; die Kläger zu 2) bis 4) sind ihre in den Jahren 2005 bzw. 2007 geborenen minderjährigen Kinder. 3 Die Kläger reisten am 21.05.2011 auf dem Luftweg von Shanghai kommend in Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Bei ihrer Vernehmung durch die Polizei und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe ihr Heimatland am 01.10.2010 verlassen und sei mit dem Auto nach Usbekistan zu einer Tante gefahren. Dort sei sie bis zum 31.01.2011 geblieben und sodann nach Südkorea geflogen, wo sie sich bis zum 20.05.2011 aufgehalten habe. Am 20.05.2011 sei sie sodann über Shanghai nach Frankfurt/Main geflogen. 5 Sie habe im April 2004 geheiratet, ihr Ehemann sei jedoch im Mai 2010 nach Sankt Petersburg/Russland gegangen. Was letztlich aus ihm geworden sei, könne sie nicht sagen. Sie habe in ihrem Heimatland Journalismus studiert und diese Ausbildung abgeschlossen. Ihr Vater sei im Dezember 2009 verstorben. Offiziell habe er einen Herzinfarkt erlitten, bei einem Besuch im Krankenhaus habe sie jedoch viele Kopfverletzungen festgestellt, so dass sie davon ausgehe, der Vater sei ermordet worden. Nach seinem Tod habe sie den Autozubehörhandel des Vaters geerbt und das Geschäft fortgeführt. Im März 2010 seien erstmals vier Männer in den Laden gekommen und hätten nachgefragt, ob sie den Laden nicht verkaufen wolle. Nachdem sie dies abgelehnt habe, seien am 02.09.2010 erneut drei Männer in das Geschäft gekommen. Als sie wiederum den Verkauf des Ladens abgelehnt hätte, sei sie von den Männern getreten und geschlagen worden, so dass sie schließlich ein Papier unterschrieben habe, wonach sie den Laden freiwillig abgegeben habe. Am gleichen Abend habe sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Als sie sich am 20.09.2010 bei der Polizei nach dem Sachstand habe erkundigen wollen, habe man sie festgenommen und für fünf Tage in Untersuchungshaft gehalten. Man habe ihr zu verstehen gegeben, dass man ihr nicht helfen könne, weil die Männer, die ihr den Laden weggenommen hätten, mit dem Präsidenten verwandt seien. Nach fünf Tagen habe man ihr angeboten, sie freizulassen, wenn Sie die Anzeige zurücknehme. Auch bei einer Beamtin für besondere Fälle habe sie keine Hilfe erhalten. Stattdessen habe diese sie beschimpft und ihr gedroht, sie als Islamistin ins Gefängnis zu stecken. Danach habe sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als ihr Heimatland zu verlassen. 6 Mit Bescheid vom 23.07.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Kläger wurden zugleich unter Androhung ihrer Abschiebung nach Tadschikistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag der Klägerin zu 1) sei insgesamt unglaubhaft. 7 Am 16.08.2012 haben die Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Wertung des Bundesamtes in dem ablehnenden Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe die Klägerin die wesentlichen Umstände, die ihrer Flucht zu Grunde liegen, nachvollziehbar dargelegt. Zudem hätte das Bundesamt, soweit es weitere Einzelheiten für erheblich gehalten hätte, nachfragen müssen. Schließlich sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtsfehlerhaft, weil diejenige Person, die die Klägerin zu 1) angehört habe, nicht den Bescheid erlassen habe. 9 Im Laufe des Verfahrens legte die Klägerin verschiedene weitere Unterlagen vor, unter anderem ein Mitgliedsausweis für eine islamische Partei, diverse polizeiliche Vorladungen sowie ärztliche Atteste über ihren jeweils aktuellen Gesundheitszustand. 10 Die Kläger haben ursprünglich beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen 12 hilfsweise, die beklagte Partei zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihr Begehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. 14 Sie beantragen nunmehr, 15 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.07. 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Tadschikistan vorliegt. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 02.07.2015 geladen worden. 22 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). 23 Die noch verbliebene Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte zumindest derzeit ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Tadschikistans vorliegen. 24 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 25 Weil die Kläger wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie nur gemeinsam nach Tadschikistan zurückkehren könnten, sind sie für die Beurteilung der Rückkehrsituation gemeinsam in den Blick zu nehmen. 26 Der Anspruch der Kläger auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Tadschikistans vorliegen, besteht deshalb, weil die Klägerin zu 1) an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. 27 Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die unmittelbar am Maßstab von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogene Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 28 BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 -, Rz.15; Beschluss vom 17.08.2011 – 10 B 13/11 -, Rz. 3, jeweils zitiert nach juris. 29 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung auch wegen einer zu erwartenden so genannten Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen eines Traumas ergeben. Dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind, ist inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. 30 So OVG Lüneburg, Urteil vom 12.09.2007 – 8 LB 210/05 -, juris Rz. 31 m. w. N.. 31 Das Gericht ist davon überzeugt, dass im Falle der Klägerin zu 1) eine derartige wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung droht, wenn sie gezwungen wäre, nach Tadschikistan zurückzukehren. Die Klägerin leidet an einer seit mehreren Jahren bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit einer schweren depressiven Begleitsymptomatik. Eine zwangsweise Rückkehr der Klägerin zu 1) nach Tadschikistan hätte eine extreme Verschlechterung ihres psychischen Zustandes verbunden mit einer erheblichen Suizidgefährdung zur Folge. 32 Diese Einschätzung des Gerichts beruht maßgeblich auf den Feststellungen der psychologischen Psychotherapeutin T. T1. , die zu den Akten gereicht wurden (Befundbericht vom 07.09.2012, Widerspruch gegen die Ablehnung der Psychotherapie vom 15.04.2013, Bescheinigung vom 18.09.2013 sowie die achtseitige „Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden“ vom 13.04.2015). 