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Urteil

18 K 2320/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Erstattung von Kosten durch die Bundespolizei richtet sich vorrangig nach § 8 Abs. 3 LuftSiG; § 62 Abs. 4 BPolG ist nur ergänzend zu betrachten und steht nicht gleichrangig zur Wahl. • § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG umfasst nur die Vergütung der Selbstkosten für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen, nicht aber die Herstellungskosten technischer Einrichtungen. • Kosten für Einrichtungen der Gepäckförderung und der inneren Fördertechnik (z. B. Positionierungsbänder, Kugeltische, Rolltore, Stahlbühnen) sind regelmäßig dem Flughafenbetreiber nach § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 1 LuftSiG zuzurechnen. • Scannertore, die sowohl der Bundespolizei als auch dem Flughafenbetreiber dienen, sind anteilig erstattungsfähig; hier wurde die Hälfte der Kosten zuerkannt. • Verzugszinsen sind im öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur eingeschränkt zulässig; Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit können jedoch bei eindeutig bestimmter Geldforderung gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Luftsicherheitseinrichtungen und Abgrenzung zwischen § 8 LuftSiG und § 62 BPolG • Anspruch auf Erstattung von Kosten durch die Bundespolizei richtet sich vorrangig nach § 8 Abs. 3 LuftSiG; § 62 Abs. 4 BPolG ist nur ergänzend zu betrachten und steht nicht gleichrangig zur Wahl. • § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG umfasst nur die Vergütung der Selbstkosten für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen, nicht aber die Herstellungskosten technischer Einrichtungen. • Kosten für Einrichtungen der Gepäckförderung und der inneren Fördertechnik (z. B. Positionierungsbänder, Kugeltische, Rolltore, Stahlbühnen) sind regelmäßig dem Flughafenbetreiber nach § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 1 LuftSiG zuzurechnen. • Scannertore, die sowohl der Bundespolizei als auch dem Flughafenbetreiber dienen, sind anteilig erstattungsfähig; hier wurde die Hälfte der Kosten zuerkannt. • Verzugszinsen sind im öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur eingeschränkt zulässig; Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit können jedoch bei eindeutig bestimmter Geldforderung gewährt werden. Die Klägerin, Betreiberin des Flughafens Köln/Bonn, verlangte Erstattung von 558.372,91 € für mehrere Einrichtungen und Bauleistungen im Bereich der Gepäckkontrollen (u.a. Scannertore, Positionierungsanlagen, Stahlbühnen, Nachkontrollraum, Entschärferraum). Die Bundespolizei lehnte die Erstattung weitgehend ab; im Widerspruchsverfahren wurden nur Kosten für eine Hebehilfe anerkannt. Die Klägerin machte vor dem VG Ansprüche aus § 62 Abs. 4 BPolG und § 8 LuftSiG geltend und rügte, die Anlagen seien auf Verlangen der Bundespolizei errichtet worden. Die Beklagte hielt die meisten Anlagen für der Verantwortlichkeit der Klägerin zuzuordnen und berief sich auf die unterschiedlichen Regelungssysteme von LuftSiG und BPolG. Während des Verfahrens einigte man sich über die Erstattung laufender Selbstkosten für den Nachkontrollraum; die Parteien erklärten Teile der Hauptsache für erledigt. Das Gericht prüfte die Zuordnung der Kosten nach §§ 8, 62 LuftSiG/BPolG sowie die Frage von Verzugszinsen. • Rechtsgrundlage der Erstattungsbegehren ist vorrangig § 8 Abs. 3 LuftSiG; diese Vorschrift berechtigt zur Feststellung und damit als Verwaltungsakt. • § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG erstattet nur Selbstkosten für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen, nicht die Herstellungskosten technischer Einrichtungen; hiervon zu unterscheiden sind die in § 8 Abs. 1 geregelten Eigensicherungspflichten der Flughafenbetreiber. • § 62 Abs. 4 BPolG regelt Unterstützungspflichten der Bundespolizei und steht nicht in einem allgemeinen Wahlrecht neben § 8 LuftSiG; die systematische Auslegung zeigt, dass § 8 LuftSiG als Spezialregelung vorrangig ist, soweit der Sachverhalt hiervon erfasst wird. • Stahlbühnen, Galgenkonstruktionen, Positionierungsbänder, Steuerungen, Kugeltische und Fördertechnik sind Einrichtungen bzw. Teile der Gepäckförderanlage und fallen rechtlich in die Verantwortlichkeit des Flughafenunternehmens nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LuftSiG; damit sind deren Kosten nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 erstattungsfähig. • Der Entschärferraum dient der Gefahrenabwehr bereits eingetretener Gefährdungen und gehört nicht zu den kontrollbezogenen Einrichtungen des § 8 Abs. 1 LuftSiG; eine analoge Auslegung oder Ersatz nach § 62 BPolG greift nicht, da ein Verlangen der Bundespolizei hierzu nicht vorlag. • Scannertore waren sowohl für die Kontrolltechnik der Bundespolizei als auch für den Betrieb der Klägerin von Nutzen; aufgrund der gemischten Funktion sind die Kosten hälftig erstattungsfähig. Herstellerangaben und Protokolle belegen die vorgesehene technische Verknüpfung der Scannertore mit der Kontrolltechnik. • Verzinsung: Allgemeine Verzugszinsen sind im öffentlich-rechtlichen Erstattungsbereich nur eingeschränkt anwendbar; Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit sind jedoch nach § 291 i.V.m. § 288 Abs.1 Satz2 BGB für die obsiegenden Teile möglich. • Kostenentscheidung und Teil-Erledigung: Das Verfahren wurde in erledigten Teilen eingestellt; die Kostenlastverteilung richtet sich nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Die Klage wurde überwiegend abgewiesen. Das Gericht verpflichtete die Beklagte jedoch, soweit die Bescheide insoweit aufzuheben waren, einen anteiligen Erstattungsbetrag von 43.217,00 € für die Scannertore festzusetzen und hierauf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Alle übrigen geltend gemachten Herstellungskosten für Positionierungsanlagen, Stahlbühnen, Galgenkonstruktionen, Steuerungen, Fördertechnik, Kugeltische, Rolltore sowie den Entschärferraum wurden der Klägerin zugeordnet und nicht erstattet, weil sie nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 LuftSiG bzw. wegen fehlender Inanspruchnahme durch die Bundespolizei in den Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers fallen oder keine Erstattungsansprüche begründen. Die Parteien erklärten Teile der Hauptsache für erledigt; deswegen wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Die Klägerin trägt 11/12 und die Beklagte 1/12 der Verfahrenskosten. Insgesamt obsiegte die Klägerin nur hinsichtlich der hälftigen Kosten der Scannertore und der daraus folgenden Zinsansprüche; ansonsten blieb sie ohne Zahlungsanspruch.