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Beschluss

4 L 2360/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0928.4L2360.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, 4 5 1. es ab sofort zu unterlassen, in den von der Verwaltung zu Ratssitzungen vorbereiteten Unterlagen (Tagesordnung, Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten) den Namen des Antragstellers wegzulassen, 6 7 2. in der Tagesordnung und in den von der Verwaltung vorbereiteten Unterlagen zur Ratssitzung am 1. Oktober 2015 bei TOP 17.1, 17.2 und 17.3 jeweils zu ergänzen „Anfrage von Herrn Dr. I. G. zu ...“, 8 9 3. die so korrigierten Unterlagen (Tagesordnung und Unterlagen zu TOP 17.1, 17.2 und 17.3) allen Ratsmitgliedern rechtzeitig zur Ratssitzung am 1. Oktober 2015 nachzusenden, 10 11 4. die so korrigierte Tagesordnung nach dem Ermessen des Gerichts in der nächsten Ausgabe des EXTRA BLATT nochmals amtlich bekannt zu machen, und zwar entweder vollständig oder mindestens ausschnittsweise TOP 17.1, 17.2 und 17.3, 12 hat keinen Erfolg. 13 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. 14 Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Bei Organstreitigkeiten wie dem hier in Rede stehenden Kommunalverfassungsstreit, in dem nicht um Individualrechte, sondern nur um innerorganisatorische Kompetenzen gestritten werden kann, kann eine Vorwegnahme der Hauptsache deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und letztlich nur dann hingenommen werden, wenn die einstweilige Anordnung im Interesse der juristischen Person, deren Organe streiten, unabweisbar ist. 15 Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen; vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 -, juris, Rn. 40 ff., m. w. N.; so auch VG Köln, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 L 1961/14 –. 16 Gemessen hieran hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung ist im Interesse der Stadt T. nicht unabweisbar. Es drohen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, wenn die Tagesordnung der Ratssitzung am 1. Oktober 2015 nicht im Sinne des Antragstellers korrigiert und neu bekanntgegeben wird. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller eine sofortige verbindliche Regelung auch für alle künftigen Tagesordnungen begehrt. Seine organschaftlichen Rechte als Ratsmitglied sind durch die von ihm kritisierte Fassung der Tagesordnung allenfalls in Randbereichen betroffen. Sowohl Ratsmitglieder als auch interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich auch ohne namentliche Nennung des Antragstellers in der streitigen Tagesordnung ohne Weiteres darüber Kenntnis verschaffen, von wem die in Rede stehenden Anfragen stammen. Den Ratsmitgliedern ist dies schon deshalb unproblematisch möglich, weil ihnen zur Vorbereitung auf die Ratssitzung nicht nur die Tagesordnung selbst, sondern auch die Anfragen des Antragstellers sowie die entsprechenden Antworten des Bürgermeisters in Kopie übermittelt worden sind. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die in Rede stehenden Anfragen ebenfalls ohne großen Aufwand dem Antragsteller zuzuordnen. Zum einen können sie über die Internetseiten der Stadt T. neben der streitigen Tagesordnung auch die Anfragen des Antragsstellers und die entsprechenden Antworten des Bürgermeisters abrufen. Zum anderen bleibt es ihnen unbenommen, an der Ratssitzung am 1. Oktober 2015 – soweit öffentlich – als Zuhörer teilzunehmen und so zu erfahren, wer Urheber der drei Anfragen ist. Ein unabweisbares Erfordernis, über den Antrag des Antragstellers bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, besteht vor diesem Hintergrund nicht. 17 Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen sprechen jedenfalls dagegen. Weder in der Gemeindeordnung noch im Satzungsrecht der Stadt T. ist ausdrücklich geregelt, dass ein anfragendes Ratsmitglied in der Tagesordnung namentlich benannt werden muss. Einzig für den Antragsteller könnte in diesem Zusammenhang sprechen, dass die Namen der anfragenden Ratsmitglieder nach seinem unwidersprochenen Vortrag bislang regelmäßig in die Tagesordnung aufgenommen wurden und offenbar erst der vorliegende Fall der Anlass war, diese ständige Verwaltungspraxis ohne vorherige Information der Ratsmitglieder zu ändern. Die Frage des Anordnungsanspruchs muss aber letztlich nicht entschieden werden, weil der Antragsteller – wie dargelegt – jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die vom Antragsteller erwünschte gegenteilige Kostenverteilung ist danach kein Raum. 19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer setzt in Kommunalverfassungsstreitigkeiten wie der vorliegenden in ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Hauptsacheverfahren 10.000 Euro an. Von einer Reduzierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sieht das Gericht mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ab (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des o. g. Streitwertkataloges). Der vom Antragsteller angeregte Streitwert von 500 Euro kommt damit nicht in Betracht.