Gerichtsbescheid
23 K 7186/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1009.23K7186.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Gujrat, Provinz Punjab geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabis zugehörig und ledig. Der Kläger hielt sich nach eigener Aussage im Verwaltungsverfahren nach seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2008 in Griechenland auf. Am 17.09.2012 (nach eigenen Angaben am 24.09.2012) stellte er in Ungarn einen Asylantrag, der am 26.10.2012 abgelehnt wurde. Dies wurde durch gerichtliche Entscheidung vom 13.12.2012 bestätigt. Am 08.01.2013 (nach eigenen Angaben am 18.12.2012) stellte der Kläger einen Asylantrag in Italien. Seinen Angaben zufolge reiste er am 24.06.2014 in Deutschland ein und beantragte hier am 03.07.2014 seine Anerkennung als Asylberechtiger. Am 27.09.2014 richtete die Beklagte gestützt auf Angaben aus dem Eurodac-System fristgerecht ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden erteilten auf das Wiederaufnahmegesuch keine Antwort. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System sowie den Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser sich länger als fünf Monate in Italien aufgehalten hat. Mit Bescheid vom 05.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Italienische Republik auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ersichtlich seien. Am 22.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 28.01.2015 (Az. 23 L 2605/14.A) abgelehnt hat. Der Kläger lässt die Klage im Wesentlichen damit begründen, dass die Beklagte aufgrund der besonderen humanitären Situation in Italien nach § 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2014 zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 26.08.2015 mitgeteilt, eine Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde habe ergeben, dass der Kläger untergetaucht und zur Fahndung ausgeschrieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Bundesamtes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 S. 1 Hs. 2 AsylVfG) sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Klage ist unzulässig geworden, da eine aktuelle Anschrift des Klägers nicht bekannt ist. Hierauf hat das Gericht bereits mit Schreiben vom 27.08.2015 hingewiesen. Die Angabe einer Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich für das Gericht erreichbar ist, gehört zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen einer zulässigen Klage (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO); die Anschriftenangabe ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist. Die Mindestvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO müssen nicht nur bei Klageerhebung, sondern auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.12.2014 – 10 K 4302/13 –, juris, Rz. 22 ff. Dies ist hier nicht der Fall. Wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hat, ist dieser nach Angaben der zuständigen Ausländerbehörde untergetaucht und zu Fahndung ausgeschrieben. Unabhängig davon wäre die Klage aber – bei unterstellter Zulässigkeit – auch unbegründet, da die Beklagte die Wiederaufnahme durch die Italienische Republik rechtmäßig veranlasst hat. Zur näheren Begründung wird insoweit auf den Beschluss vom 28.01.2015 (Az. 23 L 2605/14.A) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.