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Beschluss

23 L 2744/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1111.23L2744.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 4 Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der vorliegende Antrag dürfte bereits deshalb erfolglos sein, weil er mit dem Begehren einer endgültigen Umwandlung des Dienstverhältnisses des Antragstellers in das eines Soldaten auf Zeit bzw. mit dem Begehren einer neuen ermessensfehlerfreien Entscheidung auf eine – grundsätzlich – unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache fehlt. 5 Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrte Umwandlung seines Dienstverhältnisses ist § 45a SG. Danach kann dem Antrag eines Berufssoldaten auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Die Vorschrift gibt dem Berufssoldaten allerdings gerade keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses und schon gar keinen Anspruch auf Umwandlung mit einem bestimmten vom Berufssoldaten vorgegebenen Endzeitpunkt. 6 Darüber hinaus liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor, denn ein dienstliches Interesse an einer Umwandlung ist nicht erkennbar. Ein solches Interesse ist nur dann zu bejahen, wenn den militärischen Belangen durch die Umwandlung des Dienstverhältnisses besser gedient ist als durch dessen unveränderte Beibehaltung. 7 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 6 ZB 12.2017 –, juris. 8 Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung nicht bezogen auf die Personalstärke der Bundeswehr insgesamt, sondern für jeden Einzelfall zum Beispiel nach Laufbahn, Teilstreitkraft und Verwendung gesondert zu erfolgen hat. 9 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 6 ZB 12.2017 –, juris. 10 Das dienstliche Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Dienstposten des Berufssoldaten wegfällt und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstehen, wenn die seine bisherige Verwendung bestimmende Qualifikation nicht mehr benötigt wird, im jeweiligen Geburtsjahrgang ein Überhang besteht oder der Berufssoldat auf einer Planstelle zbV geführt wird. 11 Vgl. Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 45a Rn. 12. 12 Benötigt die Bundeswehr dagegen einen Antragsteller aus Gründen eines anders nicht zu deckenden qualitativen oder quantitativen Bedarfs weiterhin als Berufssoldaten, kann sein Begehren keinen Erfolg haben. So wird verhindert, dass gerade gut ausgebildete und besonders befähigte Soldaten eine Umwandlung ihres Dienstverhältnisses beantragen und nicht zu schließende, die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigende Lücken hinterlassen. 13 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 6 ZB 12.2017 –, juris, unter zutreffender Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 3 PersStärkeG vom 20.12.1991 (BT-Drs. 12/1269, S. 7) und die sich mit Blick auf § 45a SG anschließenden Gesetzesänderungen. 14 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte die Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse an der Umwandlung des Dienstverhältnisses des Antragstellers in das eines Soldaten auf Zeit verneinen. Allein der quantitative Bedarf an Berufssoldaten in der AVR 31, der der Antragsteller angehört, reichte zur Begründung aus. Der dort vorhandene strukturelle Ergänzungsbedarf wird durch den Bedarfsträger mit einer Zahl von 33 Offizieren pro Geburtsjahrgang vorgegeben. Im Geburtsjahrgang des Antragstellers steht diesem Soll bislang nur ein Ist von 16 der AVR 31 zugeordneten Offizieren gegenüber. Dabei geht die Kammer von der Richtigkeit der Zahlenangaben der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin musste nicht prüfen, ob der Verlust der Person des Antragstellers in der AVR 31 durch Soldaten ausgeglichen werden könnte, die derzeit anderen AVRs angehören. Allein der Umstand, dass aktuell 17 Offiziersposten in der AVR 31 unbesetzt sind, zeigt, dass eine Umschichtung des Personalkörpers der Bundeswehr insgesamt, etwa in Form einer Umkommandierung in die AVR 31, nicht ohne weiteres möglich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss das dienstliche Interesse der Beklagten in keiner Weise ins Verhältnis zum Einzelinteresse des Soldaten gesetzt werden. 15 Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Antragsgegnerin scheidet von vornherein aus. Herr Major d.R. C. , auf dessen genehmigte Umwandlung der Antragsteller sich beruft, war nicht der AVR 31 zugeordnet, so dass in dem konkreten Fall eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist der Antragsgegnerin kein einziger Antrag auf Umwandlung gemäß § 45a SG aus der AVR 31 bekannt, der trotz herrschenden Bedarfs in der AVR genehmigt worden wäre. 16 Ermessenserwägungen musste die Antragsgegnerin nach alledem nicht anstellen, so dass auch der Hilfsantrag erfolglos bleibt. 17 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG.