Urteil
23 K 3919/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0729.23K3919.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat eine Tochter und einen Sohn. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 versetzte die Beklagten den Kläger – unter vorangehender Kommandierung vom 15. August 2011 bis 31. August 2011 – ab dem 1. September 2011 von Husum nach El Paso in Texas. Die Verwendung sollte voraussichtlich bis zum 30.Juni 2015 dauern. Die Ehefrau des Klägers und der im Mai 1995 geborene Sohn zogen mit nach El Paso um. Die ältere Tochter verblieb im Inland. In El Paso besuchte der Sohn des Klägers zunächst die deutsche Schule, auf der er einen qualifizierten Realschulabschluss machte. Von August 2012 bis Dezember 2013 nahm er am German Abitur Program der University of Texas in El Paso teil. 3 Anfang März 2014 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines vorzeitigen Rückumzuges seines Sohnes erstattet werden könnten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 5. März 2013 mit, eine Umzugsbeihilfe komme nur dann in Betracht, wenn der Sohn zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums vorzeitig nach Deutschland zurückkehre. Unter dem 13. März 2014 beantragte der Kläger eine Umzugsbeihilfe für den vorzeitigen Rückumzug seines Sohnes nach Deutschland. Hierzu führte er in seinem Antrag aus, aufgrund der weiteren Schulausbildung werde sein Sohn im Juni 2014 nach Deutschland umziehen. 4 Mit Bescheid vom 17. März 2014 – zugestellt am 7. April 2014 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, nach § 15 Abs. 3 AUV begründe nur die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums die Bewilligung einer Umzugsbeihilfe; im Fall der weiteren Schulausbildung gelte das nicht. 5 Nachdem die Beklagte dem Kläger den Bescheid auch per E-Mail vorab übersandt hatte, legte dieser gegen die Ablehnung schon am 1. April 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund von Sprachbarrieren und einem mit Deutschland nicht vergleichbaren Unterrichtssystem habe sein Sohn leider die erforderlichen Leistungen nicht erbracht und sei daher im Dezember 2013 vorzeitig vom German Abitur Program ausgeschlossen worden. Nunmehr sei er von einem Fachgymnasium in Bremervörde angenommen worden, wo er ab September 2014 sein Fachabitur machen wolle. Während der weiteren Schulzeit werde er in einem unmöblierten Zimmer bei seinen Großeltern wohnen. Zumindest aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 AUV müsse sich ein Anspruch ergeben. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 6. Juni 2014 – zugestellt am 25. Juni 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, da die Umzugskostenvergütungszusage noch unter Geltung der inzwischen ausgelaufenen Fassung der AUV erteilt worden sei, sei hier § 15 Abs. 3 AUV a.F. maßgeblich. Nach dieser Norm bestehe kein Anspruch auf eine Umzugsbeihilfe, weil sein Sohn keine Ausbildung und kein Studium aufnehme. Der § 24 Abs. 4 Nr. 2 AUV in der aktuellen Fassung finde vorliegend keine Anwendung. 7 Am 21. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei nicht § 15 AUV a.F., sondern der jetzt geltende § 24 Abs. 4 Nr. 2 AUV anzuwenden. Eine Übergangsvorschrift, nach der § 15 AUV a.F. noch weiter gelte, enthalte die Auslandsumzugskostenverordnung nicht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 AUV seien gegeben. Denn bei dem Schulbesuch in Bremervörde handele es sich um die Fortsetzung der in den USA begonnenen Schulausbildung. Eine gleich geeignete Schule habe es am Dienstort in El Paso nicht gegeben. Die Schwierigkeiten im German Abitur Program hätten sich vor allem daraus ergeben, dass der Unterricht universitätsartig – z.B. mit 300 Personen im Hörsaal beim Mathematik-Unterricht – organisiert gewesen sei. Der Sohn des Klägers, der bislang keine Schwierigkeiten in der Schule gehabt habe, sei im höchsten Maße enttäuscht und frustriert gewesen. Daher habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als eine geeignete Schule in Deutschland zu suchen. Hier in Deutschland habe er keine schulischen Probleme mehr. