Urteil
17 K 5022/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0922.17K5022.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des in L. gelegenen und mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus sowie einem Nebengebäude bebauten Grundstücks Gemarkung L., Flur 00, Flurstücke 0000/000 und 0000/000, mit der Lagebezeichnung „C. 00“. Das 640 qm große Grundstück grenzt an den C. und an die C1. Straße an. Es wird von den Festsetzungen des seit dem 23. August 2000 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 00000/00 erfasst. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2, Blatt 98) verwiesen. 3 Ende 2011 begannen die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (im Folgenden: StEB) mit Kanalbauarbeiten in der C1. Straße im Teilstück von der C2. Straße / C. bis über den Kreisverkehr auf Höhe der I. –v. G. -Straße / C1. Straße hinaus. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Kanalbauarbeiten keine Straßenbaubeitragspflichten auslösen und auch die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahrbahn nicht beitragspflichtig sein würden. 4 Im Rahmen der Kanalbaumaßnahme wies die Firma N. X. mbH, die die Bauarbeiten ausführte, die StEB mit Schreiben vom 8. Mai 2012 darauf hin, dass man für die unter Kanalgrabenbreite hinaus erfolgten Absackungen im Bereich der C1. Straße keine Haftung übernehmen könne. Der Unterbau unterhalb des Natursteinpflasters sei nicht hinreichend, da dort das Pflaster lediglich auf einer Sandunterlage bzw. gewachsenen Boden / Kies aufgelagert sei. Da es sich um eine Straße der Bauklasse IV, wenn nicht sogar der Bauklasse III handele, sei nach den Richtlinien für den Straßenoberbau ein Schotterunterbau in einer Mindeststärke von 20 bis 45 cm mit einer darunter liegenden Frostschutzschicht von 31 bis 38 cm als ordnungsgemäße Bauweise zu betrachten. Wie sich vor Ort gezeigt habe, sei selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Kanalbauarbeiten ein Wandern bzw. Setzen des restlichen Pflasters nicht zu vermeiden, da eine Entspannung der Gewölbewirkung im Rahmen der Kanalbauarbeiten vorgenommen werden musste. Die Straße sei bereits vor Beginn der Bauarbeiten in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand angetroffen worden. Es würden daher vorsorglich Bedenken gegen die ausgeschriebene Version der Wiederherstellung der Straße angemeldet und gebeten, die Stärke der Schottertragschicht zu überdenken. 5 Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 10. Mai 2012 besprachen Vertreter der Beklagten, der StEB, des ausführenden Bauunternehmens sowie eines Ingenieurbüros (B. -C. GmbH) die Situation. Als Ergebnis wurde festgehalten, die gesamte Straße neu herzustellen und entsprechend der Bauklasse III gemäß den Richtlinien für den Straßenoberbau 2001 (RStO 01) mit einem neuen Oberbau auszustatten. Die Kosten der Wiederherstellung über dem Kanalgraben sollten von den StEB getragen werden, die Beklagte (Amt 00) sollte sich an den Kosten der Wiederherstellung der neben dem Kanalgraben entstandenen Restflächen beteiligen. 6 Nach Feststellungen der Beklagten in einem Vermerk vom 9. August 2012 war die aus einer alten Natursteinpflasterdecke bestehende Fahrbahn der C1. Straße in dem hier interessierenden, etwa 120 m langen Teilstück (von der C2. Straße / C. bis zum Kreisverkehr auf Höhe der I. –v. -G. -Straße / C1. Straße) seinerzeit rund 100 Jahre alt. Der Verschleiß der Fahrbahn äußerte sich danach darin, dass sich altersbedingt im Laufe der Jahre durch den nicht vorhandenen Oberbau der Straße starke Mulden und Setzungen gebildet hatten. Unter der Natursteinpflasterdecke hatte sich ein nicht tragfähiges Kies-Lehmgemisch bis in die (jetzige) Ausbautiefe von ca. 70 cm (20 cm Pflasterdecke + 50 cm Tragschicht) befunden. Zudem war in der Vergangenheit bei Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger etc. die Pflasterdecke nicht erneuert worden, sondern die Fahrbahn lediglich mit einer Asphalttragschicht geschlossen worden. 