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Beschluss

18 L 2466/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist abzulehnen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Zur Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs nach §45 Abs.1 i.V.m. §45 Abs.9 Satz 2 StVO ist eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage erforderlich, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt. • Die Sperrung einer Haltestelle für Fernbusse kann verhältnismäßig und geeignet sein, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht praktikabel sind und angemessene Alternativen zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Sperrung einer Fernbushaltestelle wegen besonderer Gefährdung • Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist abzulehnen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Zur Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs nach §45 Abs.1 i.V.m. §45 Abs.9 Satz 2 StVO ist eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage erforderlich, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt. • Die Sperrung einer Haltestelle für Fernbusse kann verhältnismäßig und geeignet sein, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht praktikabel sind und angemessene Alternativen zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin betreibt Fernbuslinien, die an der Haltestelle "Gummersbacher Straße" in Köln halten. Die Antragsgegnerin plante eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung dieser Haltestelle, weil Fernbusse auf einem schmalen Seitenstreifen halten und dabei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet sei. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Anordnung zu verhindern. Die Antragsgegnerin begründete die Sperrung mit Fotografien, Unfallstatistiken (35 Unfälle in einem Jahr, fünf mit Personenschaden) und dokumentierten Wendemanövern. Als Alternative nannte die Antragsgegnerin das Busterminal am Flughafen Köln/Bonn mit mehreren Halteplätzen und guter Anbindung. Das Gericht prüfte summarisch, ob die geplante Sperrung rechtmäßig, verhältnismäßig und erforderlich sei. • Rechtsgrundlage für einstweiligen Rechtsschutz ist §123 Abs.1 VwGO; erforderlich sind Anordnungsgrund und glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch. • Für Beschränkungen des fließenden Verkehrs gelten §45 Abs.1 i.V.m. §45 Abs.3 und §45 Abs.9 Satz 2 StVO: erforderlich ist eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt. • Summarische Prüfung ergab, dass die Voraussetzungen nach §45 StVO vorliegen: auf der stark befahrenen, vierspurigen Straße nehmen Fernbusse den Seitenstreifen weitgehend ein; Fahrgäste und Personal befinden sich dadurch teilweise auf der Fahrbahn, was das Risiko des Erfasstwerdens erhöht. • Die dokumentierten 35 Unfälle innerhalb eines Jahres, darunter fünf mit Personenschaden, sowie das beengte Straßenprofil und Lade-/Entladevorgänge sprechen für eine qualifizierte Gefährdungslage. • Zur Verhältnismäßigkeit: Die Haltestellensperrung ist geeignet, um die Verkehrssicherheit zu verbessern; weniger einschneidende Maßnahmen (kontinuierliche Überwachung, Durchsetzung eines Linksbe- und Entladeverbots) sind praktisch nicht durchführbar. • Es bestehen angemessene Alternativen, insbesondere das Busterminal am Flughafen Köln/Bonn mit ausreichenden Halteplätzen, barrierefreier Infrastruktur und guter ÖPNV-Anbindung, sodass die Interessen der Antragstellerin im Abwägungsprozess berücksichtigt wurden. • Die Linienverkehrsgenehmigung begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhalt einer bestimmten Haltestelle unabhängig von Verkehrsgefährdungen; daher rechtfertigt die Gefahrenlage die Anordnung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat den Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht als glaubhaft angesehen, weil die geplante straßenverkehrsrechtliche Sperrung der Haltestelle auf einer qualifizierten Gefährdungslage nach §45 StVO beruht und daher rechtmäßig erscheint. Die Sperrung ist geeignet und verhältnismäßig, weil weniger einschneidende oder praktisch durchführbare Mittel nicht ersichtlich sind und gleichzeitig angemessene alternative Haltepunkte, insbesondere das Busterminal am Flughafen, zur Verfügung stehen. Damit überwiegen die Belange der Verkehrssicherheit gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Weiterbetrieb der Haltestelle.