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Beschluss

5 L 1936/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0904.5L1936.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage zum Geschäftszeichen 5 K 4397/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.03.2015 anzuordnen, 4 bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der weitere Antrag des Antragsteller, 5 ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt L. aus C. beizuordnen, 6 abzulehnen war. 7 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 8 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, 9 vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. 10 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil der Antrag, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. 11 Der sich zu Recht nach § 80 Abs. 5 VwGO richtende Antrag ist vorliegend jedoch unzulässig, weil die in der Hauptsache erhobene Klage verfristet und damit unzulässig ist, der Kläger also mit seinem Hauptsachebegehren nicht durchdringen kann. 12 Die erst am 01.08.2015 bei Gericht eingegangene Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin hat die – aufgrund der ordnungsgemäß erfolgten Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid geltende (§ 58 Abs. 1 VwGO) – Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt. Aufgrund der öffentlichen Zustellung an den Antragsteller durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn vom 15.04.2015 galt die Ordnungsverfügung vom 27.03.2015 insoweit als am 29.04.2015 zugestellt, die Monatsfrist endete mithin am 29.05.2015 (vgl. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 BGB). 13 Zu Recht hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Ordnungsverfügung öffentlich zugestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG) kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin war der Antragsteller unter der Anschrift Franzstraße 32 in Bonn, unter welcher er seit dem 12.03.2015 bis zu der amtlich veranlassten Abmeldung gemeldet war und wo die Antragsgegnerin auch bereits einmal einen Zustellungsversuch unternommen hatte, zu keiner Zeit wohnhaft. Er hatte sich nach Auskunft der Hauseigentümer zwar für eine Wohnung interessiert, einen Mietvertrag aber nicht abgeschlossen und war dort auch niemals eingezogen. Der Aufenthalt des Antragstellers konnte auch sonst nicht ermittelt werden, zumal sein Verfahrensbevollmächtigter, der auch früher bereits für den Antragsteller tätig geworden war, auf Nachfrage im Februar 2015 mitgeteilt hatte, zu diesem Zeitpunkt weder von diesem mandatiert gewesen zu sein noch seinen Aufenthaltsort zu kennen. Da der Kläger auch zuvor unter seiner gegenüber dem Einwohnermeldeamt angegebenen Anschrift E.----------straße 00 nach Auskunft der Immobilieneigentümer nicht gewohnt hatte, konnte die Antragsgegnerin ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller erneut eine Scheinanschrift angegeben hatte, um seinen wahren Aufenthaltsort zu verheimlichen, so dass sie aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch nicht gehalten war, Familienangehörige des Antragstellers wie seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder, die sämtlich von ihm getrennt leben, zu seinem wahren Aufenthaltsort zu befragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 10 Abs. 1 LZG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Vornahme der öffentlichen Zustellung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsrahmens des § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. 14 Die Vorgehensweise bei der öffentlichen Zustellung durch die Antragsgegnerin entsprach auch den formellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 LZG. Danach gilt für die öffentliche Zustellung durch Gemeinden und Gemeindeverbände § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 in der jeweils geltenden Fassung. 15 Nach § 4 Abs. 1 a) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 in der Fassung der Verordnung vom 13.05.2014 (GV NRW S. 307) werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Amtsblatt der Gemeinde vollzogen, soweit die Gemeinde diese Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festgelegt hat und das Amtsblatt namentlich bezeichnet ist. Dies hat die Stadt Bonn in § 18 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung geregelt. Soweit darüber hinaus nach § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bonn zusätzlich vorgeschrieben hat, dass „auf die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Bonn (...) nachrichtlich in dem Wochenblatt “Schaufenster” hingewiesen“ wird, hat dies jedenfalls keine konstitutive Wirkung, so dass unerheblich ist, dass der Verwaltungsvorgang nicht erkennen lässt, ob ein solcher Hinweis vorliegend erfolgt ist. 16 Auch den inhaltlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 LZG NW, wonach die Benachrichtigung im Amtsblatt die Behörde, für die zugestellt werden soll, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, 17 erkennen lassen und weiterhin den Hinweis enthalten muss, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können und schließlich in den Akten zu vermerken ist, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet angedauert hat, ist im vorliegenden Fall auch diesen Anforderungen genüge getan (vgl. die Kopie der Benachrichtigung im Amtsblatt, Bl. 710 des Verwaltungsvorgangs). 18 Als Tag der Bekanntmachung gilt nach § 18 der Hauptsatzung der Stadt Bonn schließlich der Ausgabetag des Amtsblattes, so dass als Tag der Bekanntmachung hier der 15.04.2015 zu verzeichnen ist. 19 Gilt das Dokument gemäß § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind, so war die Zustellung hier am 29.04.2015 bewirkt. 20 Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Antragsteller während des Laufs dieser Zweiwochenfrist am 20.04.2015 mit seinem angeblichen Einzug in die Annaberger Straße 277 am gleichen Tage wieder bei der Stadt Bonn angemeldet hatte. 