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Urteil

15 K 6181/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1105.15K6181.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A13 Z) im Dienst der Beklagten. Ab dem Sommer 1994 war er in der Generaldirektion U. der E. in C. eingesetzt und erhielt ab dieser Zeit die Zulage gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen (BBesO) A und B (Ministerialzulage) ausbezahlt. 3 Mit Wirkung zum 01.04.2010 wurde dem Kläger aus betrieblichen und personalwirtschaftlichen Gründen dauerhaft eine Tätigkeit bei der U. E1. GmbH zugewiesen. Dabei wurde er im Bereich Billing Management, 0-0000-00 mit seiner bisherigen Tätigkeit eingesetzt. Hintergrund der Tätigkeitszuweisung war, dass der Konzernvorstand beschlossen hatte, seinen bisherigen Beschäftigungsbereich mit Wirkung zum 01.04.2010 auszugründen und in eine eigene Konzerngesellschaft die U. E1. GmbH, eine hundertprozentige Tochter der E2. U. AG, zu verlagern. Mit Wirkung zum 01.02.2011 wurde dem Kläger dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen U. E1. GmbH, Bereich TD Marketing, Finance, HR und MD im Bereich Billing Quality, 0-000000-00 zugewiesen. 4 Mit Bescheid vom 27.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ministerialzulage ab dem 01.04.2014 nicht weiter gezahlt werde. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14.11.2012 - 1 A 827/10 -. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ministerialzulage beim Kläger nicht mehr vorlägen, weil sein Dienstposten nicht mehr zur Konzernzentrale (000), sondern zur Beteiligungsgesellschaft U. E1. GmbH gehöre. Auf Rückforderungen für zurückliegende Zeiten werde verzichtet. Er habe jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 13 Abs. 1 BBesG, da der Wechsel in die U. E1. GmbH aus dienstlichen Gründen erfolgt und die Ministerialzulage mindestens fünf Jahre lang von ihm bezogen worden sei. 5 Dagegen erhob der Kläger unter dem 02.04.2014 Widerspruch und beantragte, ihm die Ministerialzulage über den 01.04.2014 hinaus zu gewähren. Das Urteil des OVG NRW vom 14.11.2012 – 1 A 872/10 – sei auf seinen Fall nicht anwendbar, weil er weder insichbeurlaubt noch beurlaubt sei bzw. gewesen sei. Er sei fortlaufend als aktiver Beamter im Headquarter eingesetzt gewesen. § 10 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) müsse im Zuge der aus den Folgen der Privatisierung gewonnenen Erkenntnisse dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift nicht nur erfüllt sei, solange der Beamte bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt sei, sondern – wie in seinem Fall – auch dann, wenn ein aktiver Beamter in einem Zentralbereich des Konzerns bei einer Tochtergesellschaft aus betrieblichen Gründen beschäftigt sei. 6 Über den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte bislang nicht entschieden. 7 Am 10.11.2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. 8 Zur Begründung führt er unter anderem aus, im Fall der Tätigkeitszuweisung gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht einer Gesellschaft zugewiesen werde, sondern organisationsrechtlich bei der AG selbst verbleibe. Denn dem Beamten werde lediglich eine Tätigkeit in einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft zugewiesen, die jedoch anders als die AG keine Dienstherreneigenschaft besäße. Überdies beruhe der Einsatz des Klägers bei der T-E1. GmbH nicht auf seinem rechtlichen Begehren, sondern auf einem Beschluss der E2. U. AG. Die Tätigkeitszuweisung selbst habe der Kläger nicht verhindern können, weil es eine reine unternehmerische Entscheidung gewesen sei. Entscheidend sei im Übrigen, ob der Beamte in der Gesellschaft zulagenberechtigende Aufgaben wahrnehme. 9 Er beantragt, 10 11 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2014 zu verpflichten, ihm – unter Anrechnung der bereits gezahlten Ausgleichszulagen - die Ministerialzulage über den 01.04.2014 hinaus und in Zukunft zu zahlen. 12 13 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beruft sich im Übrigen auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Verfahren 15 K 7387/08. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Ministerialzulage über den 01.04.2014 hinaus. (vgl. § 113 Abs. 5 S.1 VwGO) 20 Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG i.V.m. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 BBesO A/B stützen. Nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs.1 BBesO A/B erhalten Beamte, wenn sie bei obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Für frühere Angehörige der ehemaligen deutschen C1. trifft § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG die Regelung, dass in Fällen, in denen einem Beamten bis zum Inkrafttreten des PostPersRG eine Stellenzulage entsprechend Vorbemerkung Nr. 7 BBesO A/B zustand, diese weiter gewährt wird, solange er bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. 21 Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. 22 Denn der Kläger ist seit seiner dauerhaften Zuweisung zur U. E1. GmbH mit Wirkung zum 01.04.2010 nicht mehr bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt. 23 Entgegen der klägerischen Auffassung ist § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG nicht etwa dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG bei der Überführung eines (zuvor bei der obersten Organisationseinheit angesiedelten) Tätigkeitsfeldes zu einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft bzw. bei Wahrnehmung zentraler Konzernaufgaben in einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft die Ministerialzulage weiterzuzahlen wäre. Nach der Natur des Besoldungsrechts, zu dem auch die Gewährung von Zulagen zählt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), sind der ausdehnenden Auslegung des Anwendungsbereichs einer Norm von vorn herein enge Grenzen gezogen, 24 OVG NRW, Urteil vom 14.11.2012 - 1 A 827/10 -, Rn. 51 m.w.N.. 25 Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG ist entscheidend für die Gewährung der Ministerialzulage nicht die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs, sondern die Beschäftigung bei der obersten Organisationseinheit, also die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der obersten Organisationshoheit der Aktiengesellschaft. 26 Demgemäß führt eine Zuweisung zu einer nicht der Zentrale zugehörigen Organisationseinheit zum Verlust der Ministerialzulage. Denn bei der Zuweisung handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt eigener Art, der mangels Behördeneigenschaft der privatrechtlich organisierten E2. U. AG einen Wechsel von einem ihrer Betriebe zu einem anderen Unternehmen bewirkt. Dem Beamten wird infolge der Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit sein bisheriges abstrakt funktionelles Amt – also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und seiner statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb der U. – sowie sein bisheriger Dienstposten entzogen; 27 vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 18.02.2010 – 15 K 7387/08 m.w.N. 28 Dies bedeutet, dass dem Kläger das den Bezug der Ministerialzulage rechtfertigende Amt mit der dauerhaften Zuweisung zur U. E1. GmbH zum 01.04.2010 entzogen wurde. 29 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Zuweisung des Klägers zur U. E1. GmbH allein aus betriebsorganisatorischen bzw. unternehmerischen Gründen und ohne sein Zutun erfolgte. Organisationsmaßnahmen wie Dienstpostenverlagerungen liegen in der Organisationshoheit des Dienstherrn und sind vom Beamten grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG gerade nicht allen Beamten, die irgendwann bei einer obersten Organisationseinheit eines Q. beschäftigt sind, die Ministerialzulage dauerhaft zukommen lassen will, 30 OVG NRW, Urteil vom 14.11.2012 - 1 A 827/10 -, Rn. 62, juris. 31 Andere Anspruchsgrundlage für die Zahlung der begehrten Ministerialzulage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO oder gar die Sprungrevision gem. 34 § 134 Abs. 1 und 2 VwGO zu zulassen, sind nicht gegeben. Die Kammer hält die Frage der Zahlung der Ministerialzulage an Beamte, die ursprünglich bei der obersten Organisationseinheit der E2. U. AG verwendet waren und später einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft zugewiesen wurden, nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig, weil es sich hierbei um eine auslaufende Rechtsfrage handelt, 35 vgl. auch VG Köln, Urteil vom 06.07.2015 – 15 K 4046/14 -.