Urteil
19 K 1727/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1023.19K1727.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger steht als Brandamtmann in den Diensten der Beklagten. Er leistet als Feuerwehrbeamter des bei der Beklagten gebildeten sog. B- und C-Dienstes grundsätzlich im Tagesdienst Dienst. Darüber hinaus wird er durchschnittlich zweimal pro Monat in einem 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzt. Diese Schichtdienste beinhalten Bereitschaftszeiten, welche die Anwesenheit der Feuerwehrbeamten auf der Dienststelle erfordern. 3 Die Beklagte berücksichtigte die im Schichtdienst erbrachte Arbeitszeit des Klägers in ihrem Arbeitszeiterfassungssystem nicht vollständig. Sie setzte die im Schichtdienst zu erbringende wöchentliche Sollarbeitszeit von 48 Stunden ins Verhältnis zu der im Tagesdienst zu erbringenden Sollarbeitszeit von 41 Wochenstunden und setzte einen 24-Stunden-Schichtdienst mit 20,5 Stunden zuzüglich einer weiteren Stunde als Feiertagsausgleich, also mit insgesamt 21,5 Stunden an. 4 Unter dem 14.11.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den während des Schichtdienstes geleistetet Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm durch Freizeitausgleich, hilfsweise durch eine Entschädigung als Mehrarbeit auszugleichen. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.02.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, der nicht vollständige Ansatz der im Schichtdienst geleisteten Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem sei gerechtfertigt, weil Feuerwehrbeamte der B- und C-Dienste einen Mischdienst nach der AZVO NRW und aus Schichtdienst nach der AZVOFeu NRW leisteten. 6 Der Kläger hat am 21.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Faktorisierung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH, wonach Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit i.S.d. Richtlinie 89/391/EWG und 93/104/EWG anzusehen sei. Deshalb seien die Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit zu vergüten. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2014 zu verpflichten, ihm für im Jahre 2010 bis zum 14.04.2014 während des Schichtdienstes geleisteten Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich in Höhe von 255 Stunden, hilfsweise eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 4.562,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, dass der von ihr vorgenommene Abschlag bei den Bereitschaftsdienstzeiten gerechtfertigt sei. Ohne den Abschlag würden die nur Schichtdienst tätigen Feuerwehrbeamten benachteiligt. Diese müssten nach der AZVOFeu NRW 7 Wochenstunden mehr arbeiten, um dieselben Bezüge zu erhalten wie ihre nur im Tagesdienst arbeitenden Kollegen. Die im Schichtdienst geleistete Arbeitsstunde sei als weniger „wert“ und müsse deshalb bei der Anrechnung auf die Sollarbeitszeit von 41 Wochenstunden geringer bewertet werden. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freizeitausgleich und auf Zahlung einer finanziellen Abgeltung in Höhe von 4.562,63 € für geleisteten Bereitschaftsdienst. 14 Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Freizeitausgleich wie auch für die finanzielle Abgeltung allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 61 LBG NRW liegen nicht vor. 15 Das Entgelt für Beamte richetet sich nicht – wie im Arbeitsrecht - nach der stundenmäßig geleisteten Arbeit. Im Beamtenrecht gilt das Alimentationsprinzip. Das Entgelt folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Besoldungsbestimmungen. Mit der gesetzlich festgelegten Besoldung ist die durch die jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte regelmäßige Arbeitszeit abgegolten. 16 Für bestimmte Fallkonstellationen bestehen allerdings Ausnahmen von diesem beamtenrechtlichen Grundsatz. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmen liegen nicht vor. 17 Nach der Rechtsprechung, insbesondere des EuGH und des BVerwG, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, m.w.N. juris, 19 besteht ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, wenn ein Beamter über die europarechtlich höchstens zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden Dienst leisten muss. Dies ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er in den Schichtdiensten – und zwar unter Einberechnung der Bereitschaftszeiten - mehr als die europarechtlich zulässigen 48 Wochenstunden Dienst geleistet hat. 20 Die Voraussetzungen des § 61 LBG NRW und der MArbVergV, bei deren Vorliegen dem Beamten Freizeitausgleich oder eine finanzielle Vergütung für geleistete Mehrarbeit zusteht, sind ebenfalls nicht gegeben. Nach den genannten Vorschriften ist ein Beamter verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Dienstzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung zu gewähren. Nach § 61 Abs. 2 LBG NRW kann der Beamte Mehrarbeitsvergütung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. 21 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat während der Schichtdienste keine Mehrarbeit, also keinen über die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit hinausgehenden Dienst geleistet. Für Feuerwehrbeamte, die Schichtdienst unter Einschluss von Bereitschaftszeiten leisten, gilt nicht die allgemeine AZVO NRW, sondern die Arbeitszeit-VO Feuerwehr – AZVO-Feu NRW. Für schichtdienstleistende Feuerwehrbeamte beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit gem. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW 48 Stunden. Im Übrigen fehlt es im Falle des Klägers auch an einer vorherigen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. 22 Dass schichtdienstleistende Feuerwehrbeamte die erhöhte Wochenarbeitszeit nicht gesondert vergütet erhalten, ist mit höherrangigem Unionsrecht zu vereinbaren. Unionsrechtlich ist es lediglich geboten, den Bereitschaftsdienst in die arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze von 48 Wochenstunden einzubeziehen. Es aber unionsrechtlich nicht geboten, den Bereitschaftsdienst wie „Volldienst“ besoldungsrechtlich zu vergüten, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 9/03 -, juris. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.