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Urteil

19 K 5596/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0814.19K5596.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. 09. 2014 verpflichtet, der Klägerin mit sofortiger Wirkung eine ganztägige Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00. 00. 2014 geborene Klägerin beantragte - vertreten durch ihre Eltern - am 28. 05. 2014 bei der Beklagten, ihr ab Mai 2015 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen. 3 Mit Bescheid vom 10. 09. 2014 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass alle Betreuungsplätze in wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtungen belegt seien. Sie bot der Klägerin einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. 4 Die Klägerin hat am 13. 10. 2014 Klage erhoben. 5 Zur Begründung der Klage wird unter anderem vorgetragen, die Klägerin hätte seit dem 19. 05. 2015 einen Anspruch auf Zuweisung eines KiTa-Platzes. Der pauschale Verweis auf die Tagespflege sei rechtswidrig. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. 09. 2014 zu verpflichten, ihr mit sofortiger Wirkung eine ganztägige Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, dass sie den Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung bereits durch den Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege erfüllt habe. Der Klägerin seien ausreichend viele Betreuungsangebote für die Kindertagespflege unterbreitet worden. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege seien gleichwertige Betreuungsformen. Die angebotenen Tagespflegepersonen würden neben dem pauschalierten Kostenbeitrag nunmehr auch keine Zuzahlungen mehr verlangen. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage hat Erfolg. 14 Der Klägerin steht gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zu. Nach der genannten Bestimmung hat ein Kind, das wie die Klägerin das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkind-liche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 15 Die Beklagte hat den Rechtsanspruch der Klägerin auf frühkindliche Förderung nicht mit dem Hinweisschreiben vom 10. 09. 2014 erfüllt. In diesem Schreiben hatte sie darauf hingewiesen, dass sie sich bislang vergeblich bemüht habe, dem Kläger einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung anbieten zu können. Sie biete dem Kläger einen Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien ausreichend Betreuungsplätze in der Kindertagespflege vorhanden. 16 Der in § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tages-einrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alter-nativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen, 17 vgl. Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f. 18 Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) gebieten es, den Eltern als Vertreter für ihr Kind das Bestimmungsrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege einzuräumen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Wahl zwischen den für frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein, 19 vgl. die Begründung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F., BT-Drs. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen...als auch in der Kindertagespflege...erfüllt.“; die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D): „...2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben... Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“ 20 Der Auffassung des OVG NRW, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kapazitätsabhängig sei und deshalb seine Grenze finde, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 -, juris, 22 folgt die Kammer nicht. Die Beschränkung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechts auf die Kapazität vorhandener Plätze in der gewünschten Betreuungsform ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingeführt hat. Dadurch dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe, sondern vielmehr einen einklagbaren subjektiven Alternativanspruch des Kindes begründet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Jugendhilfe sich nicht mit Erfolg auf eine Kapazitätserschöpfung berufen kann, sondern die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen in den Betreuungsformen der frühkindlichen Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII zu schaffen hat, 23 vgl. zum Rechtsanspruch der über dreijährigen Kinder Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 26 ff. ; Georgii, NJW 1996, 686, 688. 24 Vorliegend haben die Eltern ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird. Das elterliche Wunsch- und Wahlrecht wurde nicht dadurch anderweitig ausgeübt, dass die Klägerin nunmehr seit dem 01. 08. 2015 von der Tagespflegeperson D. X. -T. betreut. Bereits durch die Aufrechterhaltung der vorliegenden Klage wurde deutlich gemacht, dass weiterhin ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung gewünscht wird und die Inanspruchnahme der Kindertagespflegperson nur erfolgte, weil die Beklagte der Klägerin bisher keinen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung anbieten konnte. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.