7 Die Beklagte plante daher, die vorgefundene Natursteinpflasterdecke im Vollausbau wiederherzustellen. Hierzu sollten die Frostschutz- und die Tragschicht nach RStO 01 Pflasterdeckenbau erneuert und die vorhandenen Pflastersteine wiederverwendet werden. Das Straßenpflaster sollte auf einer 25 cm starken FSS-Körnung 0/45 Frostschutzschicht danach 25 cm starken Schottertragschicht 0/45 wiederhergestellt werden. 8 Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 227. Satzung vom 27. Februar 2012 über die Festlegungen gemäß § 8 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten (227. Maßnahmensatzung) legte der Rat der Beklagten fest, dass in der C1. Straße in dem Abschnitt von der C2. Straße / C. bis zum Kreisverkehr auf Höhe der I. –v. -G. -Straße / C1. Straße die Fahrbahn durch erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht und einer Schottertragschicht, die Neuverlegung der Pflasterdecke und der Rinnenführung bei weitgehender Wiederverwendung des vorhandenen Pflasters sowie den Ein- und Umbau von Straßenabläufen unter Beibehaltung der asphaltierten Einmündungsbereiche an der C2. Straße und am C. erneuert bzw. verbessert werden sollte. Die Straße wurde als Anliegerstraße eingestuft. 9 Zwischen dem 26. Januar und dem 1. Oktober 2012 wurden die Straßenbauarbeiten durchgeführt und am 1. Oktober 2012 abgenommen. 10 Mit Schreiben vom 20. und 27. Juni 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die in der C1. Straße durchgeführten und von der Maßnahmensatzung erfassten Straßenbaumaßnahmen an. 11 Vorprozessual machte die Klägerin daraufhin geltend: Eine Verbesserung sei nicht feststellbar, ein wirtschaftlicher Vorteil sei aus der Maßnahme nicht erwachsen. Es sei unbillig, dass infolge einer Kanalbaumaßnahme, die sehr vielen Anwohnern des betroffenen Wohngebiets nutze, lediglich einige Anlieger der C1. Straße für die Folgekosten der Wiederherstellung der Fahrbahn herangezogen würden. Die C1. Straße sei vor rund 100 Jahren sicherlich nicht in 10 m Breite und in einer qualitativ hochwertigen Ausführung als Anliegerstraße für die wenigen seinerzeit bebauten Grundstücke hergestellt worden. Dass durch die heutige Verkehrsführung an der C2. Straße die Ein- und Ausfahrt für einige N. Bürger unattraktiv geworden sei, rechtfertige nicht die Rückstufung der C1. Straße zu einer Anliegerstraße, zumal die Straße regelmäßig von Schwerlastzügen befahren werde. Aufwandsermittlung und -verteilung seien nicht nachvollziehbar; unverständlich sei vor allem, dass die Beklagte die Kosten der Wiederherstellung der C1. Straße lediglich für eine Straßenbreite von ca. 3,00 m zu Lasten der Kanalbaumaßnahme in Ansatz bringe und die restlichen rund 7,00 m den Anliegern der C1. Straße in Rechnung stelle. 12 Dazu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2014, auf das Bezug genommen wird, im Einzelnen Stellung. 13 Mit Bescheid vom 20. August 2014 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.100,59 EUR für die in dem genannten Teilstück der C1. Straße durchgeführten Straßenbaumaßnahmen heran. 14 Am 11. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: Die Straßenbaumaßnahme sei schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig. Es handele sich dabei weder um eine „Herstellung“ noch um eine „Erneuerung“ der Straße im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten. Die vormals völlig intakte C1. Straße sei durch den Einsatz schweren Geräts im Zuge der Kanalbauarbeiten zerstört worden. Sie habe rund 100 Jahre dem Verkehr gedient und weder Spurrillen, Querrillen, Auswaschungen noch sonstige Mängel des Belages seit der ersten Herstellung aufgewiesen. Ohne die Kanalbaumaßnahme wäre die Beklagte nicht auf die Idee gekommen, die Straße zu erneuern, da zuvor nicht einmal Instandhaltungsbedarf bestanden habe. Die Straße sei auch nicht verbessert worden. Bereits der vormalige Straßenoberbau habe eine Frostschutzschicht aufgewiesen. Das Abstellen auf „heutige technische Anforderungen“ könne eine Beitragserhebung nicht rechtfertigen. Die Beitragserhebung sei auch der Höhe nach zu beanstanden. Bei der C1. Straße handele es sich nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine Haupterschließungsstraße. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für die in der C1. Straße in dem hier interessierenden Teilstück durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ‑ vom 28. Februar 2005 i.V.m. der 227. Maßnahmensatzung. 25 Die Beitragserhebung unterliegt nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS i.V.m. der Maßnahmensatzung der Beklagten vorliegen. Nach § 1 der SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der SBS. 26 Die streitgegenständliche Maßnahme ist beitragspflichtig. Die Fahrbahn ist i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW nochmalig hergestellt (erneuert) worden. Eine nochmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der zu erwartenden üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erneuerungsbedürftig (d.h. verschlissen) ist, durch eine im Wesentlichen gleichartige neue Einrichtung ersetzt wird. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, Juris Rdnr. 11 f. m.w.N., und Beschluss vom 16. Juni 2014 ‑ 15 B 384/14 ‑; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW , 8. Aufl. 2013 , Rdnr. 72 ff. m.w.N. 28 Ausgehend von der üblichen Nutzungszeit, die bei nicht ganz schwach belasteten Straßen regelmäßig unter 40 Jahren (mindestens rund 25 Jahre) anzusetzen ist, 29 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 13, 15, und vom 4. August 2004 ‑ 15 A 2556/04 ‑, Juris Rdnr. 10, sowie Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 78 f. m.w.N., 30 ist anzunehmen, dass die übliche Nutzungszeit der Fahrbahn der C1. Straße im Zeitpunkt der streitigen Baumaßnahmen im Jahr 2012 abgelaufen war. In Würdigung der Lichtbilder (vgl. Beiakte 2, Blatt 6 ff., 109 f.) und Vermerke im Abrechnungsvorgang der Beklagten zum Ausbauzustand und Alter der Straße (vgl. ebda, Blatt 4, 16, 29 f., 104 ff.) geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass die Fahrbahn der Straße zum Ausbauzeitpunkt rund 112 Jahre alt war. Angesichts des Alters der Straße und des qualitativ neuzeitlichen Anforderungen nicht entsprechenden Oberbaus im Altzustand, wie er etwa in den v. g. Lichtbildern erkennbar sowie in den Aktenvermerken und in den Feststellungen des Unternehmens, das die Straßenbauarbeiten ausführte (vgl. dessen Schreiben an die StEB vom 8. Mai 2012 <Beiakte 2, Blatt 107 f.>) beschrieben ist, war diese Teileinrichtung auch als verschlissen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder Quadratmeter der ausgebauten Straße verschlissen war, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig war. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 ‑ 15 B 1247/09 ‑. 32 Bei einer vormaligen Herstellung vor über 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 18 f. m.w.N. 34 Ob die Straße zuvor rund 100 Jahre lang dem Verkehr gedient hat, ohne den geringsten Schaden zu nehmen, wie die Klägerin vorträgt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Dass starke Mulden und Setzungen in der Straße ausschließlich auf den Einsatz schweren Geräts im Zuge der Kanalbauarbeiten zurückzuführen waren, drängt sich angesichts der Lichtbilder (vgl. insbesondere Beiakte 2, Blatt 9) nicht auf. Im Gegenteil: Erkennbar hatten sich danach die Bordsteine bereits erheblich verschoben und ragte etwa ein Sinkkasten deutlich aus der (alten) Pflasterdecke heraus, so dass er seine Funktion nur noch eingeschränkt erfüllen konnte. War die Fahrbahn verschlissen sowie die übliche Nutzungszeit abgelaufen, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob die Beklagte vor dem streitigen Ausbau tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte. 35 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 2 A 1232/89 ‑. 