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2014 und des Beschwerdebescheides vom 6. Juni 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 13. März 2014 eine Umzugsbeihilfe zum vorzeitigen Rückumzug seines Sohnes zu bewilligen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und meint, es sei die alte Fassung der Auslandsumzugskostenverordnung anzuwenden. Die Umzugsbeihilfe, für die keine separate Zusage der Umzugskostenvergütung notwendig sei, beruhe auf der Zusage der Umzugskostenvergütung vom 13. Mai 2011. Rechtsgrundlage könne daher nur die bis zum 30. November 2012 gültige Auslandsumzugskostenverordnung sein. Danach bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Nichts anderes gelte aber dann, wenn man § 24 AUV in der aktuellen Fassung anwende. Zum einen bestreite sie, dass es am Dienstort keine zur Fortsetzung der Schulausbildung geeignete Schule gebe. Zum andern würden mit Blick auf Schwierigkeiten wegen der Sprache und anderer Schul- und Unterrichtssysteme im Ausland nach § 22 AUV weitere Beihilfen gewährt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2014 und der Beschwerdebescheid vom 6. Juni 2014 sind im Ergebnis rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Umzugsbeihilfe für den Vorabumzug des Sohnes des Klägers kommt alleine § 24 AUV in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich der Anspruch nicht nach § 15 AUV in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 – AUV a.F. –. Insbesondere ist insoweit nicht von Belang, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung hinsichtlich des Umzugs des Klägers von Deutschland nach El Paso auf der Grundlage der alten Fassung der Auslandsumzugskostenverordnung erteilt wurde. 17 Nach § 30 AUV ist die aktuelle Fassung der Auslandsumzugskostenverordnung am 1. Dezember 2012 in Kraft und die alte Fassung zugleich außer Kraft getreten. Damit ist im Grundsatz für alle nach dem 1. Dezember 2012 geltend gemachten Ansprüche die aktuelle Fassung dieser Verordnung anwendbar. Etwas anderes gilt nur im Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 29 AUV; einer der dort geregelten Fälle ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen stellen weder § 30 AUV noch § 29 AUV auf den Zeitpunkt der Zusage der Umzugskostenvergütung ab. 18 Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AUV für eine Umzugsbeihilfe nicht gegeben. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Umzugsbeihilfe für den vorzeitigen Umzug eines Kindes innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort. Diese Voraussetzung ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Sohn des Klägers seine Schulausbildung mit dem Ausschluss aus dem German Abitur Program der University of Texas nicht abgeschlossen hat, sondern gerade zur Fortsetzung der Schulausbildung ins Inland umgezogen ist. 19 Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 AUV sind nicht gegeben. Hiernach besteht ein Anspruch auf Umzugsbeihilfe dann, wenn die Rückkehr ins Inland der Fortsetzung der Schulausbildung dient, sofern es am Dienstort keine geeignete Schule gibt. Zwar ist der Sohn des Klägers offenkundig zur Fortsetzung der Schulausbildung ins Inland zurückgekehrt, jedoch ist der Anspruch ausgeschlossen, weil es am Dienstort eine geeignete Schule gibt. