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Urteil

7 K 7211/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1103.7K7211.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Irland, wo er auch lebt. Er ist als Thalidomidgeschädigter (49,60 Schadenspunkte nach der medizinischen Punkteteabelle) anerkannt und erhält aufgrund eines 1972 gestellten Antrages Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) - ContStifG -. 3 Mit Datum vom 29.07.2013 setzte die Beklagte nach Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum ContStifG zum 01.08.2013 die monatlichen Leistungen an den Kläger ab dem 01.09.2013 in Höhe von 3.686,00 Euro abzüglich Leistungen Anderer in Höhe von 1.109,00 Euro = 2.577,00 Euro neu fest und errechnete für die Monate Januar bis August eine Nachzahlung von 19.157,00 Euro, wobei diesem Betrag ein Abzug für Leistungen Anderer im Monat August 2013 von 1.422,00 Euro zugrunde lag. Hinsichtlich der Abzüge verwies die Beklagte darauf, dass Leistungen Anderer erst ab dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes ab dem 01.08.2013 anzurechnen seien. Für die Monate Januar bis Juli unterbleibe deshalb eine Anrechnung. 4 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, mit dem er sich gegen die Abzugsbeträge wandte. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2013 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Die Anrechnung ergebe sich aus § 15 Abs. 2 ContStifG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes und diene dem Zweck, staatliche Doppelleistungen zu vermeiden. Der Kläger erhalte nach eigenen Angaben einen monatlichen Betrag der irischen Regierung in Höhe von 1.109,00 Euro, den diese als anderer Verantwortlicher Im Sinne des Gesetzes zahle. Mindestens zehn weitere Länder erbrächten vergleichbare Leistungen an Thalidomidgeschädigte. Ihre Anrechnung diene dazu, die Besserstellung gegenüber deutschen Geschädigten oder ausländischen Geschädigten ohne andere Leistungen zu vermeiden. Hierzu bedürfe es auch keines zwischenstaatlichen Abkommens, da sich die Auszahlung der Leistungen nach dem ContStifG ausschließlich nach deutschem Recht richte. 6 Der Widerspruchsbescheid trägt den Stempel „Aufgabe zur Post am: 16. Okt. 2013“. Der irische Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bestätigte den Erhalt des Bescheides zum 24. Oktober 2013. 7 Der Kläger hat am 18.11.2013 als einer von insgesamt 15 irischen Thalidomidgeschädigten Klage erhoben. Die Verfahren der übrigen Kläger (7 K 7249/13 - 7 K 7261/13 sowie das am 08.05.2014 eingegangene Verfahren 7 K 2664/14) ruhen derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. 8 Zur Begründung trägt der Kläger vor: 9 Die Anrechnung der vom irischen Staat aufgrund des „Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit“ monatlich geleisteten 1.109,46 Euro sei rechtswidrig. 10 Die Zahlung sei schon keine Leistung „wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate“ im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, da diese nicht vom Kläger, sondern von seiner Mutter eingenommen worden seien. Aus irischer Sicht erfolgten die Leistungen, da die Zahlungen aufgrund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“ vom 17.12.1971 als zu niedrig erschienen seien und Ansprüche unmittelbar gegen die Fa. Grünenthal nicht hätten geltend gemacht werden können. Auch aus irischer Perspektive habe es sich daher nicht um einen regulären Schadensfall gehandelt, der zivilrechtlich hätte abgewickelt werden können. 11 § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verletze das Grundrecht des Klägers auf Gleichbehandlung aller Contergangeschädigten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz vom 17.12.1971 habe alle Geschädigten insofern gleich behandelt, als dass für alle Betroffenen Rechtsfrieden und regelmäßige Zahlungen gegen den Verzicht auf unmittelbare Ansprüche gegen die Fa. Grünenthal hergestellt worden sei. Dem Verzicht auf Ansprüche gegen die Firma hätten nach einheitlichen Maßstäben zu berechnende Leistungen unter Anrechnung erbrachter Leistungen anderer möglicherweise Verantwortlicher gegenübergestanden (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 17.12.1971). Hierdurch sei zumindest eine formelle Gleichbehandlung der Geschädigten erreicht worden, die schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden sei. Ein umfassender Schadensersatz sei nicht erfolgt, weshalb § 22 des Gesetzes Verpflichtungen