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Urteil

23 K 4822/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro stellt eine wesentliche Änderung im Sinne des §51 Abs.2 BauO NRW, wenn die neue Nutzung nach Verkehrsanschauung nicht mit der alten verwandt ist. • Bei wesentlicher Nutzungsänderung ist der Stellplatzbedarf so zu bemessen, als würde die bauliche Anlage neu errichtet; Richtzahlen der Anlage 51.11 VV BauO NRW sind bei fehlenden konkreten Erkenntnissen heranzuziehen. • Ein Vorhaben erfüllt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach §55 BauO NRW nicht, wenn insbesondere die Vorgaben zur Barrierefreiheit (z. B. geeigneter Toilettenraum nach DIN/§55 Abs.4 S.10 BauO NRW) nicht eingehalten werden.
Entscheidungsgründe
Wesentliche Nutzungsänderung zu Wettbüro löst Stellplatz- und Barrierefreiheitsanforderungen aus • Die Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro stellt eine wesentliche Änderung im Sinne des §51 Abs.2 BauO NRW, wenn die neue Nutzung nach Verkehrsanschauung nicht mit der alten verwandt ist. • Bei wesentlicher Nutzungsänderung ist der Stellplatzbedarf so zu bemessen, als würde die bauliche Anlage neu errichtet; Richtzahlen der Anlage 51.11 VV BauO NRW sind bei fehlenden konkreten Erkenntnissen heranzuziehen. • Ein Vorhaben erfüllt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach §55 BauO NRW nicht, wenn insbesondere die Vorgaben zur Barrierefreiheit (z. B. geeigneter Toilettenraum nach DIN/§55 Abs.4 S.10 BauO NRW) nicht eingehalten werden. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladengeschäfts in ein Wettbüro auf einem Grundstück innerhalb eines Bebauungsplangebietes. Das Vorhaben sah ein 98 m² großes Wettbüro mit Theke, Monitoren, SB-Terminals und Toiletten vor; ein zweiter Rettungsweg sollte über Nachbargrundstücke gesichert werden. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag ab, weil keine ausreichenden Stellplätze nachgewiesen wurden, eine wesentliche Nutzungsänderung vorliege und die Vorgaben zur Barrierefreiheit (§55 BauO NRW) nicht erfüllt seien. Die Klägerin focht die Entscheidung mit einer Verpflichtungsklage an und stellte hilfsweise den Antrag auf Vorbescheid. Sie machte geltend, das Wettbüro sei bauplanungsrechtlich zulässig, liege unter 100 m² und sei mit einer gastronomischen Nutzung vergleichbar; außerdem bestehe Bestandsschutz und Barrierefreiheit sei gegeben. • Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht nicht, weil dem Vorhaben bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§75 BauO NRW). • §51 BauO NRW ist einschlägig: Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die neue Nutzung nach Verkehrsanschauung nicht mit der alten verwandt ist; hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Stellplatzbedarf erheblich steigt. Entscheidend ist, dass überhaupt ein Stellplatzbedarf entsteht und dieser uneingeschränkt zu decken ist. • Bei wesentlicher Änderung ist der Stellplatzbedarf so zu bemessen, als würde die bauliche Anlage neu errichtet; daher sind die Richtzahlen der Anlage 51.11 VV BauO NRW heranzuziehen, soweit keine besseren Erkenntnisse vorliegen. Für vergleichbare Spielhallen ergibt sich bei 98 m² ein Bedarf von vier Stellplätzen, die Planung weist jedoch keine nach. • Die Betrachtung der Wesentlichkeit darf nicht durch einen reinen Flächenvergleich mit der Gesamtfläche des Gebäudes verdrängt werden, weil unterschiedliche Nutzungen unterschiedliche Stellplatzbedarfe begründen können und sonst Ausnahmeregelungen (§51 Abs.9 BauO NRW) entfallen würden. • Das Vorhaben erfüllt nicht die Anforderungen des §55 Abs.4 S.10 BauO NRW zur Barrierefreiheit: Die Toilettentüren sind nur 60 cm breit und Bewegungsflächen unterschreiten die nach DIN erforderlichen Maße, somit fehlt ein für Rollstuhlnutzer geeigneter und erreichbarer Toilettenraum. • Der Hilfsantrag auf Vorbescheid ist ebenfalls unbegründet, weil dieselben Gründe (§51 und §55 BauO NRW) einer positiven Entscheidung entgegenstehen; die Klageänderung war zulässig, ändert aber nichts an der materiellen Rechtslage. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hält die Bauaufsichtsentscheidung für zutreffend, weil das geplante Wettbüro eine wesentliche Nutzungsänderung darstellt, die einen nicht nachgewiesenen Stellplatzbedarf auslöst und die Stellplatzpflicht nach den einschlägigen Richtzahlen anzuwenden ist. Außerdem erfüllt das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit (§55 BauO NRW), insbesondere fehlt ein für Rollstuhlnutzer geeigneter Toilettenraum. Ein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids besteht ebenfalls nicht, da dieselben materielle Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Genehmigung oder einen Vorbescheid.