Beschluss
19 L 2074/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1006.19L2074.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zum 01.09.2015 einen Betreuungsplatz für über dreijährige Kinder in einem wohnortnahen, integrativen Kindergarten mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden (vorzugsweise im städtischen Kindergarten, O. T. 00, 00000 L. ) zuzuweisen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund). 6 Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 7 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Verweisung auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren belastet den Antragsteller nicht in schlechthin unzumutbarer Weise. Eine geeignete Betreuung des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewährleistet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller unter dem 15.09.2015 einen Platz in der städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) T1.-----------weg 00 angeboten. Die Kita T1.-----------weg 00 ist in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Antragstellers gelegen. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel – so auch hier – erst überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Einrichtung - mit PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – zu organisieren. Die einfache Fahrstrecke vom Wohnort des Antragstellers zur Kita T1.-----------weg 00 beträgt 4,4 km und ist dem Antragsteller zuzumuten. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller auch mit Blick auf die bei ihm mit amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2015 festgestellten Behinderungen keinen Anspruch Förderung in einer integrativen Kindertageseinrichtung hat. Ein gesetzlicher Anspruch eines behinderten Kindes auf Förderung in einer integrativen Kindertageseinrichtung besteht nicht. § 22 a Abs. 4 SGB VIII und § 8 Kibiz NRW verpflichten den Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich dazu, Kinder mit Behinderungen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung zu fördern. Die gesetzlich geregelte Pflicht zur gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung kann aber sowohl durch eine Förderung in integrativen Einrichtungen als auch durch Einzel-Integration in einem Regelkindergarten erfüllt werden. Der höhere medizinische und pädagogische Förderbedarf für Kinder mit Behinderungen ist auch bei einer Betreuung in einer Regelkindertageseinrichtung gewährleistet. Der Träger der Regelkindertageseinrichtung erhält nach Anlage 1 zu § 19 Kibiz NRW für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, eine erhöhte Kindpauschale, die ihm eine Reduzierung der Gruppengröße der betreuten Kinder ermöglicht. Kinder mit Behinderungen erhalten - sofern dies ihre Behinderung erfordert - im Rahmen der Einzelintegration in Regeleinrichtungen darüber hinaus als Eingliederungshilfe heilpädagogische Leistungen gem. §§ 54 SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX. 8 Das Gericht war nicht gehalten, die vom Antragsteller geforderte Vorlage des Vergabevorgangs, einschließlich Belegungs- und Warteliste für die Wunscheinrichtung O. T. 00 abzuwarten, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht hat. 9 Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.