der Sozialleistungsträger auch unberührt gelassen habe. Auch nach der Erhöhung der Leistungen durch das 3. Änderungsgesetz sei ihre Höhe heute nicht annähernd geeignet, den „Assistenzbedarf“ der Betroffenen zu decken. Es sei von vornherein klar gewesen, dass die Versorgung zu einem erheblichen Anteil durch Eigenleistung, Hilfe der Familie bzw. der Sozialleistungssysteme geleistet werden müsste und muss. Dem habe der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 ContStifG Rechnung getragen, der in Deutschland die Anrechnungsfreiheit anderer Sozialleistungen sicherstelle. Diesen Weg sei der irische Staat nur zum Teil gegangen. So blieben Einkommen und Vermögen der Contergangeschädigten und ihrer Familien nicht außer Betracht. Auch sei das Sozialsystem mit dem in Deutschland Üblichen nicht vergleichbar und bleibe hinter den in Deutschland gewährten Leistungen zurück. Es gebe keine einkommensunabhängigen Leistungen zur Pflege. Vielmehr existierten nur einkommensabhängige Leistungen, die von den meisten Contergangeschädigten gar nicht in Anspruch genommen werden könnten. Im Vergleich zeige sich die Lage der in Deutschland lebenden Contergangeschädigten deutlich besser. Dieses Ungleichgewicht könne durch die zusätzliche Rente in Irland bei weitem nicht ausgeglichen werden. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass § 15 Abs. 2 ContStifG Doppelleistungen abschöpfe und eine Besserstellung verhindere. Eine Doppelbegünstigung setze voraus, dass die deutsche Rentenzahlung die erlittenen Schäden vollständig ausgleiche. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift führe im Gegenteil zu einer Schlechterstellung im Ausland lebender Betroffener. Demgegenüber führe § 18 Abs. 2 ContStifG seit dem 3. Änderungsgesetz de facto zu einer zusätzlichen Entschädigung für die in Deutschland lebenden Leistungsempfänger. Zudem habe der Kläger in der Erwartung einer ungekürzten Rente auf Ansprüche gegen die Firma Grünenthal verzichtet. Mit einer nachträglichen Anrechnung habe er nicht rechnen müssen. 12 Der deutsche Gesetzgeber verhindere Ausgleichszahlungen an die in Irland lebenden Contergangeschädigten, in dem er diese abschöpfe. Ein vollständiger Schadensausgleich sei weder durch das Gesetz vom 17.12.1971 noch durch das 3. Änderungsgesetz erfolgt. Demgegenüber seien die Zahlungen der irischen Regierung an contergangeschädigte Menschen nicht gesetzlich geregelt. Sie gingen auf eine Erklärung des Gesundheitsministers zurück, die ihrerseits auf einem Kabinettsbeschluss basiert habe. Die Höhe der Leistungen orientierte sich an den Zahlungen des „Hilfswerks für das behinderte Kind“, dem Vorläufer der Beklagten. Sie seien von vornherein als zusätzliche Leistungen gedacht gewesen. Die Leistungen des irischen Staates seien im Kontext des irischen Sozialleistungssystems zu sehen. Gerade der Ausgleich der geringeren Sozialleistungen sei Grund für die zusätzliche Leistungsgewährung gewesen. Durch ihre Anrechnung regiere der deutsche Gesetzgeber in dieses System hinein. 13 Da es sich mit Blick auf § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ContStifG zumindest mittelbar um eine Ausländerdiskriminierung handele, stelle sich die Frage der Europarechtskonformität der Anrechnungsregelung. 14 Auch unterlägen Ansprüche aus dem ContStifG dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieser Schutz stehe einer substantiellen Absenkung des Leistungsniveaus entgegen. Die Anrechnung führe beim Kläger zu einer Absenkung des Leistungsniveaus von über 30 %. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Leistung heute wegen der Erhöhung durch das 3. Änderungsgesetz noch über der vor der Änderung gewährten Höhe liege. Der deutsche Staat habe die Verantwortung für die Grundversorgung der Thalidomidgeschädigten übernommen. Eine Einschränkung dieser Pflicht sei allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der im Ausland lebende Geschädigte dort zumindest das im ContStifG vorgesehene Mindestmaß an Versorgung erhalte. Eine solche Einzelfallbetrachtung könne jedoch nicht gefordert werden. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 zu verpflichten, die Leistungen nach dem ContStifG ohne Anrechnung der Leistungen des irischen Staates nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ festzusetzen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie weist darauf hin, dass der Kläger gegenwärtig unter Vorbehalt den vollen Betrag der Rente nach dem ContStifG erhalte. 