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Urteil

7 K 4344/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1103.7K4344.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt eine Kinderklinik in T. B. . Das Haus wurde 1971 eröffnet und beschreibt sich als Akutkrankenhaus der Maximalversorgung für Kinder und Jugendliche. Derzeit verfügt es über 225 Betten und behandelt jährlich ca. 9.000 stationäre und 40.000 ambulante Patienten in 15 Fachabteilungen. Die Klägerin ist Teil der B1. L. GmbH, I. , dem nach eigener Beschreibung zweitgrößten Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland. Mit der Klage begehrt sie die Berücksichtigung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs durch jährliche Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) i.V.m. der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) in Gestalt einer bisher nicht vorgehaltenen geburtshilflichen Abteilung mit 15 Planbetten (Erstausstattung und Wiederbeschaffung). Die Abteilung Geburtshilfe wurde mit Feststellungsbescheid vom 13.01.2010 erstmalig im Betten-Soll ausgewiesen (Betten-Ist: 0). Die tatsächliche Verlagerung der Betten vom Helios Klinikum Siegburg zur Klägerin erfolgte nach Angabe der Bezirksregierung Köln erst zu einem späteren Zeitpunkt. Durch weiteren Feststellungsbescheid vom 29.10.2010 wurde die Abteilung sodann zum 01.11.2010 im Betten-Ist ausgewiesen. Zum 01.01.2011 erfolgte die Aufnahme der Abteilung in den Krankenhausplan des Landes. Mit Bescheid vom 27.06.2012 der Bezirksregierung Köln über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (1) und die Gewährung einer Baupauschale (2) wurden der Klägerin durch die Bezirksregierung Köln entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW (MGEPA) für das Jahr 2012 Mittel in Höhe von 1.009.477,02 Euro (1), resp. 655.960,14 Euro (2) gewährt. Hierbei blieb der Finanzierungsbedarf für die geburtshilfliche Abteilung der Klägerin unberücksichtigt, da das beklagte Land die Bemessungsgrundlage gemäß § 6 PauschKHFVO anhand des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides des Jahres ermittelte, das 2 Jahre vor dem Jahr der Förderung lag, mithin 2010. Die Klägerin hat am 19.07.2012 Klage erhoben. Das beklagte Land habe bei der Berechnung zu Unrecht unter Anwendung des § 6 PauschKHFVO den im Kalenderjahr mit 1.106,512 Bewertungsrelationen erfüllten geburtshilflichen Versorgungsauftrag außer Betracht gelassen. Auf die Zeitraumregelung des § 6 PauschKFVO könne sich das beklagte Land im Fall der Erweiterung des Versorgungsauftrages durch eine zuvor nicht vorgehaltene Fachabteilung nicht berufen, da anderenfalls das Förderungsziel des KHGG NRW bei der Neuaufnahme von Abteilungen in den Krankenhausplan nicht erreicht werden könne. Gerade in diesem Fall entstünden förderfähige Investitionen. Praktikabilitätserwägungen durch pauschale Abrechnung müssten in diesem Fall hinter den Gesetzeszweck zurücktreten. Zudem sehe das KHGG NRW grundsätzlich keine Einzelförderung der Erstausstattung vor, sodass sich gerade in diesem Fall eine Abweichung von § 6 PauschKFVO als notwendig erweise. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Minden vom 20.11.2009 - 6 K 176/08 - und das des BVerwG vom 22.10.1981 - KRS 81.086 -. Das BVerwG habe zu § 10 KHG a.F. die Auffassung vertreten, dass ein Krankenhaus einen Rechtsanspruch auf höhere Fördermittel haben könne, als sie nach der gesetzlichen Regelförderung zuständen. Auch eröffneten §§ 21 Abs. 1, 23 KHGG NRW der Behörde die Möglichkeit zu individueller Reduzierung, wenn ein geringerer Betrag für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit ausreichend sei. Dem entspreche auch das Urteil des OVG NRW vom 10.02.2011 - 13 A 652/10 -. Gerade bei der Änderung des Versorgungsauftrages seien die neuen Aufgaben zu berücksichtigen, da die Schaffung der Leistungsfähigkeit ein Unterfall der in § 23 Abs. 1 KHGG genannte Erhaltung der Leistungsfähigkeit sei. Das beklagte Land habe daher seinen Ermessensspielraum nicht erkannt und auch kein Ermessen ausgeübt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 27.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin für ihr Krankenhaus für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 für die durch Feststellungsbescheid vom 13.01.2010 zusätzlich aufgenommene geburtshilfliche Abteilung Fördermittel durch Anhebung der Fallwertbeträge der im Kalenderjahr 2011 geburtshilflich erbrachten 1.106,512 Bewertungsrelationen gemäß § 2 PauschKHFVO zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Förderung sei auf der Grundlage des § 6 Satz 1 PauschKHFVO anhand des Genehmigungsbescheides vom 28.07.2010 korrekt ermittelt worden. Zuvor sei den Krankenhäusern zur Vermeidung von Übertragungsfehlern frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Unter dem 31.01.2012 sei auch die Klägerin entsprechend angeschrieben worden. Eine Rückäußerung sei nicht erfolgt. Das Land verweist auf den Bescheid vom 29.10.2010, der die Abteilung erst mit dem 01.11.2010 zum Betten-Ist ausweise. Die Klägerin führe in der Klagebegründung selbst aus, dass die Abteilung erst zum 01.01.2011 ihren Betrieb aufgenommen und Bewertungsrelationen erbracht habe. § 6 PauschKHFVO