Urteil
7 K 4740/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0915.7K4740.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit Antrag vom 09.04.1991 beantragte die am 00.00.0000 im Gebiet Swerdlowsk, UdSSR, geborene Klägerin, Frau W. V. , geb. T. , gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern B. und U. die Aufnahme als Aussiedlerin. Die Eltern der Klägerin sind ausweislich der Geburtsurkunde vom 20.12.1952 der russische Volkszugehörige O. T1. und die deutsche Volkszugehörige S. T. , geb. G. . In ihrem beigefügten Inlandspass aus dem Jahr 1978 war die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen. In den Geburtsurkunden ihrer Kinder aus den Jahren 1974 und 1975 ist ebenfalls die russische Nationalität vermerkt. Auch im Aufnahmeantrag gab die Klägerin die russische Volkszugehörigkeit an. Als Muttersprache war im Aufnahmeantrag Deutsch angegeben, als Umgangssprache in der Familie Russisch-Deutsch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache wurde angekreuzt „Verstehen“, nicht aber „Sprechen“ und „Schreiben“. Zum Sprachgebrauch in der Familie wurde erklärt, dass in der Familie von den Eltern und dem Ehegatten deutsch gesprochen werde, aber nicht von der Antragstellerin/Klägerin. Mit Aufnahmebescheid vom 21.07.1992 wurde dem Ehemann der Klägerin ein Aufnahmebescheid als Aussiedler erteilt. Hinsichtlich der Klägerin war im Aufnahmebescheid vermerkt, dass sie als nicht-deutsche Ehegattin in das Bundesgebiet mit einreise. Am 27.03.1996 reiste die Klägerin mit ihrer Familie in das Bundesgebiet ein. Am 16.04.1996 beantragte sie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers. Am 19.08.1996 wurde dem Ehemann der Klägerin nach bestandenem Sprachtest eine Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. Ein Sprachtest wurde bei der Klägerin nicht durchgeführt. Am 31.07.2013 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 12.06.2013. Mit Schreiben vom 24.02.2014 wurde der Antrag begründet. In der beigefügten Erklärung der Klägerin vom 27.01.2014 berichtet diese, dass sie gemeinsam mit ihren Schwestern L. und B1. aufgewachsen sei. Sie seien nicht im Kindergarten gewesen, weil die bei ihnen lebende Großmutter auf sie aufgepasst habe. Diese habe mit den Kindern nur deutsch gesprochen, weil sie die russische Sprache kaum gekonnt habe. In der Schule hätten sie ab der 5. Klasse auch Deutsch lernen müssen; aber in der Schule und später auf der Arbeit hätten sie mit Freunden und Bekannten nicht deutsch sprechen dürfen. Bei der Einreise nach Deutschland habe sie Deutsch sprechen und verstehen können und sie habe alle Anträge, soweit es gegangen sei, selbst ausgefüllt. Sie sei sogar mit manchen Spätaussiedlern gemeinsam in den Ämtern gewesen. Dem Schreiben waren außerdem ein Schreiben der Schwester L. sowie einer Frau J. T2. beigelegt. Die Schwester L. erklärt, die Klägerin könne perfekt deutsch wie sie selbst und die zweite Schwester B1. . Sie hätten in einem Dorf gelebt, wo nur Deutsche gewohnt hätten und alle hätten nur deutsch gesprochen. Auch zu Hause hätten sie sich nur auf Deutsch unterhalten mit Eltern, Oma und Nachbarn. In der Schule hätten sie deutsch lernen müssen. In den Kindergarten seien sie nicht gegangen, weil sie Probleme mit der russischen Sprache gehabt hätten. Frau T2. bestätigt mit Schreiben vom 28.11.2013, dass die Klägerin während des gemeinsamen Aufenthalts 1996 im Aufnahmelager Parchim „sehr gute Deutschkenntnisse“ besessen habe. Mit Bescheid vom 30.06.2014 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bestehe nicht, da über den Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dieser sei vielmehr noch anhängig. Da kein Fall der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorliege, könne über den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung entschieden werden, ohne dass zuvor ein Aufnahmebescheid erteilt werden müsse. Ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bestehe jedoch nicht. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft beurteilten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Personen, deren Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise. Abweichend davon sei aber gemäß § 100 a BVFG für Personen, die vor dem 07.09.2001 in die BRD ausgesiedelt seien, die nach dem 07.09.2001 geltende Fassung des BVFG anzuwenden. Ausnahmetatbestände zugunsten von Personen, die mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist seien, seien zugunsten der Klägerin nicht anwendbar. Da die Klägerin im Jahr 1996 eingereist sei, finde § 6 Abs. 2 BVFG in der ab dem 07.09.2001 geltenden Fassung Anwendung. Nach dieser Vorschrift sei die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich im Herkunftsgebiet nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Denn sie sei in ihrem Inlandspass und den Geburtsurkunden der Kinder als russische Volkszugehörige eingetragen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2014 am 14.07.2014 Widerspruch ein. Mit der Begründung wurde geltend gemacht, der Bescheid widerspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - . Die Klägerin habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil sich mit dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes die Rechtslage geändert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 28.08.2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG weiterverfolgt. Sie ist der Meinung, die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei nicht unzulässig. Es sei noch ungeklärt, ob nicht ein eigener Aufnahmebescheid Voraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit den Urteilen vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – und – 1 C 30.14 – nunmehr entschieden, dass es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise ankommen solle. Die Klägerin sei am 27.03.1996 eingereist. Diese Einreise sei im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgt. § 100 a BVFG sei wegen einer echten Rückwirkung nicht anwendbar bzw. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es auf ein ausschließliches und durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ankomme. Die Klägerin habe vor der Übersiedlung den Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass durch Beschluss des Volksgerichtes der Stadt Krasnoturinsk vom 28.09.1995 auf Deutsch ändern lassen. Aus dem Beschluss sei auch ersichtlich, dass die damals 16jährige Klägerin von den Eltern gedrängt worden sei, den Nationalitätseintrag mit Russisch vornehmen zu lassen. Damit liege keine freiwillige Wahl vor. Tatsächlich ergebe sich das wahre Bekenntnis aus der Nationalitätsänderung im Jahr 1995. Dies sei auch kein Lippenbekenntnis, sondern entspreche der familiären Lebenssituation. Für diese und die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und die Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Einreise würden die Schwestern der Klägerin sowie Frau J. T2. als Zeuginnen benannt. Ergänzend legt die Klägerin den Beschluss des Volksgerichts der Stadt Krasnoturinsk vom 28.09.1995 sowie eine Bescheinigung der Abteilung des Innern der Stadt Krasnoturinsk vom 27.10.1995 (ausschließlich) in deutscher Übersetzung vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei unzulässig, da über die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides entschieden werden könne. Die Klage auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung sei unbegründet. Insbesondere sei für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft das am 07.09.2001 in Kraft getretene Spätaussiedlerstatusgesetz maßgeblich, und nicht das seit dem 14.09.2013 geltende 10. Änderungsgesetz. Dies sei nun durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 und 1 C 30/14 – bestätigt worden. Nach der Gesetzesfassung von 2001 habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, da sie sich im Herkunftsgebiet nicht nur zum russischen Volkstum bekannt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Auch soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Zwar benötigen Antragsteller, die als einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist sind, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 vor der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung keinen eigenen Aufnahmebescheid, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 - , juris Rn. 23. . Denn die in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Angehörigen haben bereits „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ das Aussiedlungsgebiet verlassen und im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen, wie es § 4 BVFG für die Begründung der Spätaussiedlereigenschaft erfordert. Für eine Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides fehlt daher in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Verfahren ist es aber gerade fraglich, ob die Klägerin im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt ist. Denn sie hat weder einen eigenen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten, noch war sie in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes vom 21.07.1992 einbezogen. Vielmehr war sie in den Aufnahmebescheid lediglich als miteinreisende nicht-deutsche Ehegattin eingetragen. Nach der seinerzeit anwendbaren Fassung des § 27 Abs. 1 BVFG vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) war eine Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid nicht vorgesehen. Vielmehr konnten diese als nicht-deutsche Ehegatten auf der Grundlage des Ausländerrechts einreisen und nach der Begründung des ständigen Aufenthalts gemäß § 1 Abs. 3 BVFG einen eigenen Vertriebenenausweis erhalten. Diese Rechtslage galt jedoch nur bei einer Einreise bis zum 31.12.1993. Aussiedler und deren Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt eingereist waren, konnten den Vertriebenenausweis bis zum 31.12.1993 beantragen; danach konnten sie nur noch die Spätaussiedlerbescheinigung beantragen, § 100 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BVFG. Da die Klägerin mit ihrem Ehemann erst im Jahr 1996 eingereist ist, konnte der Kläger nur noch die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers erwerben, die Ehefrau des Klägers nur noch diejenige einer Ehegattin eines Spätaussiedlers. Die Klägerin ist somit nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Sie ist aber nach der Einreise wie eine einbezogene Ehegattin behandelt worden, weil ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden ist, die an sich eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers voraussetzt. Dies könnte dafür sprechen, sie so zu behandeln, als sei sie im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Da die Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens somit nicht eindeutig feststeht, kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Voraussetzung für die Ausstellung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung nicht abgesprochen werden. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann bei Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag an Personen erteilt, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg, weil sie keine Spätaussiedlerin ist. Für die Frage, ob die Klägerin mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet die Spätaussiedlereigenschaft erworben hat, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 die Vorschrift des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) maßgeblich (BVFG 2001). Dies hat das Gericht zwar unmittelbar nur für den Anspruch auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung entschieden. Es hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im nachträglichen Aufnahmeverfahren dieselbe sein müsse wie für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, BVerwG, a.a.O, juris, Rn. 28, 29. In Anwendung dieser Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet an. Dies ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 BVFG, der nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft zu entnehmen sind, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt. Abweichend davon ergibt sich aber aus der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG, dass für die Spätaussiedlereigenschaft von Personen, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, die nach diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage nach dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) maßgeblich ist. Eine Nichtanwendung dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1996) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, die nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist sind und bei denen die Aufnahme deshalb nicht aufgrund einer vorläufig geprüften und bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 14.03 – BVerwGE 119, 188, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 39. Dies trifft auch auf die Klägerin zu, die nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, sondern als nicht-deutsche Ehegattin eines Aussiedlers eingereist ist. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine bereits entstandene Rechtsposition ist daher nicht ersichtlich. Nach § 100 a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin somit nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Dagegen ist die Vorschrift nicht in dem Sinne auszulegen, dass bei Bewerbern, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, jeweils das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende aktuelle Recht anzuwenden ist, hier also das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554). Denn bei der Übergangsbestimmung des § 100 a BVFG handelt es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Recht, sondern um eine statische Verweisung, die allein auf die zum 07.09.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG bezogen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – und Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - . Nach § 4 BVFG 2001 kann Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Die deutsche Volkszugehörigkeit richtet sich bei Personen, die - wie die Klägerin - nach dem 31.12.1923 geboren sind, nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach ist ein deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht festgestellt werden kann, dass bis zur Ausreise eine rechtliche Zuordnung oder ein Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum vorlag. Auf die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, kommt es daher nicht an. Die Klägerin gehörte nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht zur deutschen Nationalität. Dies setzte nach dem Recht der früheren UdSSR, das in der Russischen Föderation bis zum Inkrafttreten des Erlasses der Regierungsverordnung vom 08.07.1997 „Über die Einführung des Passes des Bürgers der russischen Föderation“ und damit bis zur Ausreise der Klägerin fortbestand, voraus, dass beide Eltern der deutschen Nationalität angehörten, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.09.1995 an das Bundesministerium des Innern; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 12.01.2012 an das VG Köln im Verfahren 20 K 4010/10; Prof. Dr. Brunner, Institut für Ostrecht an der Universität zu Köln, Gutachten vom 18.10.1995 an den VGH Mannheim. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Vater der Klägerin russischer Volkszugehöriger war. Das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit kann somit nur dann angenommen werden, wenn sich die Klägerin entweder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder in vergleichbarer Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ in den Gesetzestext hatte der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im gesamten Zeitraum ab Eintritt der Bekenntnisreife mit 16 Jahren bis zur Aussiedlung - negativ - kein Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität vorliegen darf und – positiv – ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durchgängig vorliegen muss. Ein bekenntnisloser Zeitraum war danach nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 - , BVerwGE 119, 192(194); Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 - . Als Form des Bekenntnisses kam im Bereich der ehemaligen Sowjetunion hauptsächlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den Inlandspass, der erstmalig im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, in Betracht. Hierbei hatten die Antragsteller ein Wahlrecht, wenn sie Eltern unterschiedlicher Nationalität hatten. Wurde bei Ausstellung des Passes eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, lag regelmäßig ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum vor, es sei denn, dass die Eintragung ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers erfolgt war. In diesem Fall war die Erklärung nicht als Gegenbekenntnis zurechenbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 – 9 C 8.96 – BVerwGE 102, 214. Wenn durch die Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Bekenntnis abgegeben worden ist, so ist zu prüfen, ob ein „Bekenntnis auf vergleichbare Weise“ zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.2004 - 2 A 4321/01 - , Beschluss vom 06.11.2011 – 11 E 873/11 – und Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 - . Im vorliegenden Verfahren wurde die Klägerin bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses mit russischer Nationalität eingetragen. Dies ergibt sich aus dem im ersten Aufnahmeverfahren vorgelegten Inlandspass