20 § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG sei tatbestandlich anwendbar. Insbesondere setze die Vorschrift nicht die eigene Einnahme thalidomidhaltiger Präparate voraus. Leistungsberechtigt seien die behinderten Menschen. Hinsichtlich dieser Anspruchsberechtigten gelte es, Doppelleistungen zu verhindern. Auch scheitere eine Anrechnung nicht daran, dass die irischen Leistungen nicht an die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate, sondern daran anknüpften, dass die irische Regierung die Leistungen von deutscher Seite als zu gering eingeschätzt habe. Vielmehr sei die Einnahme unabdingbare Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Die Leistungen nach dem irischen „Thalidomide Compensation Scheme“ seien auch Zahlungen aufgrund der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate, wie bereits der Name indiziere. Sie erfolgten aufgrund desselben Sachverhalts wie diejenigen nach dem ContStifG. Auch gebiete der Gesetzeszweck keine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Das ContStifG ziele nicht auf eine vollständige Schadenskompensation. Es sei daher nicht geboten, von einer Anrechnung der Leistungen Dritter solange abzusehen, bis die Folgen der Thalidomideinnahme für den Geschädigten nicht vollständig ausgeglichen seien. Anderes folge auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. 21 Die Anrechnung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 22 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setze die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte voraus. Der allgemeine Gleichheitssatz enthalte kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG regele nicht, dass Contergangeschädigte wegen ihrer Heimat, Herkunft oder Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden. Ziel sei vielmehr die Vermeidung von Doppelleistungen. Auch ein deutscher Contergan-geschädigter mit Wohnsitz im Ausland müsse sich Leistungen des Wohnsitzstaates anrechnen lassen. Zudem betreffe § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht nur ausländische Leistungen, sondern führe diese nur beispielhaft an. Die Anrechnung erfasse Leistungsempfänger mit deutscher wie ausländischer Staatsangehörigkeit; sie gelte für staatliche und andere Leistungen. Eine Ungleichbehandlung folge auch nicht daraus, dass die Anrechnung auch bei solchen Leistungsberechtigten erfolge, die nicht von § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ContStifG profitierten. Soweit Contergangeschädigte Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII einkommensunabhängig beziehen könnten, die entsprechende irische Regelung aber nicht so weit gehe, führe dies nicht zu einer Ungleichbehandlung irischer Betroffener. Eine Ungleichbehandlung bestehe nur zwischen contergangeschädigten und nicht-contergangeschädigten Anspruchstellern nach dem SGB XII, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Kläger gehe folglich schon von unzutreffenden Vergleichspaaren aus. 23 Art. 3 Abs. 1 GG verpflichte den deutschen Gesetzgeber nicht, bei der Ausgestaltung seiner Sozialhilfesysteme dem Umstand Rechnung zu tragen, dass andere Staaten ihre Systeme anders ausgestalteten. Der allgemeine Gleichheitssatz schreibe Gleichbehandlung nur im Kompetenzbereich des jeweiligen Hoheitsträgers vor. Zudem trage der Kläger selbst vor, dass auch in Irland die Leistungen nach dem ContStifG grundsätzlich nicht auf irische Sozialleistungen angerechnet würden, diese Nicht-Anrechnung allerdings nicht gleichermaßen konsequent erfolge. Es liege deshalb auch strukturell keine Ungleichbehandlung vor. Ein Anspruch auf tatsächliche soziale Gleichstellung sei dem Gleichheitssatz nicht zu entnehmen. 24 Selbst wenn man mit dem Kläger von einer Ungleichbehandlung ausginge, sei diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei den Leistungen nach dem ContStifG handele es sich um solche des sozialen Entschädigungsrechts (BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -), bei denen der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum habe. Dieser Spielraum sei erst dann überschritten, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere von der Begünstigung ausgeschlossen seien und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lasse. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfolge das zulässige Ziel der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen. Von den 2.700 nach dem ContStifG Leistungsberechtigten lebten ca. 10 % im Ausland. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern habe 2012 ergeben, dass außer in Deutschland in mindestens zehn weiteren Ländern staatliche Zahlungen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate in unterschiedlicher Höhe erbracht würden. Die Anrechnung stelle sicher, dass die Leistungen nur einmal, und damit für alle Betroffenen in gleicher Höhe, erbracht würden. Diese gesetzgeberischen Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG zur Anrechnung ausländischer Kindergeldleistungen für Grenzgänger zur Schweiz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvL 5/00 -). Die Anrechnung sei auch in Zusammenhang mit der deutlichen Leistungserhöhung durch das 3. Änderungsgesetz verhältnismäßig. Sie sei auf thalidomidspezifische Leistungen beschränkt und erfasse nicht die jährlichen Sonderzahlungen und die Leistungen für spezifische Bedarfe. Für die Regelung sprächen auch Praktikabilitätserwägungen, da es in der Praxis mit vertretbarem Aufwand kaum möglich sei, die Besonderheiten der Sozialgesetzgebungen der jeweiligen Staaten bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen, zumal die Höhe der Leistungen jeweils das Leistungsniveau und die Lebenshaltungskosten in den unterschiedlichen Ländern widerspiegele. 25 § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG differenziere auch nicht unzulässig nach der Staatsangehörigkeit. Unabhängig davon, ob Art. 18 AEUV oder Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU überhaupt anwendbar seien, knüpfe die Regelung weder an die Staatsangehörigkeit noch ausschließlich an Zahlungen fremder Staaten an. Eine solche Diskriminierung erfolge auch nicht mittelbar. Unterschiede in den nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten stellten keine Diskriminierung dar. Der nationale Gesetzgeber sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gehalten, Unterschiede in den Sozialsystemen der einzelnen Mitgliedstaaten auszugleichen. 26 Auch liege keine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG vor. Die Eigentumsgarantie schütze den gesetzlichen Anspruch aus dem ContStifG, nicht aber eine bestimmte Leistungshöhe. So seien auch die vor dem 3. Änderungsgesetz geleisteten Zahlungen der Höhe nach verfassungskonform gewesen (BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -). Selbst wenn man unterstelle, dass die Leistungen nach dem ContStifG auch nach dem Verbrauch der von der Firma Grünenthal eingebrachten Mittel noch dem Eigentumsschutz unterfielen, handele es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Es finde keine substanzielle Absenkung des Leistungsniveaus statt. Auch sei der Ausgleich im Vergleich mit etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen angemessen, weil die Leistungen an den Kläger über dasjenige hinausgingen, was nach § 88 AMG wegen der dortigen Begrenzung der Haftungssumme hätte erlangt werden können. 27 Einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass eine Anrechnung der Leistungen Anderer unterbleibt, habe der Gesetzgeber nicht geschaffen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist nicht begründet. 31 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Leistung einer Rente nach dem ContStifG ohne Anrechnung der vom irischen Staat nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ monatlich gezahlten Summe. Der insoweit versagende Bescheid der Beklagten vom 29.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 32 Den nach dem ContStifG berechtigten Personen steht nach § 13 Abs. 1 ContStifG grundsätzlich eine lebenslange Conterganrente zu, deren Höhe sich aus Absatz 2 der Bestimmung ergibt und nach dem dort genannten Mechanismus fortlaufend anzupassen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG werden seit der Neuregelung durch das 3. Änderungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) seit dem 01.08.2013 Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG liegen vor. Insbesondere handelt es sich bei den Zahlungen nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ um Leistungen Anderer im Sinne der Norm. Sie finden ihren Grund gerade in der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Mutter während der Schwangerschaft und verfolgen letztlich den selben Zweck wie das ContStifG. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass der Irische Staat die Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) und später nach dem Conterganstiftungsgesetz vom 13.10.2005 (BGBl. I S. 2967) bis zum 3. Änderungsgesetz als zu niedrig und aufstockungsbedürftig empfand. Gerade dieser Umstand bestätigt jedoch, dass es sich um Leistungen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate handelt. Ihren Grund findet die Leistung in der Einnahme durch die Mutter; Begünstigter ist der geschädigte Abkömmling. Unerheblich ist, ob es sich aus irischer Sicht um einen regulären Schadensfall handelte, der zivilrechtlich hätte abgewickelt werden können. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG differenziert nicht nach dem Rechtsgrund der Leistung. Erfasst werden unterschiedslos alle Zahlungen Anderer, sofern sie aufgrund der Einnahme thalidomithaltiger Präparate erfolgen. Staatliche Leistungen werden nur beispielhaft („insbesondere“) genannt. Überdies hängt die Einordnung der Leistung als zivilrechtlicher Schadensersatz oder öffentlich-rechtliche Zuwendung bei einem ausländischen Staat vom dortigen Rechtssystem ab, was für die Anrechnung nach deutschem Recht nicht maßgebend sein kann. 34 Auch bringt die Bezeichnung des irischen Leistungsprogramms die Zweckbindung klar zum Ausdruck. Der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auf die Leistungen nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ kann auch nicht mit einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begegnet werden. Denn Ziel der erweiterten Anrechnungsvorschrift war es gerade, Doppelleistungen an ausländische thalidomidgeschädigte Menschen zu verhindern, 35 vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12678, S. 1. 36 Hiermit ging der Gesetzgeber bewusst über die bisherige Fassung des § 15 Abs. 2 ConStifG hinaus, die eine Anrechnung nur derjenigen Zahlungen vorsah, die bereits von anderen Verantwortlichen geleistet worden waren. Für eine tatbestandliche Reduktion der neuen Anrechnungsvorschrift findet sich daher kein Ansatz. 37 Die Anrechnung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 38 Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches auch gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. 39 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff.; Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611, 2464/07 -, BVerfGE 126, 400 ff.; Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44 ff. 40 Es spricht bereits einiges dafür, dass eine Ungleichbehandlung schon im Ansatz ausscheidet, weil der Kläger innerhalb der Gruppe der contergangeschädigten Leistungsempfänger insoweit gleich behandelt wird, als er per saldo die gleiche Leistungshöhe bezieht wie diejenigen Leistungsempfänger, bei denen keine Anrechnung stattfindet, weil sie keine Leistungen Anderer beziehen. Das mit der Rentengewährung verfolgte Ziel eines gewissen Ausgleichs für die erlittenen Fehlbildungen ist bei ihm damit im gleichen Umfang erreicht wie bei solchen Anspruchsberechtigten, die keine anrechenbaren Drittleistungen beziehen. 41 Eine Ungleichbehandlung mit anderen Leistungsberechtigten dürfte sich auch nicht aus den unterschiedlichen Sozialsystemen der Wohnsitzstaaten ergeben. Zwar bleiben gemäß §§ 17 und 18 ContStifG Leistungen nach dem 2. Abschnitt des ContStifG einkommensteuerfrei. Auch werden sie bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen und der Berechnung von Unterhaltsansprüchen nicht berücksichtigt. Der Kläger räumt aber selbst ein, dass in der Republik Irland vergleichbare Regelungen existieren, allerdings bei weitem nicht die Dichte der Vergünstigungen in Deutschland erreichen. Soweit sich hieraus jedoch Unterschiede im insgesamt erzielbaren Lebenshaltungsniveau contergangeschädigter Menschen ergeben, resultieren sie aus den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten und sind vom deutschen Normgeber grundsätzlich hinzunehmen. Denn er hat auf die sozialrechtliche Normsetzung im Ausland ebenso wenig Einfluss wie auf andere Faktoren, wie etwa auf ein unterschiedliches Niveau der Lebenshaltungskosten, Währungsdisparitäten bei Staaten außerhalb des EU-Raums oder steuerliche Rahmenbedingungen. Eine Ungleichbehandlung der Leistungsbezieher kann nicht durch eine Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen innerhalb der Gruppe der nach dem ContStifG Berechtigten konstruiert werden. Denn der allgemeine Gleichheitssatz gebietet lediglich, in einem Regelungssystem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ihm ist kein Gebot zu entnehmen, in anderen Rechtsordnungen und Zusammenhängen ein gleiches Leistungsniveau außerhalb des bestehenden Regelungssystems, hier des ContStifG, herbeizuführen. