Gerichtsbescheid
16 K 6041/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1019.16K6041.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 2. Juni 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Den Asylantrag stellte er am 11. Juni 2014. 3 Nachdem die Beklagte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – Dublin-III-VO sah, richtete sie am 28. Juli 2014 ein Übernahmeersuchen an die Niederlande. Die Behörden der Niederlande erklärten mit Schreiben vom 1. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2014 lehnte die Beklagte unter Ziff. 1 den Antrag als unzulässig ab und ordnete unter Ziff. 2 die Abschiebung in die Niederlande an. Nach § 27a AsylVfG sei der Asylantrag unzulässig, da die Niederlande nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig seien. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nachdem wiederholte Zustellungen scheiterten, wurde dem Kläger der Bescheid Ende Oktober eigenhändig übergeben. 5 Der Kläger hat am 4. November 2014 Klage erhoben. Der zugleich eingelegte Eilrechtsbehelf (Az. 16 L 2092/14.A) ist seitens der Kammer mit Beschluss vom 11. Februar 2015 abgelehnt worden. Die Abschiebung des Klägers wurde nicht durchgeführt. 6 Nachdem das Gericht die Beklagte auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hingewiesen hat, hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 die Ziff. 2 des Bescheides vom 8. August 2014 aufgehoben und erklärt, „dass nach Ablauf der Überstellungsfrist eine Entscheidung in einem Zweitverfahren durch das Bundesamt ergehen wird“. Daraufhin haben die Beteiligten hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. 7 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 8 die Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat nach Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides vom 8. August 2014 im Verfahren keine weitere Erklärung abgegeben. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 16 L 2092/14.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Zur Entscheidung ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat. 15 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. 16 Zunächst war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 17 Die Klage im Übrigen ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. 18 Statthafte Klageart ist nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die Anfechtungsklage. Denn in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen das Bundesamt den Asylantrag wegen der vorrangigen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung des klägerischen Asylantrags als unzulässig abgelehnt und darauf aufruhend die Abschiebung angeordnet hat, bietet eine Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens nicht bedarf, da bei bestehender Zuständigkeit der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist. 19 OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A, juris-Rn. 31; VG Köln, Urteile vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A und vom 10. November 2014 – 16 K 8134/13.A. 20 Der Antrag des Klägers war gemäß § 88 VwGO entsprechend dieser Vorgabe als „isolierte Anfechtungsklage“ auszulegen. 21 Der Bescheid des Bundeamtes vom 8. August 2014, der zur Überzeugung der Kammer trotz seines dem Wortlaut nach feststellenden Tenors bei verständiger Würdigung seines Regelungsgehalts als Ablehnung des durch den Kläger am 11. Juni 2014 gestellten Asylantrags auszulegen ist, ist – soweit er unter den vorliegenden Umständen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und in Ziff. 1 noch angegriffen und rechtshängig ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags ist § 27a AsylVfG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wie die Beklagte selbst richtigerweise erklärt hat, ist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO. 23 Steht damit – auch zwischen den Beteiligten unstreitig – fest, dass die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist, kann Ziff. 1 des Bescheides vom 8. August 2014 keinen Bestand haben. Hierbei kommt es nicht auf die neuere Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalens, 24 vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A, 25 an, wonach ein Kläger nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen könne, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Konstellation gegeben, dass die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst die Zusage (§ 38 VwVfG) gegeben hat, „dass nach Ablauf der Überstellungsfrist eine Entscheidung in einem Zweitverfahren durch das Bundesamt ergehen wird“. Damit steht für das Gericht fest, dass die Beklagte den Kläger im konkreten Prozessrechtsverhältnis klaglos gestellt hat und sie an der Ablehnung des durch den Kläger am 11. Juni 2014 gestellten Asylantrags nicht festhält. In dieser Konstellation hat die Beklagte selbst eine subjektive Rechtsstellung des Klägers im Prozessrechtsverhältnis begründet, die eine Aufhebung der rechtswidrigen Ziff. 1 des Bescheides vom 8. August 2014 zur Folge hat. 26 Anderenfalls würde Ziff. 1 des Bescheides und damit die Ablehnung des Asylantrages in Bestandskraft erwachsen, was die Beklagte dem Kläger auch bei dessen Prüfung des Zweitantrags entgegenhalten könnte. Dies wäre sinnwidrig und kann keinen Bestand haben. 27 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Gerichtsbescheid zu entscheidenden Teils des Streitgegenstandes auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 28 Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Teils des Streitgegenstandes entspricht es billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat durch Aufhebung des fraglichen Teils des Streitgegenstandes die Ursache für die Erledigung gesetzt, so dass die Verantwortlichkeit hierfür in ihre Sphäre fällt. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.