Urteil
2 K 1167/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1117.2K1167.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Wohngrundstücks N.-----straße 0 in 00000 C. . Südwestlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück C1.---straße 00, auf dem das Finanzamt C. –Aussenstadt gelegen ist. Auf diesem Grundstück steht in Grenznähe zum Grundstück des Klägers eine mehr als 150 Jahre alte Blutbuche mit einem Stammumfang von 423 Zentimetern, einem Kronendurchmesser von 20 Metern und einer Höhe von 25 Metern. 3 Durch Bescheid vom 16. Juli 2014 erteilte die Beklagte dem Bau– und Liegenschaftsbetrieb NRW auf dessen Antrag vom 9. Juli 2014 die Genehmigung zur Fällung der Blutbuche. Zur Begründung führte sie aus, der Zustand des Baumes sei mangelhaft bis ungenügend, die Blutbuche befinde sich im Absterbeprozess, sei nicht mehr sanierungsfähig und nicht mehr zu erhalten. Ein Fällen des nach dem Bebauungsplan Nr. 0000-00 geschützten dominanten Baumes sei leider unumgänglich. Zugleich verfügte sie nach der Entfernung des Baumes eine Ersatzpflanzung in Gestalt eines standortgerechten heimischen Laubbaumes mit einem Stammumfang von 20 bis 25 Zentimetern an geeigneter Stelle. 4 Der Kläger legte am 19. November 2014 gegen diese Fällgenehmigung Widerspruch ein und machte geltend, die Blutbuche sei nicht krank und dürfe deswegen auch nicht gefällt werden. Er und andere Anlieger setzten sich seit geraumer Zeit für den Erhalt dieses Baumes ein. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger, Herr Dr. T. , habe in einem Termin mit dem Bau– und Liegenschaftsbetrieb am 18. November 2014 ausgeführt, der Baum sei kerngesund und verkehrstüchtig, was er auf Grund einer näheren Untersuchung festgestellt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch des Klägers sei schon unzulässig, da es ihm an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis mangele. Die Vorschriften der städtischen Baumschutzsatzung entfalteten nämlich keine drittschützende Wirkung. Der Widerspruch sei im Übrigen aber auch nicht begründet. Denn die Fällgenehmigung sei dem Bau– und Liegenschaftsbetrieb NRW zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 c und d der städtischen Baumschutzsatzung erteilt worden. 5 Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben. 6 Er macht geltend, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei rein formalistisch gehalten. Im Falle der Fällung des Baumes werde sein Grundstück erheblich entwertet. Sein Grundstück sei im Villenviertel von C. gelegen, der von ihm zugezogene Sachverständige habe den bereits entstandenen Schaden auf 30.000,- Euro beziffert. 7 Der Kläger beantragt, 8 die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erteilte Fällgenehmigung der Beklagten vom 16. Juli 2014 (Az: 00-0 AZ:000000) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. 12 Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht weiter beteiligt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist schon unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtene Fällgenehmigung vom 16. Juli 2014 in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. 16 Zunächst vermittelt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der C2. C. vom 21. Juni 2000, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dem Kläger kein subjektives Recht. Diese dient nach ihrem in § 1 der Satzung verankerten Schutzzweck allein den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des vorhandenen Baumbestandes im Stadtgebiet von C. , nicht hingegen dem Schutz von Individualinteressen. Eine Klagebefugnis des Klägers lässt sich des Weiteren auch nicht aus einer (eventuellen) Verletzung seines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums herleiten. Denn die angefochtene Fällgenehmigung der Beklagten berührt die privaten Rechte des Klägers nicht, hindert ihn etwa nicht daran, auf dem Zivilrechtsweg einen Schadensersatzanspruch gegen einen vermeintlichen Schädiger zu verfolgen. Dieser Verwaltungsakt beseitigt allein das öffentlich-rechtliche Verbot nach § 2 der Satzung und entfaltet insoweit begünstigende Wirkung zugunsten des Genehmigungsadressaten, hier des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW. Dementsprechend ist es allgemeine Meinung, dass ein Anwohner die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes im Verwaltungsprozess zulässigerweise nicht anfechten kann. 17 Vgl. zuletzt OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 2 L 102/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 7 B 513/15 -, juris; OVG NRW vom 17. April 1997 – 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219, jeweils mit weiteren Nachweisen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht weiter am Verfahren beteiligt hat. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.