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Klägerin schon von nicht geeigneten Vergleichspaaren ausgeht, wenn sie deutsche und irische Sozialleistungsberechtigte gegenüberstellt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln, 42 BVerfG, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 -, NJW 2010, 1943. 43 Umso mehr gilt dies für Sachverhalte mit Auslandsbezug. Vor diesem Hintergrund zielt der Einwand des Klägers auch weniger auf das deutsche ContStifG, als auf die Sozialgesetzgebung des irischen Staates. 44 Wenn man indes mit dem Kläger eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Leistungsempfänger nach dem ContStifG annähme, wäre diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausformung sozialer Leistungsansprüche ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung abzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüft werden. Eine Grundrechtsverletzung durch die Ausgestaltung sozialer Leistungssysteme kommt angesichts dessen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei evidenten Verfassungsverstößen in Betracht. Dies gilt auch im Hinblick auf die besondere Zielsetzung des ContStifG 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 -, NJW 2010, 1943 m.w.N. 46 Anhaltspunkte für eine solchermaßen evidente Ungleichbehandlung bestehen nicht. Die Anrechnung der irischen Leistungen auf die Thalidomidrente verfolgt vielmehr ein verfassungsrechtlich vertretbares Ziel, das durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum 3. Änderungsgesetz (BT-Drs. 17/12678, S. 5) wird es wie folgt umschrieben: 47 „Das Conterganstiftungsgetz sieht Leistungen an contergangeschädigte Menschen weltweit vor. Von den rund 2 700 Leistungsempfängern leben derzeit etwa 10 Prozent im Ausland. Zahlungen, die die im Ausland und in Deutschland lebenden ausländischen Leistungsberechtigten wegen ihrer Thalidomidschädigung erhalten oder erhalten haben, werden derzeit nur dann auf die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz angerechnet, wenn die Zahlungen von „anderen möglicherweise Verantwortlichen“ – also insbesondere von Pharmafirmen – geleistet wurden (§ 15 Abs. 2). Eine von der Conterganstiftung für behinderte Menschen in Auftrag gegebene vergleichende Übersicht zur Erfassung aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen in 21 Ländern vom 31. Januar 2012 hat ergeben, dass außer in der Bundesrepublik Deutschland in mindestens zehn weiteren Ländern staatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe bereits erbracht wurden, laufend geleistet werden oder in Zukunft geleistet werden sollen. Durch diese staatlichen Doppelleistungen sind die in den entsprechenden Ländern oder in Deutschland lebenden ausländischen Betroffenen besser gestellt als die deutschen Geschädigten und die Geschädigten in anderen Ländern ohne staatliche Leistungen. 48 Um solche staatlichen Doppelleistungen zu vermeiden, sollen daher zusätzlich zu der bisherigen Regelung auch alle Leistungen ausländischer Staaten künftig auf Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen – mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlungen – angerechnet werden. ...“ 49 Damit ist ein legitimes Ziel angesprochen, das gerade nicht der Schlechterstellung einzelner Gruppen von Leistungsbeziehern, sondern der Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger im In- und Ausland dient. Durch die Anrechnung ist jedenfalls sichergestellt, dass alle in der Summe eine anhand des Grades der Fehlbildung berechnete gleiche Leistung erhalten. Unterschiedlich sind lediglich die Leistungsgeber. Dass sich das hierdurch hergestellte formal gleiche Leistungsniveau der praktischen Umsetzung vor dem Hintergrund unterschiedlicher gesetzlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Ausland im Vergleich der verschiedenen Staaten und im Vergleich von Ausland und Inland unterschiedlich darstellt, wurde bereits ausgeführt und ist vom deutschen Gesetzgeber in vertretbarer Weise akzeptiert worden, da eine Verpflichtung zu einer Niveauangleichung insoweit nicht existiert. Bestehende Unterschiede sind den äußerst differenzierten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen im Ausland geschuldet. Ihre Angleichung durch den deutschen Gesetzgeber durch Berücksichtigung bei der Leistungsbemessung wäre praktisch kaum machbar. Sie setzte nicht nur eine präzise Erfassung des aktuellen Leistungsstatus, sondern auch seine kontinuierliche Anpassung unter Nachverfolgung der jeweiligen rechtlichen Entwicklung im Heimatstaat voraus. 