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Urteil

25 K 4158/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO setzt voraus, dass ein im Urteil genannter Antrag oder prozessualer Anspruch versehentlich unentschieden geblieben ist. • Nicht entscheidungsrelevant sind Vorbringen, die keinen Einfluss auf den bestehenden Rechtsschutzbedarf haben; insoweit führt ihr Fehlen nicht zu einer Urteilsergänzung. • Prozessrechtliche Hinweise auf anwendbare Vorschriften (z. B. §§ 47, 48 VwVfG) sind kein Klageantrag und begründen daher keinen Anspruch auf Urteilsergänzung. • Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann bei Nichtteilnahme der Behörde und keinem erkennbaren Verschulden der Behörde nach § 155 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen bleiben; Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 VwGO.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Ergänzungsantrags: Fehlende Entscheidungsrelevanz und keine versehene Unentschiedenheit • Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO setzt voraus, dass ein im Urteil genannter Antrag oder prozessualer Anspruch versehentlich unentschieden geblieben ist. • Nicht entscheidungsrelevant sind Vorbringen, die keinen Einfluss auf den bestehenden Rechtsschutzbedarf haben; insoweit führt ihr Fehlen nicht zu einer Urteilsergänzung. • Prozessrechtliche Hinweise auf anwendbare Vorschriften (z. B. §§ 47, 48 VwVfG) sind kein Klageantrag und begründen daher keinen Anspruch auf Urteilsergänzung. • Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann bei Nichtteilnahme der Behörde und keinem erkennbaren Verschulden der Behörde nach § 155 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen bleiben; Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 VwGO. Der Kläger begehrte Ergänzungen des Urteils, u. a. zur Frage des angeblich fehlenden Stundungsantrags in Bescheiden vom 30.07.2010 und 25.04.2012, zur Zulässigkeit eines Negativbeweises für fehlendes Einkommen, zur Verpflichtung von Angehörigen zur Erklärung gegenüber dem BVA, zur Anwendung der §§ 48, 47 VwVfG sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Termins vom 24.07.2014. Das Gericht prüfte, ob diese Begehren eine Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO rechtfertigen. Das Gericht stellte fest, dass viele Anträge nicht entscheidungserheblich oder noch nicht gestellt waren und daher im Urteil nicht ausdrücklich behandelt wurden. Insbesondere sei das Fehlen eines Stundungsantrags für den Bescheid vom 25.04.2012 unbeachtlich, weil der Kläger durch die dortige Stundung nicht beschwert ist. Forderungen für Zeiträume vor dem 01.06.2010 und Anträge nach dem 30.04.2013 seien nicht rechtsrelevant oder noch nicht beantragt. Die Hinweiskompetenz auf §§ 47, 48 VwVfG sei kein prozessualer Klageantrag. Den Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten lehnte das Gericht unter Hinweis auf die prozessuale Lage und fehlendes Verschulden der Behörde ab. Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. • Voraussetzung für eine Ergänzung nach § 120 VwGO ist, dass ein im Urteil genannter Antrag oder prozessualer Anspruch versehentlich unentschieden geblieben ist; dies liegt hier nicht vor. • Das Fehlen eines Stundungsantrags ist nicht entscheidungsrelevant, wenn der Bescheid bereits Stundungsbeträge nennt und der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist; es fehlt damit am Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Bescheids. • Behauptete Rechtsinstitute wie der Negativbeweis oder die Verpflichtung von Angehörigen sind für die begehrte Freistellung vor dem 01.06.2010 nicht rechtsrelevant; für spätere Zeiträume hat der Kläger diesbezügliche Anträge bei der Behörde nicht gestellt, sodass das Gericht insoweit nicht pflichtwidrig unterlassen hat zu entscheiden. • Hinweise auf die Anwendung von §§ 47, 48 VwVfG stellen keinen Klageantrag dar, sondern sind bloße Parteihinweise; maßgeblich sind die spezialrechtlichen Vorschriften der §§ 43 ff. SGB X, soweit anwendbar. • Zum Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten: Das Gericht hat eine Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO zu Lasten des Klägers getroffen; ein nach § 155 Abs.4 VwGO relevantes Verschulden der Beklagten liegt nicht vor, da ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht geboten war und auch keine Aussicht bestand, dadurch die Sache zu erledigen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 VwGO; ein Verschulden des Gerichts ist nicht feststellbar, sodass eine Kostentragung durch die Staatskasse (analog § 21 GKG, § 155 Abs.4 VwGO) nicht gerechtfertigt ist. Die Klage auf Ergänzung des Urteils wird abgewiesen, weil kein im Urteil genannter Antrag oder prozessualer Anspruch versehentlich unentschieden blieb und die vorgebrachten Ergänzungsbegehren nicht entscheidungsrelevant sind. Das angebliche Fehlen eines Stundungsantrags ändert nichts an der Beschwer des Klägers für den Bescheid vom 25.04.2012, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis für dessen Aufhebung besteht. Weitere begehrte Feststellungen waren für die relevanten Zeiträume nicht substanziiert oder die entsprechenden Anträge bei der Behörde nicht gestellt. Der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht stattgegeben, weil kein maßgebliches Verschulden der Beklagten feststellbar ist. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.