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Urteil

16 K 3369/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine als Auflage in einen Zuwendungsbescheid aufgenommene Verweisung auf vergaberechtliche Regelungen muss hinreichend bestimmt sein; ist sie unbestimmt, kann die Auflage wegen besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig sein. • Bei Unklarheit darüber, welches Vergaberegime (insbesondere Anwendung der VOL/A einschl. §1 VOL/A) im Zuwendungsrechtsverhältnis gilt, ist die Unbestimmtheit zu Lasten der Verwaltung anzunehmen. • Ein Widerruf und eine Rückforderung wegen angeblichen Auflagenverstoßes sind nicht gerechtfertigt, wenn die dem Widerruf zugrundeliegende Auflage nicht hinreichend bestimmt ist; nachgeschobene Begründungen der Behörde können dies nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit unbestimmter vergaberechtlicher Auflage im Zuwendungsbescheid • Eine als Auflage in einen Zuwendungsbescheid aufgenommene Verweisung auf vergaberechtliche Regelungen muss hinreichend bestimmt sein; ist sie unbestimmt, kann die Auflage wegen besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig sein. • Bei Unklarheit darüber, welches Vergaberegime (insbesondere Anwendung der VOL/A einschl. §1 VOL/A) im Zuwendungsrechtsverhältnis gilt, ist die Unbestimmtheit zu Lasten der Verwaltung anzunehmen. • Ein Widerruf und eine Rückforderung wegen angeblichen Auflagenverstoßes sind nicht gerechtfertigt, wenn die dem Widerruf zugrundeliegende Auflage nicht hinreichend bestimmt ist; nachgeschobene Begründungen der Behörde können dies nicht ersetzen. Der Kläger erhielt für ein ESF-gefördertes Projekt eine Zuwendung von bis zu 616.771,42 Euro; im Zuwendungsbescheid wurden Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P) als Auflage aufgenommen. Die Bewilligung enthielt zudem Hinweise zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften und eine Ausnahme zur freihändigen Vergabe bis 100.000 Euro sowie eine Regelung zur Vergabe von Honoraraufträgen. Der Kläger vergab Aufträge für Trainerleistungen an zwei selbständige Anbieter, schloss jeweils gesonderte Referentenverträge und reichte Verwendungsnachweise ein. Die Behörde sah darin einen Auflagen- bzw. Vergabeverstoß, wertete die beiden Leistungen als zusammengehörigen Gesamtauftrag und widerrief teilweise die Zuwendung sowie forderte 39.441,24 Euro zurück. Der Kläger klagte gegen Widerruf und Rückforderung mit der Einwendung, die VOL/A sei für freiberufliche Leistungen unterhalb der Schwellenwerte nicht anwendbar und die Auflage zudem unbestimmt; außerdem sei der Widerruf unverhältnismäßig und treuwidrig. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist §49 Abs.3 VwVfG i.V.m. §36 Abs.2 Nr.4 VwVfG für Auflagen; diese Voraussetzungen fehlten, weil die streitige Auflage nicht hinreichend bestimmt war. • Der Zuwendungsbescheid verwies pauschal auf die ANBest-P und enthielt zugleich einen unklaren ‚Hinweis‘ zur grundsätzlichen Ausschreibungspflicht sowie eine abweichende Schwellenregel (freihändige Vergabe bis 100.000 €) und eine weitere Bestimmung zu Honorarrollen; aus dieser Gesamtschau ergab sich kein eindeutiges, für den Adressaten verständliches Vergaberechtsregime. • Nach Auslegungsgrundsätzen (§§133,157 BGB analog) ist für den Empfänger klar erkennbar sein müssen, welche konkreten vergaberechtlichen Regeln gelten; hier blieb offen, ob und in welchem Umfang §1 VOL/A (Ausnahme für freiberufliche Leistungen) anzuwenden sei. • Die Unbestimmtheit ist offenkundig und schwerwiegend; eine unverständliche, nicht durchführbare Auflage kann nicht rechtsbeständig werden und ist nichtig gemäß §44 Abs.1 VwVfG. • Nachgeschobene, im Prozess vorgebrachte Begründungen der Behörde (z.B. analoge Anwendung der VOL/A oder fehlender Nachweis sparsamer Mittelverwendung) können die mangelnde Rechtfertigung des bereits erlassenen Widerrufs nicht heilen; eine materielle Rechtfertigung aus anderen Gründen liegt nicht vor. • Mangels wirksamer Auflage fehlt die Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf und die damit verbundene Rückforderung; daher ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen: Die Kosten trägt die Beklagte; die Vollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig zulässig. Die Klage ist erfolgreich; der Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17.12.2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014) wird aufgehoben, weil die zugrundeliegende Auflage zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig ist. Die Behörde konnte damit keinen wirksamen Auflagenverstoß feststellen und folglich keinen teilweisen Widerruf begründen. Nachgeschobene Verweisungen auf analoge Anwendung der VOL/A oder auf fehlenden Nachweis sparsamer Mittelverwendung ändern hieran nichts. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.