Urteil
19 K 3117/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0818.19K3117.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist seit dem Jahr 2010 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Tagespflegeperson tätig. Im Haushalt der Klägerin leben neben dieser der Ehemann der Klägerin sowie die Zwillinge N. und M. (geb. 00. 00. 2003) und die Tochter L. (geb. 00. 00. 2009). M. leidet unter ADHS. Zudem wurde für M. durch seine Eltern ein Antrag nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 32 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe - gestellt. Zur Familie gehören neben anderen Haustieren auch zwei Hunde, darunter ein Berner Sennen-Labrador-Mix. Unter dem 23. 12. 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung von vier Kindern mit der Auflage, dass ab 14.30 Uhr nur drei Kinder betreut werden dürfen. Unter dem 17. 03. 2014 beantragte die Klägerin die Ausweitung der Erlaubnis auf die Betreuung von fünf Kindern und die Aufhebung der Beschränkung im Nachmittagsbereich. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 07. 05. 2014 abgelehnt. Darüber hinaus wurde die Regelung hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung modifiziert; eine Betreuung von vier Kindern auch im Nachmittagsbereich wurde für den Fall gestattet, dass M. und N. an der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag in der Offenen Ganztagsschule teilnehmen und L. bis 16.00 Uhr den Kindergarten besucht. Für den Fall dass die Nachmittagsbetreuung der eigenen Kinder durch Hausaufgabenbetreuung in der Offenen Ganztagsschule bzw. Kindergarten nicht gewährleistet ist, wurde die Pflegeerlaubnis der Klägerin im Nachmittagsbereich auf zwei Kinder beschränkt. Zur Begründung wurde zum einen auf die örtlichen Gegebenheiten abgestellt. Der Wohn- und Essbereich, in dem die Kinderbetreuung stattfinde, sei für die gleichzeitige Betreuung von fünf Kindern nicht ausreichend. Große Einrichtungsgegenstände - Kamin, Dartspielgerät, Couch, zwei große Hundekörbe, ein großer Esstisch, Computertisch, Kinderhochstühle - nähmen sehr viel Platz in Anspruch. Zum anderen wurde angeführt, dass der Versorgungsaufwand für die eigenen Kinder - falls diese nicht fremdbetreut sind - die Beschränkung auf zwei Kinder im Nachmittagsbereich gebiete. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Klägerin es versäumt habe, dem Jugendamt wichtige Veränderungen (Zuzug N. und M. vom Kindesvater, Aufnahme eines weiteren Hundes) mitzuteilen und die Tagespflegeerlaubnis deshalb unabhängig von dem gestellten Antrag zu aktualisieren gewesen sei. Die Klägerin hat am 04. 06. 2014 Klage erhoben. Nach Klageerhebung erhielt die Klägerin unter dem 07. 05. 2015 die Erlaubnis für die Betreuung von maximal vier Kindern gleichzeitig mit der Auflage, dass nach 14.00 Uhr nur noch zwei Tagespflegekinder betreut werden dürfen, es sei denn, die eigenen Kinder werden alle drei außer Haus betreut. Die Klägerin hat dagegen unter dem 02. 06. 2015 Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. 06. 2015 bis zur Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ohne Fristversäumnis ruhend gestellt“. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin unter anderem geltend, die für die Kinder im Erdgeschoss zur Verfügung stehende Grundfläche betrage 55 qm. Im Obergeschoss stünden Räume als Schlafräume zur Verfügung, hinzu komme ein großer Außenbereich. Die Klägerin sei im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geeignet und habe deshalb einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für die Betreuung von fünf Kindern. Der Antrag für M. nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 32 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe - sei gestellt worden, weil dieser Konflikte mit Gleichaltrigen gehabt habe. Gleichzeitig sei eine Anmeldung zur Diagnostik in einer kinderpsychiatrischen Praxis zur Therapie vorgenommen worden. Sie fordere eine Pflegeerlaubnis für die Betreuung von fünf Kindern gleichzeitig und den Abschluss von acht Verträgen bei eigener Entscheidungsfreiheit. Das Verhalten der Beklagten stelle einen Eingriff in Berufsfreiheit dar, die Klägerin erleide erhebliche wirtschaftliche Einbußen, da die konkret an sie herangetragenen Betreuungsverträge nicht bedient werden könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. 05. 2014 zu verpflichten, ihr eine Pflegeerlaubnis für die ganztägige Betreuung von fünf Tagespflegekindern zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, die Entscheidung vom 07. 05. 