Urteil
7 K 1382/14
VG KOELN, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Begriff „spezifische Bedarfe“ des Conterganstiftungsrechts ist weiter als der sozialrechtliche Hilfsmittelbegriff und muss an den besonderen Bedürfnissen der Contergangeschädigten im Einzelfall ausgelegt werden.
• Richtlinien der Stiftung sind für die Gerichte Interpretationshilfe, aber nicht bindender Maßstab; sie dürfen Leistungen nur insoweit ausschließen, als sie mit dem Gesetz in Einklang stehen.
• Ein Gegenstand des täglichen Lebens kann erstattungsfähig sein, wenn der Behinderte aufgrund seiner Einschränkungen in besonderer Weise auf ihn angewiesen ist und dadurch die Alltagsbewältigung wesentlich erleichtert wird.
Entscheidungsgründe
Boxspringbett als erstattungsfähiger spezifischer Bedarf nach ContStifG • Der Begriff „spezifische Bedarfe“ des Conterganstiftungsrechts ist weiter als der sozialrechtliche Hilfsmittelbegriff und muss an den besonderen Bedürfnissen der Contergangeschädigten im Einzelfall ausgelegt werden. • Richtlinien der Stiftung sind für die Gerichte Interpretationshilfe, aber nicht bindender Maßstab; sie dürfen Leistungen nur insoweit ausschließen, als sie mit dem Gesetz in Einklang stehen. • Ein Gegenstand des täglichen Lebens kann erstattungsfähig sein, wenn der Behinderte aufgrund seiner Einschränkungen in besonderer Weise auf ihn angewiesen ist und dadurch die Alltagsbewältigung wesentlich erleichtert wird. Die Klägerin, thalidomidgeschädigt mit hoher Punktebewertung und in Pflegestufe 2, beantragte die Übernahme der Kosten für ein elektrisch verstellbares Boxspringbett. Die Stiftung lehnte ab mit der Begründung, es handele sich um Wohnungsmobiliar und nicht um ein Hilfsmittel nach den Richtlinien; ein vergleichbarer Bedarf sei nicht gegeben. Die Klägerin berief sich auf ärztliche Verordnung, Schmerzprobleme und auf die weiter auszulegende Regelung für spezifische Bedarfe im ContStifG. Die Stiftung hielt an ihrer Restriktion fest und verwies auf den sozialrechtlichen Hilfsmittelbegriff und die Richtlinien. Die Pflegekasse hatte zuvor einen Antrag auf ein Pflegebett abgelehnt; eine Übernahme durch andere Kostenträger war nicht zu erwarten. Das Gericht prüfte, ob das Boxspringbett als spezifischer Bedarf zu qualifizieren ist und ob die Richtlinien die Leistungserteilung wirksam ausschließen können. • Statthafte Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO; Ablehnung der Leistung war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. • Rechtsgrundlage ist § 13 Abs.1, Abs.6 ContStifG i.V.m. §§1, 4 Abs.3, 13 ff. der Richtlinien; Leistungen für spezifische Bedarfe sind grundsätzlich anspruchsbegründend, aber durch jährliche Gesamtmittel und individuelle Höchstbeträge begrenzt. • Die Richtlinien sind Ausfüllungshilfe und nicht bindender Interpretationsmaßstab; sie dürfen nur insoweit zur Versagung herangezogen werden, wie sie mit dem Gesetz vereinbar sind. • Der Begriff ‚spezifische Bedarfe‘ ist weiter als der sozialrechtliche Hilfs- und Heilmittelbegriff; er umfasst auch hybride Gegenstände, wenn der Behinderte in besonderer Weise auf deren Erleichterungen angewiesen ist. • Bei der Einzelfallbewertung sind Art und Schwere der Behinderung sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen; der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung ist zu wahren. • Im vorliegenden Fall sind aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Klägerin (kurze Arme, Rücken- und Gelenkbelastungen, Schlaf- und Mobilitätsprobleme) die erhöhte Liegeposition und die elektrische, fernbedienbare Verstellbarkeit des Boxspringbettes geeignet, die Selbständigkeit zu erhöhen und Schmerzen sowie Pflegeaufwand zu mindern. • Die Subsidiarität gegenüber anderen Kostenträgern war hier nicht gegeben, da die Pflegekasse den Antrag abgelehnt hatte und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein anderer Kostenträger den Gegenstand übernommen hätte. Die Klage ist begründet. Die Stiftung wurde verpflichtet, die Kosten für das beantragte Boxspringbett in Höhe von 5.122,00 Euro zu erstatten; der abgelehnte Bescheid wurde aufgehoben. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Boxspringbett im konkreten Einzelfall einen spezifischen Bedarf der Klägerin deckt, weil es aufgrund ihrer thalidomidbedingten Einschränkungen und der ärztlichen Verordnung wesentlich zur Alltagsbewältigung, zur Schmerzlinderung und zur Erhöhung der Selbständigkeit beiträgt. Die Richtlinien konnten die Leistung nicht wirksam ausschließen, weil der gesetzliche Begriff der spezifischen Bedarfe weiter zu fassen ist als der sozialrechtliche Hilfsmittelbegriff. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.