Urteil
23 K 3297/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1028.23K3297.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants i.G. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 versetzte die Beklagte den Kläger unter vorangehender Kommandierung vom 18. August 2014 bis 31. August 2014 ab dem 1. September 2014 zum Militärattaché-Stab in L. . Zugleich wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt. 3 Am 8. April 2014 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung einer Ausstattungspauschale nach § 19 AUV. Im Rahmen des Antrags gab er zutreffend an, dass er bislang in zwei Auslandsverwendungen gewesen sei, bei denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Dies sei eine Verwendung von 2002 bis 2004 in Belgien und eine weitere von 2006 bis 2009 in Polen gewesen. 4 Mit Bescheid vom 29. April 2014 – zugestellt am 10. Mai 2014 – lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Ausstattungspauschale ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Anspruch sei nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen. Danach erhielten berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt worden sei, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale. Anlässlich der Verwendung in Belgien – also einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union – sei dem Kläger am 31. Oktober 2002 ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden. Dies schließe die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale aus. 5 Hiergegen legte der Kläger am 13. Mai 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, Unterlagen über die behauptete damalige Zahlung eines Ausstattungsbeitrages im Zusammenhang mit der Verwendung in Belgien lägen ihm nicht vor. Daher könne er die Angaben hierzu nicht verifizieren. Darüber hinaus habe es sich bei der Verwendung in SHAPE um eine Referententätigkeit ohne repräsentative Verpflichtungen gehandelt. In der anstehenden Verwendung als Verteidigungsattaché sei die Repräsentation Teil seines dienstlichen Auftrages. Dabei erstreckten sich die Repräsentationsaufgaben sogar auf seine Ehefrau. Die Verwendungen in Dänemark und die damalige in Belgien seien daher nicht vergleichbar. Ferner halte er die Einschränkung in § 19 Abs. 4 AUV auf Länder der Europäischen Union für nicht nachvollziehbar. Umzüge etwa in die Schweiz oder die USA oder nach Kanada anders zu behandeln als Umzüge innerhalb der Europäischen Union, leuchte ihm nicht ein. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 2. Juni 2014 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Hierzu führte sie aus, nach den vorliegenden elektronischen Unterlagen habe er am 30. Oktober 2002 die Zahlung einer Ausstattungspauschale für die Auslandsverwendung in Belgien beantragt. Am 31. Oktober 2002 sei dementsprechend ein Betrag von 332,34 EUR ausgezahlt worden. Im Übrigen habe sie das geltende Recht anzuwenden, so dass es auf die vom Kläger angeführten Vergleichssituationen nicht ankomme. 7 Am 14. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seiner Beschwerde und trägt weiter vor, ihm sei nicht erinnerlich, dass er bei seinem ersten Auslandseinsatz in Belgien überhaupt eine Ausstattungspauschale erhalten habe. Jedenfalls sei ihm beim damaligen Einsatz nicht erläutert worden, dass ihm eine Ausstattungspauschale gewährt werde und dass dies zur Folge habe, dass er bei einer weiteren Auslandsverwendung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keinen weiteren Anspruch habe. Ausdrücklich bestreite er den Erhalt einer Ausstattungspauschale i.H.v. 332,34 EUR. Darüber hinaus sei die Regelung in § 19 Abs. 4 AUV willkürlich und damit rechtswidrig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der willkürlichen Beschränkung auf eine bestimmte Personengruppe und bestimmte Staaten ohne Rücksicht auf die Zeitdauer der Verwendung oder die Höhe der Ausstattungspauschale. Jedenfalls dann, wenn die Verwendung – wie vorliegend als Militärattache – mit repräsentativen Aufgaben verbunden sei, könne die Einschränkung aus § 19 Abs. 4 AUV nicht mehr Platz greifen. Denn bei derartigen Verwendungen verlange der Dienstherr, dass auch im persönlichen privaten Bereich Kontakte aufgebaut und gepflegt werden. Dies setze voraus, dass die Wohnungseinrichtung und das Mobiliar ausreichten, um den repräsentativen Pflichten nachzukommen. § 19 Abs. 4 AUV verletze zudem den Gleichheitsgrundsatz, da er keine zeitlichen Einschränkungen einer möglichen erstmals gewährten Ausstattungspauschale unter Berücksichtigung des Zeitpunktes eines erneuten Auslandseinsatzes berücksichtige. Die Regelung sei willkürlich, es könne nicht sein, dass die Zahlung einer geringfügigen Ausstattungspauschale für die gesamte restliche Dienstzeit die Zahlung einer – angemessenen – hohen Ausstattungspauschale ausschließe. Im Übrigen sei die Ausstattungspauschale erstmals mit der Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 eingeführt worden. Daher könne der auf der Grundlage der alten Auslandsumzugskostenverordnung