aus dem Jahr 1978 sowie den Geburtsurkunden der Kinder aus den Jahren 1974 und 1976, in denen die Klägerin mit russischer Nationalität geführt wird. Denn nach der Ausstellung des ersten Inlandspasses konnte die Eintragung der Nationalität im Regelfall nicht mehr geändert werden. Damit liegt ein Gegenbekenntnis zu einer fremden Nationalität vor, das ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Soweit die Klägerin im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17.08.2015 erstmalig vorträgt, das Bekenntnis sei auf Drängen der Eltern und damit gegen ihren Willen erfolgt und im Jahr 1995 geändert worden, ist der Vortrag widersprüchlich, verspätet und damit nicht glaubhaft. Die Klägerin hat sich schon im Aufnahmeantrag als russische Volkszugehörige bezeichnet und diese Einstufung auch in der Folgezeit akzeptiert. Sie hat die Eintragung in den Aufnahmebescheid des Ehemannes als nicht deutsche Ehegattin hingenommen und nach der Einreise im Jahr 1996 den Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG gestellt, sich also nicht auf die deutsche Volkszugehörigkeit berufen. Bei einer Änderung der Nationalität im Jahr 1995 und damit kurz vor der Ausreise hätte dies aber nahe gelegen. Auch bei der Stellung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Jahr 2013 hat sie keine Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass, sondern allein die Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz geltend gemacht. Die vorgelegten Übersetzungen des Gerichtsbeschlusses vom 28.09.1995 und der Bescheinigung über die Passänderung vom 27.10.1995 sind als Beweis für eine Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass nicht geeignet. Ein Urkundenbeweis ist hierdurch nicht geführt worden. Es sind weder die Originalurkunden noch eine beglaubigte Fotokopie in russischer Sprache vorgelegt worden. Die Übersetzerin hat vermerkt, dass ihr eine unbeglaubigte Fotokopie vorgelegen hat. Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Übersetzungen einige Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht echt sind. So fehlt das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens. Die Daten des Passes in der Bescheinigung vom 27.10.1995 (Bl. 39 d.A.) weichen von den Daten des Passes ab, den die Klägerin nach der Einreise im Verfahren nach § 15 BVFG vorgelegt hat (Bl. 132 Beiakte 1). Die Angaben im Gerichtsbeschluss zu der Beschlussfassung über die Deklaration für Menschenrechte sind unvollständig und fehlerhaft. In der Datumsangabe „22.12. ....“ fehlt die Jahreszahl. Tatsächlich wurde die Deklaration im November 1992 erlassen, nicht im Dezember. Außerdem stammt sie nicht vom obersten Sowjet der UdSSR, sondern der Russischen Föderation - RSFSR - , vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25/06 – juris, Rn. 12. Aber selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass die Angaben der Klägerin über die Einflussnahme der Eltern bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses und die Passänderung im Jahr 1995 zutreffend sind, würde dies an der rechtlichen Bewertung nichts ändern. Denn es gibt keine konkreten Anhaltspunkte oder Nachweise dafür, dass die Eintragung der russischen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin erfolgt und damit nicht zurechenbar ist. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass sie selbst im Passantragsformular die russische Nationalität des Vaters angegeben hat und damit eine Erklärung zugunsten eines fremden Volkstums abgegeben hat. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die Eltern sie zu dieser Entscheidung gedrängt hätten. Dieses Verhalten der Eltern schließt aber eine Freiheit der Willensentschließung nicht aus. Vielmehr kann nur dann ein unfreiwilliges und damit nicht zurechenbares Gegenbekenntnis angenommen werden, wenn die Entscheidung für die Nationalität durch die Anwendung von körperlicher Gewalt oder psychischen Druck erzwungen worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2000 - 2 A 4261/99 - . Dagegen ist die Motivation des Jugendlichen, die zu der Entscheidung für eine bestimmte Nationalität geführt hat und damit auch die Einflussnahme anderer Personen auf diese Motivation für die Freiheit der Willensentschließung nicht relevant. Demnach liegt trotz des Drängens der Eltern ein zurechenbares Gegenbekenntnis vor. Auch wenn die Klägerin die Nationalitätsangabe im Inlandspass noch kurz vor der Ausreise geändert hätte, würde dies nichts daran ändern, dass ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum seit dem 16. Lebensjahr bis zur Ausreise nicht bestanden hat. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass das erforderliche durchgängige Bekenntnis auch im Fall einer nicht zurechenbaren Passeintragung nicht festgestellt werden kann. Denn in diesem Fall bedarf es ersatzweise eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Außerdem läge ein Gegenbekenntnis durch die Weiternutzung des russischen Passes in dem Zeitraum ab November 1992 vor, in dem eine Änderung der Nationalitätseintragung im Pass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ohne Weiteres möglich war, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 – 5 B 22/10 – juris Rn. 6. Da die Klägerin somit in Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 keine deutsche Volkszugehörige ist, hat sie keinen Anspruch auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG unbegründet ist, da diese ebenfalls auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG 2001 zu beurteilen ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung dieser Bescheinigung, da sie nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, ihr auch kein nachträglicher Aufnahmebescheid erteilt werden kann und sie keine deutsche Volkszugehörige ist. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.