36 Die Baumaßnahme an der Fahrbahn ist darüber hinaus und unabhängig von der Frage einer beitragsfähigen Erneuerung als Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und § 1 SBS beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt unter anderem vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. 37 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 ‑ 15 A 571/11 ‑, Juris Rdnr. 36 f. m.w.N., und vom 26. März 2009 ‑ 15 A 939/06 ‑, Juris Rdnr. 20 f. m.w.N. 38 Insbesondere ist eine Verbesserung ‑ die keine Erneuerungsbedürftigkeit zur Voraussetzung hat ‑ gegeben, wenn durch die Baumaßnahme erstmals ein den aktuellen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) entsprechender Ausbauzustand erreicht wird bzw. erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut wird. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 ‑ 15 A 571/11 ‑, Juris Rdnr. 38 und vom 26. März 2009 ‑ 15 A 939/06 ‑, Juris Rdnr. 25 f. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 149 m.w.N. 40 So liegt es hier. Ausweislich der erwähnten Lichtbilder und Vermerke entsprach der Oberbau unterhalb des Straßenpflasters weder den Vorgaben der RStO von 2001 (die damals maßgeblich waren; heute: RStO 12) noch enthielt dieser eine ordnungsgemäße Frostschutzschicht. Vielmehr erfolgte dies erst mit dem streitigen Ausbau. 41 Bei alledem ist schließlich ohne Belang, ob die Beklagte den Ausbau (auch) deshalb veranlasst hat, weil aufgrund der vorhergehenden Kanalbaumaßnahme ohnedies eine Wiederherstellung der Straße anstand. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob ‑ wie hier ‑ die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG vorliegen. 42 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 18 f. m.w.N. 43 Damit war die Maßnahme entgegen der Ansicht der Klägerseite auch erforderlich. 44 Die Klägerin hat durch die Ausbaumaßnahme ferner einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. 45 Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 194 m.w.N. 46 Durch die bessere Ausgestaltung der Fahrbahn der C1. Straße ist eine Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Straße erschlossenen Grundstücke eingetreten, weil diese nunmehr auf längere Zeit leichter und sicherer erreichbar sind. 47 Der Beitrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. 48 Zu Recht hat die Beklagte für die Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwands die abgerechnete Teilstrecke der C1. Straße als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) SBS eingestuft, also als eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. § 8 Nr. 1 SBS bestimmt, dass die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 SBS aufgeführten Straßenarten durch besondere Satzung festgelegt wird. Dies ist durch § 1 Nr. 2 der 227. Maßnahmensatzung geschehen, wonach das in Rede stehende Teilstück der C1. Straße "Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1" ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, in Einklang. Dem Satzungsgeber steht bei der Einstufung ein Ermessensspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn bei anderen vom Satzungsgeber als Anliegerstraßen eingestuften Straßen Unterschiede zur C1. Straße von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleiche Einstufung nicht mehr zu rechtfertigen wäre oder wenn umgekehrt Straßen von der Beklagten als Haupterschließungsstraßen eingestuft wurden, bei denen sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung finden lässt. 49 Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1999 ‑ 15 A 2781/99 ‑, NRWE Rdnr. 4 f. m.w.N. 50 Derartige Unterschiede hat die Klägerin weder substantiiert aufgezeigt noch sind solche ansonsten erkennbar. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Schreiben an die Klägerin vom 20. August 2014 sowie in der Klageerwiderung (jeweils Punkt 3.). 51 Im Übrigen sind Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Aufwandsermittlung und ‑verteilung sind nicht zu beanstanden; ergänzend wird auch diesbezüglich auf die vorgenannten Stellungnahmen der Beklagten verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.