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Beschluss

23 L 2465/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1102.23L2465.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 5875/15 – gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der zulässige sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 5875/15 – gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 anzuordnen, 4 ist begründet. 5 Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass der Bescheid vom 7. September 2015 rechtswidrig ist und im Klageverfahren aufgehoben werden wird. 6 Die Antragsgegnerin hat ihren Feststellungsbescheid vom 7. September 2015 auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt. Danach gilt die Berechtigung zur Nutzung einer gültigen EU-Fahrerlaubnis nicht für den Inhaber dieser Erlaubnis, wenn er ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. 7 Gemessen hieran ist der Antragsteller zur Nutzung der polnischen Fahrerlaubnis berechtigt. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen zur Überzeugung der Kammer keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im April 2008 keinen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV in Polen, sondern in Deutschland hatte. 8 Als unbestreitbare Tatsachen des Ausstellungsmitgliedstaates sind nur solche zu berücksichtigen, die von den polnischen Behörden herrühren. Verdachtsmomente mit Bezug zum Wohnsitzerfordernis, die sich aus inländischen Erkenntnissen oder sogar aus eigenen Erklärungen des Inhabers der Fahrerlaubnis ergeben, müssen demgegenüber insgesamt außer Betracht bleiben. 9 Vgl. hierzu eingehend mit umfangreichen weiteren Nachweisen, OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 16 A 2608/10 – zum Fall strafrechtlicher Ermittlungen in Polen und Deutschland gegen den Fahrschulbetreiber, EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 (Akyüz) – und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 (Hofmann) –. 10 Derartige unbestreitbare Informationen polnischer Behörden dazu, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen dem Wohnsitzerfordernis entsprechenden Wohnsitz in Polen hatte, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. 11 Zum Aufenthalt des Antragstellers in Polen gibt es zwei Auskünfte polnischer Behörden. So hat zum einen auf Anfrage des Kraftfahrtbundesamtes die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auf dem ihr übersandten Formblatt zu den Fragen, ob der Antragsteller sich für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen aufhalte, ob nahe Verwandte des Antragstellers dort lebten, ob er dort eine Wohnung unterhalte, ob er dort einer Beschäftigung nachgehe, ob er dort Grundeigentum besitze und ob er dort sonstige Rechtsbeziehungen zu Behörden habe, jeweils „unknown“ angekreuzt. Zum andern hat der Antragsteller Meldebescheinigungen der Stadtverwaltung Ledziny vorgelegt, nach denen er unter der Anschrift V. V1. 00 vom 23. Oktober 2006 bis zum 22. Oktober 2011, vom 2. Januar 2013 bis zum 2. Januar 2014, vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2015 und wieder seit dem 7. Januar 2015 gemeldet war und ist. 12 Im Rahmen der Wertung dieser behördlichen Auskünfte kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ergibt, dass der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis missachtet hat. Die Angabe der Fahrerlaubnisbehörde mit „unknown“ ist zunächst neutral. Dieser Erklärung kann – anders als bei der Angabe „no“ – nicht entnommen werden, dass die dort erfragten Zeiten nicht erfüllt sind und der Antragsteller keine der dort abgefragten Verbindungen nach Polen hat. Ausgehend hiervon kann die Angabe „unknown“ nur dann zu dem Schluss führen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, wenn sie dadurch erhärtet wird, dass keine Tatsachen/Indizien für die – fahrerlaubnisrechtlich ausreichende – Wohnsitznahme in Polen streiten. 13 So auch VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 L 767/14.NW – S. 6 des Beschlussabdrucks. 14 Anders als im von der Antragsgegnerin zitierten Fall des VG Neustadt an der Weinstraße gibt es hier jedoch Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates, die für eine Wohnsitznahme sprechen. Aus den vorgelegten Meldebescheinigungen ergibt sich, dass der Antragsteller seit Oktober 2006 für einen Zeitraum von inzwischen rund 7 Jahren und 10 Monaten in Ledziny gemeldet ist. Hätte die Meldung des Wohnsitzes alleine dem Erwerb der Fahrerlaubnis gedient, wäre nicht zu erklären, weshalb der Antragsteller auch nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis immer wieder für erhebliche Zeiträume dort gemeldet war und heute auch noch dort gemeldet ist. Zudem ist hinsichtlich der persönlichen Bindung des Antragstellers an diesen Ort zu berücksichtigen, dass der Ort Ledziny nur rund 10 km vom Geburtsort des Antragstellers entfernt ist und dass dort nach seinen eigenen Angaben eine Tante lebt. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine persönliche Bindung im Sinne des § 7 FeV zum Ort der Anmeldung in Polen hat. 15 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die melderechtlichen Erkenntnisse aus Leverkusen und die persönlichen Verhältnisse in Deutschland (z.B. Kinder leben beim Antragsteller), vorliegend nicht zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich um Erkenntnisse der deutschen Fahrerlaubnisbehörde und nicht um Erkenntnisse von Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates. Nur letztere sind jedoch bei der im Rahmen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zu treffenden Wertung zu berücksichtigen. Erkenntnisse deutscher Behörden über die Bindungen des Antragstellers im Inland sind daher schon im Ansatz nicht geeignet, die Indizwirkung von Auskünften aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu erschüttern. 16 Aus der Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellung nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV folgt zugleich, dass der Antragsteller auch nicht gesetzlich verpflichtet ist, nach § 47 Abs. 1 und 2 FeV den Führerschein unverzüglich abzuliefern. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsachverfahren festzusetzenden Betrages.