gezahlte Ausstattungsbeitrag die Ausstattungspauschale nicht ausschließen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. April 2014 eine Ausstattungspauschale zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, im Zusammenhang mit seiner Verwendung in Polen habe der Kläger in seinem Antrag auf Gewährung einer Pauschvergütung und eines Ausstattungsbeitrages vom 16. Juni 2006 selber angegeben, dass er im Rahmen der Auslandsverwendung in Belgien einen Ausstattungsbeitrag erhalten habe. Daher könne er jetzt nicht bestreiten, dass ihm ein Ausstattungsbeitrag gezahlt worden sei. Einen Bewilligungsbescheid könne sie jedoch nicht vorlegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Ausstattungspauschale (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt alleine § 19 AUV in Betracht. Die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung liegen nicht vor, weil es sich bei der Verwendung des Klägers in Dänemark nicht um die erste Auslandsverwendung handelt. Allerdings sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AUV erfüllt. Aus den speziellen Regelungen in § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AUV für eine weitere Verwendung im Ausland in dem Fall, dass die letzte Auslandsverwendung weniger als drei Jahre zurückliegt, ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls dann, wenn die letzte Auslandsverwendung mehr als drei Jahre zurück liegt, erneut ein Anspruch auf Gewährung der Ausstattungspauschale besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Verwendung des Klägers in Polen bereits im Jahr 2009 endete und die jetzt relevante Verwendung in L. mehr als drei Jahre später, nämlich mit Dienstantritt am 18. August 2014, begann. 17 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Nach dieser Bestimmung erhalten berechtigte Personen, denen anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine (erneute) Ausstattungspauschale. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da Belgien und Dänemark Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind und zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass der Kläger im Rahmen der Verwendung in Belgien in den Jahren 2002 bis 2004 einen Ausstattungsbeitrag erhalten hat. 18 Zwar hat die Beklagte keinen Bescheid über die Bewilligung des Ausstattungsbeitrags im Jahr 2002 vorlegen können, da ein solcher in den Akten der Beklagten offenbar nicht mehr existiert. Dies lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht durch § 113 Abs. 2 BBG rechtfertigen. Denn nach dieser Norm beträgt lediglich für „Unterlagen“ über Umzugskosten die Aufbewahrungsfrist drei Jahre. Bewilligungsbescheide sind jedoch nicht unter den Begriff „Unterlagen“ zu fassen. Hierunter sind alleine die der Bewilligung von Umzugskostenerstattung zugrunde liegenden Materialien wie etwa Rechnungen, Anträge oder sonstige Erklärungen zu fassen. 19 Gleichwohl kann die Kammer aus dem Akteninhalt mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass dem Kläger im Jahr 2002 aus Anlass seiner Versetzung nach Belgien ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem Ausdruck der Beklagten aus dem elektronischen Datensystem. Danach ist ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Ausstattungsbeitrags am 31. Oktober 2002 eingegangen und am gleichen Tag ist bereits ein bewilligender Bescheid erlassen worden. Als Auszahlungsbetrag ist ein Betrag von 332,34 EUR eingetragen. Dieser Eintrag, der mangels Bescheides nicht verifiziert werden kann, wird durch die eigenen Erklärungen des Klägers bestätigt. Denn der Kläger hat anlässlich der Versetzung nach Polen am 16. Juni 2006 einen Antrag auf Pauschvergütung nach § 10 AUV und auf Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV gestellt. In dem Antragsformular hat er selber angegeben, dass ihm beim Umzug nach Belgien ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden sei. Die Zusammenschau von elektronischer Datenerfassung und Erklärung des Klägers aus dem Juni 2006 führt zu dem Schluss, dass dem Kläger im Jahr 2002 ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde. Hiergegen sprechen auch nicht die jetzigen Erklärungen des Klägers, dass er keine Unterlagen zum damaligen Umzug mehr habe und sich nicht daran erinnern könne, ob ihm ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden sei. Dass der Kläger an die damaligen Vorgänge heute – und damit 13 Jahre später – keine konkreten Erinnerungen mehr hat, liegt nahe. Dies schließt aber nicht aus, dass er sich im Zeitpunkt des Antrags vom 16. Juni 2006 sehr wohl noch an die Gewährung des Ausstattungsbeitrages im Oktober 2002 erinnern konnte. 