wähle im Interesse der Rechtssicherheit bewusst den Rückgriff auf den 2 Jahre zurückliegenden Genehmigungsbescheid. Umgekehrt erhielten die Krankenhäuser dadurch auch dann eine Pauschale, wenn sie das Versorgungsangebot im Jahr der Gewährung bereits aufgegeben hätten. Eine Einzelfallgerechtigkeit sei mit Pauschalregelungen naturgemäß nicht zu erlangen. § 18 Abs. 1 KHGG lege gerade die pauschale Förderung – auch hinsichtlich der Erstausstattung – fest. Eine Regelungslücke bestehe daher nicht. Zudem hätten die Krankenhäuser die Möglichkeit, die Pauschalen anzusparen und durch Kreditmittel zu ergänzen. Die Klägerin selbst habe mit Stand 31.12.2011 noch über nicht zweckentsprechend verwendete pauschale Fördermittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW in Höhe von 422.197,47 Euro und solche nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW in Höhe von 422.265,72 Euro verfügt. Auch aus Bundesrecht könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten, weil § 11 KHG die Ausgestaltung der Investitionsförderung den Ländern zuweise. Das KHG habe keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten des einzelnen Krankenhausträgers. Auch § 9 Abs. 5 KHG verlange keine vollständige Deckung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln. Die Entscheidung des BVerwG vom 22.10.1981 beruhe auf einer überholten Rechtslage und einem nicht vergleichbaren Sachverhalt. Sollte ein Krankenhaus nachweisen können, dass es mangels notwendiger Investitionsmittel nicht mehr zur Versorgung der Bevölkerung im Rahmen seines Versorgungsauftrages in der Lage ist, könne dem nach § 23 KHGG NRW durch besondere Beträge Rechnung getragen werden. Hierum gehe es vorliegend jedoch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Köln verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 27.06.2012 ist, soweit er die Förderung auf die zuerkannten Beträge beschränkt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Berechnung der Fördermittel nach § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2011 durch die von der geburtshilflichen Abteilung erbrachten Bewertungsrelationen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bezirksregierung hat die pauschalen Fördermittel nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHGG NRW (Baupauschale und Pauschale für kurzfristige Anlagegüter) zutreffend ohne Berücksichtigung der durch die geburtshilfliche Abteilung erbrachten 1.106,512 Bewertungsrelationen ermittelt. Nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW fördert das Land Errichtungs- und Anschaffungsaufwendungen durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann. Die Gewährung pauschaler Mittelzuweisungen dient hierbei in bewusster Abkehr von der Einzelbetragsförderung früheren Rechts der Erfüllung des bundesgesetzlichen Anspruchs aus § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133). Hiernach haben die Krankenhäuser nach Maßgabe der Vorgaben des KHG einen Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes, resp. bei erstmaliger Errichtung, in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Hierbei ist eine Förderung durch feste jährliche Pauschalbeträge durch § 9 Abs. 3 KHG nur bundesrechtlich vorgegeben, soweit sie die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleinere bauliche Maßnahmen betrifft. Soweit das Landesrecht in § 18 Abs. 1 KHGG NRW eine pauschale Förderung darüber hinausgehend auch für langfristige Anlagegüter und Errichtungsinvestitionen vorsieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes. Denn dem Bund steht die Befugnis zum Erlass von Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG zu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Eine landesrechtliche Regelung ist damit unter Kompetenzgesichtspunkten zulässig, wenn sie den durch das Bundesrecht gesetzten Rahmen nicht überschreitet. Dies ist bezüglich der Regelung einer umfassenden pauschalen Finanzierung in Nordrhein-Westfalen der Fall. Denn die bundesrechtliche Regelung gewährt den Ländern bei der Ausgestaltung der Regelung zur Krankenhausfinanzierung erheblichen Gestaltungsfreiraum. So nennt § 9 Abs. 1 KHG zwar die Fördertatbestände, gibt aber mit Ausnahme des Absatzes 3 keine bestimmte Fördermethode vor. Dies gilt auch für § 11 Satz 1 KHG, der im Grundsatz „das Nähere“ zur Förderung dem Landesrecht überlässt. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 10 Abs. 1 KHG, der den Auftrag zur Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126; ferner OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 648/10 - (Vorinstanz); Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentare, Loseblatt Stand Februar 2014, § 9 KHG, Erl. IX.; vgl. auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Parallelverfahren 7 K 5301/14. Unter Inanspruchnahme dieses Gestaltungsspielraums hat der Landesgesetzgeber das zuständige Ministerium in § 18 Abs. 2 KHGG NRW ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der Beteiligten im Sinne von § 15 KHGG NRW durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Förderung zu bestimmen. § 6 Satz 1 der auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18.03.2008 (GV NRW S. 347), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2009 (GV NRW S. 323) - PauschKHFVO - bestimmt, dass die Bemessungsgrundlagen für die jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHGG NRW anhand des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides des Jahres ermittelt werden, das zwei Jahre vor dem Jahr der Förderung liegt. Da vorliegend das Förderungsjahr 2012 in Rede steht, ist damit das Jahr 2010 angesprochen. Im Jahre 2010 lag ein Genehmigungsbescheid mit Datum vom 28.07.2010 bezüglich der von der Helios Klinik zur Klägerin verlagerten geburtshilflichen Abteilung mit 15 Betten vor. Es wird jedoch auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass im Jahre 2010 von der Abteilung noch keine Bewertungsrelationen erbracht wurden. Die Aufnahme des Betriebes erfolgte vielmehr erst zu Beginn des Jahres 2011. Dem entspricht es, dass die Klägerin nunmehr die Berücksichtigung der im Jahre 2011 erbrachten Bewertungsrelationen fordert, wenngleich nicht – wie es der PauschKHFVO entspräche – für das Förderungsjahr 2013, sondern für 2012. Eine Berücksichtigung auf der Grundlage des Bescheides aus dem Jahre 2010 hätte aber nur mit dem Wert 0 erfolgen können. Denn die Pauschalen werden auf der Grundlage von Fallwertbeträgen, Tageswertbeträgen, Budgetbeträgen und Ausbildungsbeträgen leistungsbezogen ermittelt (§ 1 PauschKHFVO). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 652/10 -, DVBl. 2011, 637-642. Mit der Bestimmung des vorvergangenen Jahres als maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung der Pauschalen hält sich die PauschKHFVO in dem durch die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW vorgegebenen Rahmen. § 6 PauschKHFVO entspricht dem durch § 18 KHGG NRW vorgegebenen „Programm“ des Gesetzgebers, Krankenhäuser pauschal zu fördern. Hierbei sollen Detailregelungen zur Verteilung der durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel durch Rechtsverordnung erfolgen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 652/10 -, DVBl. 2011, 637-642. Hierzu zählt naturgemäß auch die Frage möglicher Bemessungszeiträume, wobei sich der Rückgriff auf das vorvergangene Jahr anbietet. Dieses stellt regelmäßig einen rechtlich wie wirtschaftlich abgeschlossenen und damit mit hinreichender Sicherheit zu beurteilenden Zeitraum dar. Nicht zuletzt unter Praktikabilitätsgesichtspunkten bietet es sich in besonderer Weise an. Auch die Ermächtigungsnorm selbst ist keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. § 18 Abs. 2 genügt insbesondere dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Befugnis, Bemessungsgrundlagen durch Rechtsverordnung zu regeln, umfasst auch die Frage, welcher Bezugszeitraum zur Bestimmung der Grundlagen einer Förderung zugrunde zu legen ist. Denn unter den Begriff der Bemessungsgrundlage lassen sich ohne Mühe alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen fassen, nach denen eine Förderung dem Grunde und der Höhe nach zu gewähren ist. Insoweit lässt die Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Befugnis des Verordnungsgebers in hinreichender Deutlichkeit erkennen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz KHGG NRW). Eine einschränkende Auslegung der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage ist auch nicht wegen der besonderen Situation bei einer Erweiterung des Versorgungsauftrages und hiermit verbundenen Neuinvestitionen geboten. Sie ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau der Fördervorschriften, wie die Klägerin meint. Das System der Pauschalförderung will den Krankenhäusern vielmehr gerade einen Spielraum zu eigenverantwortlicher Planung eröffnen. Dies bedingt auch die eigenverantwortliche Beantwortung der Frage, welchen Investitionen mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Pauschalen Priorität einzuräumen ist. Auch können nicht verbrauchte Pauschalmittel in die Folgejahre übertragen und gleichsam angespart werden (§ 21 Abs. 4 KHGG NRW). Besonders umfangreiche und teure Neuinvestitionen können damit vorbereitet werden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Übernahme der 15 Planbetten von der Helios-Klinik in den nicht einfachen Übergangszeitraum von der Einzelfallförderung zur Förderung durch Pauschalen seit 2008 fiel. Vgl. hierzu: Koch/Schüller/Tillmann, Die Baupauschale in NRW, f&w 2009, 60-66. Dass mit der Berechnung auf der Grundlage des Jahres 2010 aber, bezogen auf die konkrete Maßnahme, eine akute Unterfinanzierung verbunden war, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, zumal in besonderen Notfällen die Inanspruchnahme von Mitteln nach § 23 KHGG NRW möglich bleibt. Solchen Notfällen könnte heute durch die nachträgliche Berücksichtigung der Werte des Jahrs 2011 auch gar nicht mehr abgeholfen werden. Aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen VG Minden, Urteil vom 20.01.2009 - 6 K 176/08 - und BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 3 C 49.80 -, BVerwGE 64, 160-168 lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Die des VG betrifft die Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter im Zuge einer Krankenhausfusion, die des BVerwG eine überholte Rechtslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.