Gerichtsbescheid
16 K 5633/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0813.16K5633.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Unter dem 1.10.2013, bei der Beklagten ebenfalls eingegangen am 1.10.2013, beantragte die Klägerin die Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus -und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10.09.2013 - Förderperiode 2014 -. Auf Seite 2 des Antragsformulars wurde angekreuzt, dass die Klägerin“ Werkverkehr“ betreibe. 3 Am 30.10.2013 ging beim Bundesamt für Güterverkehr Außenstelle Stuttgart eine vom 25.9.2013 datierende “An-/Abmeldung/Änderungsmitteilung in Werkverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr“ der Klägerin ein. Darin gab die Klägerin als Grund der Meldung in der Werkverkehrsdatei “Änderung“ an. 4 Mit Bescheid des Bundesamts für Güterverkehr vom 25.7.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie sei eine Voraussetzung für die Zuwendungsberechtigung, dass das antragstellende Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG betreibe. Das Durchführen von Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG müsse gemäß 6.1.2 der Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung - bei gewerblichen Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register - nach § 15 a GüKG nachweisbar sein. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt. 5 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.7.2014 in Widerspruch. 6 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Güterverkehr vom 11.9.2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe für den Zeitpunkt der Antragstellung keine Anmeldebestätigung zum Werkverkehr vorlegen können, lediglich die T. S. GmbH und die C. GmbH seien im Werksverkehrsregister erfasst gewesen, nicht aber die Klägerin. Entgegen § 15 a Abs. 5 GüKG habe die Klägerin in nicht die erforderlichen Angaben zum Werkverkehrsregister gemacht. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 15.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Ablehnung ihres Antrags sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2010 mitgeteilt, dass die T. S. GmbH nunmehr in C. T. GmbH umfirmiert sei. Die Beklagte habe in der Vergangenheit mehrfach Zuwendungsanträge der Klägerin bewilligt. Es sei seitens der Beklagten in diesem Verfahren nie darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin nicht in Werkverkehrregister eingetragen sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.7.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2014 zu verpflichten der Klägerin auf ihren Antrag vom 1.10.2013 eine Zuwendung in Höhe von höchstens 5.460 € zu bewilligen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. Das Schreiben der Klägerin vom 21.6.2010 sei nicht erheblich, weil es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Anmeldung zum Werkverkehr gehandelt habe, sondern um eine Erklärung im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 16 K 6327/14 und den Inhalt der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.03.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. 16 Der Einzelrichter konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 17 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Antragszeitpunkt – 1.10.2013 - Werkverkehr betrieben hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2014 hält folglich rechtlicher Überprüfung stand, § 113 Abs.5 VwGO. 19 Nach Aktenlage ist festzustellen, dass sich die Klägerin als eigenständige juristische Person – § 13 Abs. 1 GmbHG – zum Zeitpunkt des Eingangs der Zuwendungsantrags beim Bundesamt für Güterverkehr am 1.10.2013 nicht zur Werkverkehrsdatei gem. § 15 a Abs. 2 GüKG angemeldet hatte. Angemeldet zur Werkverkehrsdatei waren die von der Klägerin als ihrerseits rechtlich selbständig zu unterscheidende T. S. GmbH und C. GmbH. Die Anmeldung der Klägerin zur Werkverkehrsdatei erfolgte erst mit dem Datum des Eingangs des entsprechenden Formulars beim Bundesamt für Güterverkehr Außenstelle Stuttgart am 30.10.2013. 20 Die Mitteilung der Klägerin vom 21.06.2010 über eine Umfirmierung ist hingegen keine Anmeldung der Klägerin zur Werkverkehrsdatei gem. § 15 a GüKG und vermag diese nicht zu ersetzen. Bei der Anmeldung zur Werkverkehrsdatei gem. § 15 a GüKG handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, während die Mitteilung vom 21.06.2010 im Rahmen des hiervon zu unterscheidenden Zuwendungsverfahrens erfolgte. 21 Hiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer die folgende rechtliche Bewertung: 22 Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen – wie hier – nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. 23 Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. 24 Vgl. hierzu auch u.a. Urteil der Kammer vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –. 25 Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnen, ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung des Ablehnungsbescheides, das Durchführen von Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG müsse gemäß 6.1.2 der Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung - bei gewerblichen Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register - nach § 15 a GüKG nachweisbar sein, nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlendem Nachweis der Anmeldung zur Werkverkehrsdatei verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG. 26 Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz des genannten fehlenden Nachweises der Anmeldung von Antragstellern positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten in der Klageerwiderung im Einzelnen dargelegten Praxis wurden vielmehr in ständiger Praxis für die hier maßgebliche Förderperiode 2014 Anträge ohne entsprechenden Nachweis der Anmeldung negativ beschieden. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Beklagte demgegenüber in ständiger Praxis tatsächlich von dieser Voraussetzung absieht. 27 Bildet allein die aus Art.3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 28 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff.. 29 Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. 30 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig) und für die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG VG Köln, Urteil vom 23.01.2014 – 16 K 6734/12 – und OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 4 A 488/14 -. 31 Soweit die Klägerin ergänzend darauf verweist, in den Vorjahren sei sie bei gleichen Voraussetzungen gefördert worden begründet auch dies den geltend gemachten Anspruch für das Förderjahr 2014 nicht. Aus einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis ableiten, wie aus einer im Einzelfall von einer bestehenden Verwaltungspraxis abweichenden und damit fehlerhaften Bescheidung ein Anspruch des Betroffenen auf Fehlerwiederholung erwächst. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.