20 Ausgehend hiervon ist der jetzt geltend gemachte Anspruch nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen. Unerheblich ist insoweit, dass bei der aktuellen Verwendung in L. – anders als 2002 bis 2004 in Belgien – Repräsentationspflichten für den Kläger bestehen. Denn § 19 AUV differenziert nach seinem Wortlaut nicht zwischen Verwendungen mit und ohne Repräsentationspflichten. Auch Sinn und Zweck der Ausstattungspauschale erfordern keine unterschiedliche Betrachtung in dem vom Kläger gewünschten Sinn. 21 Der Grund für die Gewährung einer Ausstattungspauschale ist darin zu sehen, dass ein Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch andere Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind, geboten werden soll. Die Ausstattungspauschale soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus der Verwendung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Die Zweckrichtung der in Rede stehenden Leistung zielt dementsprechend allein auf einen (pauschalierten) Ausgleich solcher Belastungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Betroffene und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland üblicherweise für diesen und seine Familienangehörigen besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden. 22 Vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 A 1175/12 – und Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Anm. 41 zu § 14 BUKG. 23 Anknüpfungspunkt für die Ausstattungspauschale ist mithin die allgemeine Umstellung auf ein – familiäres – Leben im Ausland und nicht die Ausstattung für spezielle repräsentative Verpflichtungen. Die Ausstattungspauschale ist keine „Repräsentationspauschale“. 24 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gewährung des Ausstattungsbeitrags/der Ausstattungspauschale bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union auf eine einmalige Gewährung begrenzt ist. 25 Da die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die materiellen und immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland ins Ausland verbunden sind, nur in gewissem Umfang ausgleicht, indem die Ausstattungspauschale bei Umzügen in Länder der Europäischen Union – anders als bei sonstigen Auslandsumzügen – nur einmal gezahlt wird. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union in der Regel wieder benutzt werden können. 26 So OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 – und Urteil der Kammer vom 13. Mai 2015 – 23 K 1189/14 –. 27 Keiner Aufklärung bedarf es, ob dem Kläger im Oktober 2002 der volle oder der nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungsbeitrag – wofür angesichts des geringen Betrages von 332,34 EUR Vieles spricht – gewährt worden ist. Denn auch im Fall der Zahlung des gekürzten Ausstattungsbeitrages schließt dies die Gewährung einer weiteren Ausstattungspauschale insgesamt und nicht nur teilweise aus. 28 Ausgehend von der zuvor dargelegten Zweckrichtung des § 19 Abs. 4 AUV könnte der Begriff „eine Ausstattungspauschale“ auch in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit eine volle, nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gemeint ist. Denn der Zweck, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse auszugleichen, muss nur dann erfüllt werden, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlagert worden ist. Erfolgt die Versetzung ins Ausland von vornherein jedoch für weniger als zwei Jahre und wird dementsprechend nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen, so liegt eine derartige Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht vor. 29 Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch Wortlaut und Systematik des § 19 AUV. Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV ist klar. Hier wird die Zahlung „einer weiteren Ausstattungspauschale“ ausgeschlossen. Dass dieser Ausschluss nur die „volle“ (ungekürzte) Ausstattungspauschale erfassen soll, lässt sich dem Wortlaut in keiner Weise entnehmen. Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV der Fall geregelt, dass bei einem früheren Umzug ins Ausland eine nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gezahlt wurde. Hätte der Verordnungsgeber über Abs. 4 im Fall der weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine „Aufstockung“ bis zur ungekürzten Ausstattungspauschale zulassen wollen, so hätte er eine Abs. 3 Nr. 3 vergleichbare Regelung ausdrücklich getroffen. Daraus, dass der Verordnungsgeber keine solche Regelung getroffen hat, kann daher nur geschlossen werden, dass mit Abs. 4 für den Fall des zweiten Umzugs in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Anspruch auf Ausstattungspauschale dem Grunde nach ausgeschlossen werden soll. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn der Regelung. Nach dem ersten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat sich der Soldat – auch mithilfe der gekürzten Ausstattungspauschale und der Auslandsdienstbezüge – auf die besonderen Anforderungen an das Leben im europäischen Ausland eingestellt. Vor diesem Hintergrund besteht im Fall einer weiteren Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unabhängig von der Höhe der zuvor gezahlten Ausstattungspauschale kein Bedürfnis mehr für die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale. 30 Vgl. Urteil der Kammer vom 13. Mai 2015 – 23 K 1189/14 –. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.