50 Zu Praktikabilitätserwägungen als Rechtfertigungsgrund vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 ff. 51 Die Anrechnung trifft den Kläger auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Sie beschränkt sich auf Kapitalentschädigung und Conterganrente. Keine Anrechnung erfolgt auf die jährliche Sonderzahlung und Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Auch war die Neuregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG in die weiteren Neuregelungen des 3. Änderungsgesetzes eingebettet, die eine erhebliche Steigerung der Conterganrenten – auch des Klägers – mit sich brachten. In ihrer Gesamtheit steht dem Kläger damit unter Einschluss der Leistungen aus dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ ein den deutschen Gegebenheiten vergleichbares Leistungsniveau zur Verfügung. 52 Auch für einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liegt nichts vor. Zwar genießen die aus der eigentumsrechtlich unbedenklichen Umwandlung der Forderungen aus dem Vergleich mit der Firma Grünenthal GmbH gewährten Ansprüche aus dem ContStifG ihrerseits Eigentumsschutz. Dieser Schutz garantiert jedoch kein bestimmtes Leistungsniveau. Denn Art. 14 Abs. 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht. Es schützt vor einer Aushöhlung des Anspruchs, nicht aber vor einer Ausgestaltung der Leistungshöhe anhand vertretbarer Kriterien, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2014 - 10 C 1/14 -. 54 Diese liegen hier vor. Ob und in welchem Umfang die Ansprüche aus dem ContStifG nach dem Verbrauch der von der Firma Grünenthal eingebrachten Mittel noch dem Eigentumsschutz unterliegen, 55 zweifelnd BVerwG, a.a.O., 56 bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Klärung. 57 Die Regelung verstößt auch nicht gegen Europa- oder Völkerrecht. Es bedarf aus diesem Grunde keiner Klärung der Frage, ob der geregelte Sachverhalt entsprechende Bezüge aufweist und sich der Kläger individuell darauf berufen kann. 58 Eine offene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EU-GR-Charta bzw. Art. 18 Abs. 1 AEUV liegt nicht vor. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG gebietet – entgegen der unglücklich gewählten Überschrift des § 15 („Auslandsfälle“) – die Anrechnung jedweder Drittleistungen, die unter die Vorschrift fallen, ungeachtet des Wohnsitzstaates. Leistungen ausländischer Staaten werden nur als Bespiel hervorgehoben. Auch knüpft die Bestimmung nicht an die Staatsangehörigkeit des Leistungsberechtigten an. 59 Für eine versteckte oder mittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls nichts vor. Eine mittelbare Diskriminierung findet statt, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien oder Verfahren solche Personen, die das Unterscheidungsmerkmal aufweisen, in besonderer Weise benachteiligen. Grundsätzlich unzulässig sind demnach Regelungen, die lediglich tatsächlich eine erheblich diskriminierende Wirkung entfalten, 60 vgl. Schlachter/Seifert, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht-Handbuch, 2. Auflage 2010, § 39 Rn. 31. 61 Durch die Anrechnung bedingte Unterschiede in der Leistungsgewährung finden jedoch ihre Grundlage in den Leistungssystemen der jeweiligen Mitgliedstaaten. Zudem geht es nicht um eine Diskriminierung, sondern um die Vermeidung einer Begünstigung. 62 § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG regiert auch nicht, wie der Kläger meint, dadurch völkerrechtswidrig in das irische Rechtssystem hinein, dass er Ausgleichszahlungen des irischen Staates verhindert. Die Souveränität des irischen Staates, die die Ausgestaltung der eigenen Sozialsysteme umfasst, bleibt gänzlich unangetastet. Geregelt wird ein deutscher Tatbestand. Selbst wenn der irische Staat die Anrechnungsvorschrift zum Anlass nähme, die Leistungen nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ zu streichen, ergäbe sich für den Kläger keine Veränderung. Die Leistungen nach dem ContStifG erstarkten in diesem Fall wieder zur vollen Höhe. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 65 Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen und anhängige weitere Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.