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Begriff der „geeigneten Schule“ nicht in einem konkret individuellen Sinn zu verstehen, d.h. es kommt nicht darauf an, ob für den konkret gewünschten – gegebenenfalls höchst spezialisierten – Schulabschluss eine geeignete Schule am Dienstort vorhanden ist. Die Verpflichtung der Beklagten, vorzeitige Umzüge von Familienangehörigen ins Inland durch die Gewährung von Umzugsbeihilfen zu ermöglichen, ergibt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht gebietet es jedoch nicht, dass der Dienstherr für die mit ins Ausland umgezogenen Kinder des Soldaten eine individuell gewünschte, „optimale“ und unter jedem Gesichtspunkt deutschen Verhältnissen entsprechende Schulausbildung ermöglichen muss. Dies zu gewährleisten ist weder rechtlich gefordert noch von der Beklagten beabsichtigt. Vielmehr sind Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich im Rahmen einer Auslandsverwendung im Hinblick auf den Besuch ausländischer Schulen ergeben, in einem gewissen Umfang ebenso hinzunehmen wie bei entsprechenden Versetzungen im Inland. Dies bedeutet, dass unter Fürsorgegesichtspunkten nicht der Besuch sämtlicher Schulformen gewährleistet werden kann und muss. 21 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1976 - VI C 183.73 – und VG Köln, Urteil vom 19. Februar 2014 – 23 K 2110/13 – (beide Entscheidungen zu Schulbeihilfen). 22 Dementsprechend ist der Dienstherr aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet – durch eigene organisatorische Vorkehrungen oder durch finanzielle Unterstützung – zu gewährleisten, dass im Ausland auch Schulen besucht werden können, die in Deutschland anerkannte Schulabschlüsse vermitteln. Hierbei ist bei einer typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass hierunter sowohl Abschlüsse der Sekundarstufe 1 als auch der Sekundarstufe 2 fallen. Schulen, die derartige Schulabschlüsse vermitteln, sind geeignete Schulen im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 2 AUV. 23 Schulabschlüsse der Sekundarstufen 1 und 2 können am Standort El Paso erworben werden. Die Deutsche Schule El Paso schließt nach den Angaben der Schule auf ihrer Internetseite mit einem Hauptschul- oder dem Realabschluss oder dem gymnasialen Zweig der Klasse 10 ab. Den – den Beteiligten bekannten – Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf für Familienangehörige der Bundeswehr zum „German Abitur Program“ ist zu entnehmen, dass am Standort El Paso mindestens zwei High Schools bestehen, die – außerhalb des US-Schulsystems – einen Bildungsabschluss anbieten, der als deutsche Hochschulreife anerkannt werden kann. Zudem besteht die – vom Sohn des Klägers zunächst auch ergriffene – Möglichkeit, am German Abitur Program der University of Texas in El Paso teilzunehmen. 24 Ausgehend hiervon besteht in El Paso für die Kinder der dort stationierten Soldaten die Möglichkeit vier unterschiedliche Schulabschlüsse zu erwerben (Hauptschul-, Realschul-, qualifizierter Realschulabschluss und Hochschulreife), wobei hinsichtlich der Hochschulreife drei unterschiedliche Schulen/Programme existieren. Zur Überzeugung der Kammer ist der Dienstherr aus der Fürsorgepflicht nicht gehalten, darüber hinaus gehende Schulabschlüsse am ausländischen Standort zu ermöglichen; vielmehr sind mit den vorhandenen Schulen „geeignete Schulen“ gegeben. 25 Anhaltspunkte dafür, dass der Besuch der Schulen, die diese Abschlüsse vermitteln, unzumutbar ist, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu den Umständen des Unterrichts im German Abitur Program bei der University of Texas. Dabei bedarf es keiner Beweiserhebung zu den tatsächlichen Umständen des dortigen Unterrichts. Dass Unterricht am ausländischen Standort mit anderen sprachlichen, pädagogischen und sozialen Herausforderungen als im Inland verbunden ist, liegt auf der Hand. Aufgrund der Kooperation zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf und der University of Texas, der das German Abitur Program zugrunde liegt, ist jedoch generell von einem sachgerechten und zumutbaren Unterricht auszugehen. Soweit gleichwohl sprachliche/schulische Schwierigkeiten auftreten, kann dem im Wege zusätzlichen privaten Unterrichts, dessen Finanzierung durch die Auslandsdienstbezüge und die Kostenerstattung nach § 22 AUV gewährleistet ist, begegnet werden. Eine Unzumutbarkeit des Besuchs der Schulen in El Paso ist für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.