Urteil
17 K 4481/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1117.17K4481.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, die beim Beklagten unter der Teilnehmernummer 000 000 000 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin geführt wird, war in der Vergangenheit als Empfängerin von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehrfach von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, zuletzt bis einschließlich September 2012. Von Oktober 2012 bis einschließlich Juni 2013 war sie als Empfängerin von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht befreit. Am 31. Mai 2013 stellte sie einen Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und legte zur Begründung jeweils in Kopie eine Studienbescheinigung der Universität zu Köln für das Sommersemester 2013 sowie einen berichtigten Wohngeldbescheid der Stadt Köln vom 2. Mai 2013 vor, wonach ihr für den Zeitraum April 2013 bis März 2014 ein Mietzuschuss (Wohngeld) in Höhe von 400 Euro monatlich bewilligt worden sei. Nach Aufforderung seitens des Beklagten legte sie im Folgenden zudem ein Schreiben des Jobcenters Köln („Aufforderung zur Mitwirkung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“) vom 8. März 2013 vor, wonach sie vorrangig einen Antrag auf Wohngeld zu stellen habe und die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II vorläufig eingestellt werde. Sie teilte ferner mit, dass aufgrund der Wiederaufnahme ihres Studiums für sie ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II bestehe. Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 26. September 2013 ab, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen worden seien. Die Klägerin legte hiergegen am 22. Oktober 2013 Widerspruch ein. Sie legte nochmals die bisher vorgelegten Unterlagen sowie ergänzend die Kopie eines Darlehensvertrages mit der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. vom 18. September 2013 über die Gewährung eines Studienkredites vor. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 zurück. Er führte aus, dass Empfänger von Wohngeld keinem der befreiungsberechtigten Personenkreise nach § 4 Abs. 1 RBStV zuzuordnen seien. Dies gelte auch für Studierende, die keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem SGB II erhielten, sondern von Wohngeld und einem Studiendarlehen lebten. Der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages habe von dieser Gruppe Kenntnis gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass er sie bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände lediglich versehentlich unberücksichtigt gelassen habe, bestünden nicht. Aus diesem Grund komme mangels Vorliegens eines atypischen Sachverhalts auch eine Befreiung aus Härtegründen im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 15. August 2014 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Nach einem Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35/13) bestehe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Härtewege, wenn die Einkünfte unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz lägen, aber kraft Gesetzes kein Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe. Dies sei bei ihr der Fall gewesen. Inzwischen erhalte sie seit Mai 2015 nach Wegfall des Studienkredits wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalles Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Zum Nachweis hierfür legte sie einen Bescheid des Jobcenters Köln vom 12. Juni 2015 vor. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin davon aus, dass sie mit ihrer Klage sachdienlicherweise die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 begehrt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht steht der Klägerin jedoch nicht zu. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, auf welchen exakten Befreiungszeitraum sich das Klageverfahren bei sachdienlicher Auslegung bezieht. Als mögliche Anfangszeitpunkte kommen insoweit der 1. Juni 2013 (Erster des Monats nach Eingang des Befreiungsantrags vom 31. Mai 2013, vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV), der 1. Juli 2013 (im Anschluss an die mit Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2012 aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld II gewährten Befreiung) oder der 1. April 2013 (Beginn des Wohngeldbezuges gemäß berichtigtem Bescheid der Stadt Köln vom 2. Mai 2013; vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV) in Betracht. Als mögliche Endzeitpunkte des der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Befreiungszeitraums stehen der 31. Juli 2014 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.07.2007 – 16 E 294/07 –, juris, Rn. 2 f., und vom 13.03.2013 – 16 A 326/12 –, juris, Rn. 2 f., oder der 31. März 2014 (Ende des Geltungszeitraums des mit dem streitgegenständlichen Befreiungsantrag vorgelegten berichtigten Wohngeldbescheides vom 2. Mai 2013), vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2015 – 16 E 537/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N., in Rede. Für keinen der in Betracht kommenden Zeiträume ergibt sich jedoch aufgrund der mit dem streitgegenständlichen Befreiungsantrag vom 31. Mai 2013 bzw. im Verlauf des Antragsverfahrens vorgelegten Unterlagen ein Befreiungsanspruch. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2015 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, sowie auf den die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2015 (Az. 16 E 619/15). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der von der Klägerin im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegte Bescheid des Jobcenters Köln vom 12. Juni 2015, wonach ihr ab Mai 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II gewährt würden, sich nicht auf den im vorliegenden Klageverfahren in Rede stehenden Befreiungszeitraum bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.