21 Insoweit kann zum einen selbst eine persönliche Vorsprache des Antragstellers beim Einwohnermeldeamt nicht zwingend Anlass dafür geben, die öffentliche Zustellung abzubrechen, muss doch die Ausländerbehörde aufgrund dessen nicht Kenntnis vom neuen Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers erhalten, was hier auch nicht geschehen ist. Denn zwischen Ausländerbehörde und Einwohnermeldeamt findet kein jederzeitiger und automatischer Datenabgleich statt (vgl. § 90b AufenthG: einmal jährlicher Abgleich). 22 Vielmehr hat die Antragsgegnerin in Gestalt ihrer Ausländerbehörde erst am 05.05.2015 eine erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt vorgenommen und dabei von der erfolgten Meldung des Antragstellers dort erfahren. Angesichts der wiederholten Angabe von Scheinanschriften hat die Antragsgegnerin das ihr im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 1 LZG NW eingeräumte Ermessen zum Abbruch der öffentlichen Zustellung aber auch zutreffend nicht dahingehend eingeschränkt gesehen, dass die öffentliche Zustellung zwingend als gescheitert hätte gelten müssen, sondern zunächst erneut einen Zustellungsversuch unter dieser neuen Anschrift unternommen. Da dieser jedoch ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs gescheitert ist, konnte die Antragsgegnerin die öffentliche Zustellung als bewirkt ansehen. 23 Dabei geht das Gericht mit der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin davon aus, dass auch die zuletzt angegebene Meldeanschrift B. Straße 000 in C1. lediglich eine Scheinanschrift des Antragstellers darstellt. Davon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Ermittlungen der Ausländerbehörde vor Ort im Mai 2015. Damals stellte der Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass unter dieser Anschrift weder ein mit dem Namen des Antragstellers versehener Briefkasten noch ein entsprechendes Klingelschild vorhanden war noch der Antragsteller selbst dort persönlich angetroffen werden konnte. Vielmehr hatte eine Mitbewohnerin des Hauses dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Auskunft erteilt, der Antragsteller wohne dort nicht. Anders als der Ausländerbehörde vom Einwohnermeldeamt am 30.07.2015 mitgeteilt, war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Auszugs aus dem Einwohnermelderegister vom 08.05.2015 auch eine Frau gemeldet (T. , H. , w, geb. 00.00.0000), weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum seitens des Einwohnermeldeamtes diese Aussage inzwischen negiert wird. Soweit der Hauseigentümer seinerzeit eine – für ihn niedergelegte – Anfrage hinsichtlich des Antragstellers nicht abgeholt und damit auch nicht beantwortet hatte, war die Antragsgegnerin wegen der vielfachen Verschleierungen seines Aufenthalts in der Vergangenheit und des dahin zu sehenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Antragstellers nicht gehalten, seinen Aufenthaltsort weiter zu ermitteln und konnte folglich die öffentliche Zustellung aufrecht erhalten. Dies umso mehr, als eine Zustellung in einem Mehrfamilienhaus durch Zustellung „unter der Tür durch“ ohnehin nicht bewirkt werden kann, wenn der Zustellungsempfänger diese Art der Zustellung nicht wenigstens durch die Angabe seines Namens an der Tür oder auf sonstige Weise erkennbar gebilligt hatte (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zu ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 180 Rdnr. 4). 24 Soweit der Kläger wegen des Versäumens der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. 25 Zwar ist nach § 60 Abs. 1 VwGO jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Jedoch hat der Antragsteller nicht, wie nach § 60 Abs. 2 VwGO erforderlich, glaubhaft gemacht, die Klagefrist ohne Verschulden versäumt zu haben. Insbesondere hat er bis heute nicht glaubhaft gemacht, dass er überhaupt seinen Wohnsitz unter der Meldeanschrift B. Straße 000 genommen hätte. Dagegen sprechen nicht nur die Ermittlungen der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin im Mai 2015, sondern auch die Ermittlungen des Einwohnermeldeamtes, welches seinerseits die Auskunft einer Nachbarin erhalten hatte, dass der Antragsteller dort nicht wohne. Soweit der Eigentümer des Hauses B. Straße 000 inzwischen gegenüber dem Einwohnermeldeamt anderes angegeben hat, reicht diese Information nicht aus, um – nach den bisherigen Verschleierungen seines Aufenthaltsortes – den Wohnsitz des Antragstellers unter dieser Anschrift nunmehr entgegen den sonstigen Ermittlungsergebnissen glaubhaft zu machen. Ist damit nach wie vor davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Aufenthaltsort verschleiert, so hat er die öffentliche Zustellung und damit die Nichtkenntnis vom Ergehen der Ordnungsverfügung selbst verschuldet. 26 Unabhängig davon, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller einen entsprechenden Antrag nicht formuliert hat, wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die nunmehr vollziehbare Ausweisungsverfügung einen Anspruch des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz im Wege des § 123 VwGO nicht gegeben ist, zumal Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG schon nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sind. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass sich der Antragsteller zuletzt persönlich bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gemeldet hat, weil er aus privaten Gründen in sein Heimatland Somalia reisen möchte. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 VwGO erfolgt, wobei für die Streitgegenstände der Ziff. 1 bis 3 der Ordnungsverfügung jeweils der – wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren halbierte – Auffangwert angesetzt worden ist.