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Beschluss

19 L 1437/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Indizierungsentscheidung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Indizierungsentscheidung bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 25 Abs.4 JuSchG i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO) überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse; private Aussetzungsinteressen zählen nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder besonderen gewichtigen Gründen. • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat bei der Bewertung der Jugendgefährdung umfassend zu ermitteln; Gerichte unterliegen aber eigener verfassungsrechtlicher Kontrolle und dürfen die Abwägung nicht lediglich auf einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab beschränken.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Indizierungsentscheidung bei nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Indizierungsentscheidung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Indizierungsentscheidung bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 25 Abs.4 JuSchG i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO) überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse; private Aussetzungsinteressen zählen nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder besonderen gewichtigen Gründen. • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat bei der Bewertung der Jugendgefährdung umfassend zu ermitteln; Gerichte unterliegen aber eigener verfassungsrechtlicher Kontrolle und dürfen die Abwägung nicht lediglich auf einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab beschränken. Der Antragsteller, Geschäftsführer der bushidoersguterjunge GmbH, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Indizierungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 09.04.2015 über den Tonträger "Sonny Black". Die Bundesprüfstelle hatte das Tonträgerwerk in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Der Antragsteller rügt insbesondere Verfahrensmängel und eine unzureichende Ermittlung des Kunstgehalts durch die Bundesprüfstelle sowie eine rechtswidrige Ergebnisabwägung gegenüber der Kunstfreiheit. Die Kammer prüfte summarisch, ob die Indizierungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig sei, und wog das Interesse des Antragstellers gegen das öffentliche Vollzugsinteresse ab. Der Antragsteller machte keine besonderen gewichtigen Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung geltend. Es ging um Grundrechtsabwägungen zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit sowie um verfahrensrechtliche Beteiligungsfragen. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig, die Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO ist durchzuführen. • Rechtsfolgen des gesetzlichen Ausschlusses: Bei kraft Gesetzes weggefallener aufschiebender Wirkung (§25 Abs.4 JuSchG i.V.m. §80 Abs.2 Nr.3 VwGO) spricht die Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses; ein Überwiegen privater Interessen kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder besonderen gewichtigen Gründen in Betracht. • Formelles Verfahren: Die Beteiligung der bushidoersguterjunge GmbH und die Möglichkeit des Antragstellers zur Stellungnahme und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung genügten, sodass keine durchgreifende formelle Rechtswidrigkeit vorliegt. • Substanz: Nach §18 Abs.1 JuSchG sind Medien aufzunehmen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden; das Prüfungsbild umfasst u.a. unsittliche, verrohend wirkende oder diskriminierende Inhalte. • Inhaltliche Bewertung: Die Texte enthalten Gewaltverherrlichung, sexuelle Erniedrigungen gegenüber Frauen und homosexuellenfeindliche Ausdrücke; die Bundesprüfstelle hat diese Inhalte als sozialethisch desorientierend und für Jugendliche nachahmungsgefährdend bewertet. • Abwägung mit Kunstfreiheit: Die Bundesprüfstelle hat die grundrechtlichen Belange zu berücksichtigen; die Gerichte dürfen diese Abwägung verfassungsrechtlich nachprüfen und sind nicht auf eine stark eingeschränkte Kontrolle verwiesen. • Summarische Prüfung: Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung lässt sich nicht feststellen; damit überwiegt gemäß gesetzlicher Wertung das Vollzugsinteresse und der Eilantrag ist unbegründet. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Kammer stellt fest, dass die Indizierungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Wegen des gesetzlich angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung überwiegt hier das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug zum Schutz der Jugend. Der Antragsteller hat keine besonderen gewichtigen Gründe oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit substantiiert dargelegt, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.