2014 liege in den räumlichen Gegebenheiten und den familiären Rahmenbedingungen begründet. Die von der Klägerin angegebene Freifläche von 38 qm stehe nicht als reine Spielfläche zur Verfügung. Die Reduzierung der Zahl der zu betreuenden Kinder am Nachmittag beruhe auf den zu berücksichtigenden familiären Faktoren, namentlich der Erziehung und Betreuung der eigenen Kinder der Klägerin. Das Gericht hat die Tagespflegeörtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht versteht den nicht eindeutigen Bescheid der Beklagten vom 12. 06. 2015 dahingehend, dass eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin noch nicht ergangen ist. Davon ausgehend kann dem Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, dass bereits die Bestandskraft der Tagespflegeerlaubnis vom 07. 05. 2015 dem Begehren entgegensteht. Die Klage hat aber unabhängig davon keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die ganztägige Betreuung von fünf Tagespflegekindern. Die Beschränkung der Tagespflegeerlaubnis auf die gleichzeitige Betreuung von vier Kindern ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Hinsichtlich der Anzahl der zu betreuenden Kinder formuliert § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass eine Beschränkung auf weniger als 5 Kinder im Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist, also die räumlichen Verhältnisse als sachliches Eignungskriterium oder die persönlichen Eignungsvoraussetzungen die Einschränkung der Erlaubnis fordern, um den Schutz der Kinder gewährleisten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 02. 2013 - 12 A 56/13 -, juris. Vorliegend lassen die räumlichen Verhältnisse eine am Kindeswohl orientierte Betreuung von mehr als vier Tagespflegekindern gleichzeitig nicht zu. Diese Überzeugung hat das Gericht anlässlich der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnen. Die den Tagespflegekindern als Spiel- und Aufenthaltsbereich zur Verfügung stehende Fläche verteilt sich auf zwei Räume, die durch eine Stufe getrennt sind. Die Räume weisen zwar nach Angaben der Klägerin eine Gesamtgrundfläche von 55 qm auf, die tatsächlich zur Verfügung stehende Spiel- und Aufenthaltsfläche ist aber durch die wuchtige Möblierung deutlich geringer. Weitere Beschränkungen erfährt der Bereich dadurch, dass er nicht nur als Spielfläche, sondern auch als Hygienebereich für das Wickeln der Kinder genutzt wird. Eine weitere maßgebliche Beschränkung erfährt der Bereich dadurch, dass er nicht nur dem Aufenthalt der Tagespflegekinder und der Familie der Klägerin, sondern auch dem Aufenthalt der beiden Hunde dient, die dort u. a. auch ihren Schlafplatz haben. Es kann dahinstehen, ob die - vorliegend gegebene - Haltung eines großen Hundes im Spiel- und Aufenthaltsbereich der Tagespflegekinder dazu führt, dass eine Tagespflegeerlaubnis grundsätzlich und insgesamt zu versagen ist, vgl. dazu die telefonische Auskunft der Fachberatung Kindertagespflege des Landschaftsverbandes Rheinland vom 03. 06. 2014 (Bl. 65 BA2). Jedenfalls ist der vorliegend zur Verfügung stehende Platz für die Tagespflege von fünf Kindern beim gleichzeitigen Aufenthalt von zwei Hunden vor dem Hintergrund, dass das Verhalten von Tieren und auch von Kleinkindern nicht immer berechenbar ist, nicht ausreichend. Zwar ist der Außenbereich großzügig und kindgerecht, das ändert aber nichts daran, dass das Raumangebot bei den im Falle der Klägerin bestehenden Gegebenheiten nicht ausreichend ist, wenn das Wetter einen Aufenthalt der Tagespflegekinder im Freien nicht zulässt. Die Beschränkung der Tagespflegeerlaubnis im Nachmittagsbereich für den Fall, dass die minderjährigen Kinder der Klägerin nicht fremdbetreut werden, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Tagespflege findet im Wohnbereich der Familie statt, weshalb sich die beschriebene Platzproblematik durch die Anwesenheit der eigenen Kinder L. , N. und M. noch verschärfen würde. Auch im Übrigen ist jedenfalls vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls das Vorhandensein eigener Kinder zu berücksichtigen. M. leidet an ADHS, zudem wurde für ihn ein Antrag nach § 27 SGB i.V.m. § 32 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe - gestellt. Voraussetzung des von der Klägerin gestellten Antrags ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Es liegen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Wohl der Pflegekinder wie auch der eigenen minderjährigen Kinder nicht entsprechen würde, wenn die Klägerin neben ihren eigenen minderjährigen Kindern gleichzeitig mehr als zwei Tagespflegekinder zu versorgen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.