33 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gericht im Hinblick auf medizinische Wertungen selbst nicht ausreichend sachkundig ist, um das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung bei der Klägerin zu 1) ohne externen Sachverstand festzustellen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es in den hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde des Richters gibt. Gleiches gilt auch für die Beklagte, die sich allerdings im vorliegenden Verfahren zu der achtseitigen Bescheinigung vom 13.04.2015 ohnehin nicht geäußert hat. 34 Dass Frau T1. aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als psychologische Psychotherapeutin befähigt ist, eine PTBS zu diagnostizieren, ist in der Rechtsprechung geklärt. 35 So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2008 – 8 A 3053/08. A –, DVBl. 2009, 398. 36 Auf der Grundlage der vorgelegten Befunde, die den Zeitraum von September 2012 bis April 2015 abdecken, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1) an einer PTBS leidet. 37 Zunächst hat sie sich bereits Anfang 2012 und somit deutlich weniger als ein Jahr nach ihrer Einreise in ärztliche Behandlung begeben. Schon in dem ärztlichen Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin X. vom 05.04.2012 werden Einzelaspekte der später fachärztlich attestierten PTBS bescheinigt (Schlafstörung, Kriegsneurose, Panikattacken, Angststörung). 38 Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Vortrag der Klägerin zu 1) nicht in allen Punkten frei von Widersprüchen ist. Darüber hinaus wurde das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gegenüber den Angaben im Verwaltungsverfahren deutlich erweitert. Vor dem Hintergrund der fachärztlich festgestellten PTBS ist dieses Verhalten jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dem erkennenden Einzelrichter ist bereits aus anderen Verfahren mit gleicher Problematik bekannt, dass bei traumatisierten Menschen besondere Gedächtniseffekte festzustellen sind, die die Darstellung der traumatischen Situation unmöglich machen oder zumindest erschweren. Dies kann sich z.B. in mangelnder Konkretheit, fehlenden Details oder mangelnder Originalität äußern. Der Kern der Angaben der Klägerin zu 1) ist bei allen Darstellungen identisch. Mag die Darstellung der ersten Konfrontation nach der Einreise mit männlichen deutschen Polizeibeamten aufgrund der Erfahrungen mit staatlicher Autorität in ihrem Heimatland auch subjektiv übertrieben sein, so macht sie gleichwohl plausibel, dass die Klägerin zu 1), die die Verantwortung für drei minderjährige Kinder trägt, so eingeschüchtert und verängstigt war, dass ihre Angaben in erster Linie ergebnisorientiert waren und sie nichts gesagt hat, was aus ihrer Sicht zu der (angedrohten) sofortigen Abschiebung hätte führen können. Damit im Einklang steht es, dass die muslimische Klägerin zu 1) ihre Angst in späteren Gesprächen mit einer Mitarbeiterin der Diakonie und ihrer Therapeutin abgelegt und dort weitere Einzelheiten ihres Verfolgungsschicksals geschildert hat. Ebenso bescheinigt Frau T1. bereits in ihrem Befundbericht vom 07.09.2012, dass eine vertiefte Exploration der traumatischen Erlebnisse zunächst wegen der drohenden gesundheitlichen Reaktionen nicht möglich sei. Auch dies belegt, dass die Art und Weise der Schilderung ihres Schicksals krankheitsbedingt ist, was durch den Eindruck, den die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, eindringlich bestätigt worden ist. 39 Insbesondere in der sehr ausführlichen Bescheinigung vom 13.04.2015 wird nachvollziehbar dargelegt, mit welcher Methodik die Psychologische Psychotherapeutin zu ihrer Diagnose gelangt ist. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen daher nicht und werden im Übrigen auch von der Beklagten nicht vorgetragen. 40 Schließlich hat Frau T1. in ihrer Bescheinigung vom 13.04.2015 auch überzeugend die möglichen Folgen einer Abschiebung nach Tadschikistan geschildert. Zusammengefasst kommt sie zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass eine Abschiebung der Kläger mit Sicherheit zu einer direkten Lebensgefährdung der Klägerin zu 1) führen würde. Dies gelte unabhängig von der realen objektiven Lage vor Ort und den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten. 41 Ungeachtet dessen ist PTBS in Tadschikistan nicht ausreichend behandelbar. 42 So VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2009 -1 K 1099/08.F.A (V), 43 zitiert nach juris. Anderslautende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor. 44 Angesichts der in sich schlüssigen und überzeugenden Darlegungen der psychologischen Psychotherapeutin sieht das Gericht davon ab, ein weiteres Gutachten über die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1) einzuholen. Ein solche Begutachtung wäre für die Klägerin zu 1) nach den bisherigen medizinischen Feststellungen mit weiteren erheblichen Belastungen verbunden, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar wäre, dass eine erneute Begutachtung zu anderen Ergebnissen kommen könnte. Frau T1. hat mit der Klägerin zu 1) bis zum April 2015 insgesamt 58 Therapiesitzungen durchgeführt. Sie hat allein deshalb einen Kenntnisstand von der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1), der durch eine weitere, notgedrungen kürzere Begutachtung nicht erreicht werden könnte. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen reichen daher für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus. 45 Angesichts des festgestellten Abschiebungshindernisses ist die Androhung der Abschiebung im angefochtenen Bescheid derzeit rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staats als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, „wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt“. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, zitiert nach juris. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83b AsylVfG. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.