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Urteil

10 K 270/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verpflichtungsklage auf Erklärung des bestandenen zweiten Prüfungsversuchs ist unzulässig, wenn nicht alle Prüfungsbestandteile erbracht sind. • Gerichte dürfen bei berufsbezogenen Prüfungen prüfungsspezifische Wertungen nur eingeschränkt überprüfen; bei Überschreitung des Bewertungsspielraums kommt regelmäßig nur eine Neubescheidung in Betracht, nicht die Zuerkennung einer bestimmten Note. • Verfahrens- oder Bewertungsfehler der Prüfungsbehörde führen nicht unmittelbar zur richterlichen Feststellung eines bestandenen Prüfungsversuchs, sondern gegebenenfalls zu einer Aufhebung mit Anordnung der Neubewertung oder Wiederholung.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Feststellung des Bestehens ohne vollständige Prüfungsleistungen • Eine Verpflichtungsklage auf Erklärung des bestandenen zweiten Prüfungsversuchs ist unzulässig, wenn nicht alle Prüfungsbestandteile erbracht sind. • Gerichte dürfen bei berufsbezogenen Prüfungen prüfungsspezifische Wertungen nur eingeschränkt überprüfen; bei Überschreitung des Bewertungsspielraums kommt regelmäßig nur eine Neubescheidung in Betracht, nicht die Zuerkennung einer bestimmten Note. • Verfahrens- oder Bewertungsfehler der Prüfungsbehörde führen nicht unmittelbar zur richterlichen Feststellung eines bestandenen Prüfungsversuchs, sondern gegebenenfalls zu einer Aufhebung mit Anordnung der Neubewertung oder Wiederholung. Die Klägerin absolvierte einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt und war als Referendarin tätig. Das Landesprüfungsamt stellte mit Bescheid vom 25.08.2014 das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung fest, weil die Unterrichtspraktischen Prüfungen mit den Noten „mangelhaft“ und „ausreichend“ bewertet wurden und die Klägerin das anschließende Kolloquium nicht erbracht hatte. Zuvor hatte es auf Grund eines zerrütteten Ausbildungsverhältnisses und Standortwechseln zu verschiedenen Beurteilungen durch beteiligte Schulen und das Zentrum für schulpraktische Ausbildung gekommen. Die Klägerin rügte Befangenheit der an Ausbildung und Prüfung Beteiligten, Ausbildungsmängel sowie eine Verletzung der Chancengleichheit aufgrund des zeitnahen Prüfungstermins nach den Sommerferien. Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch zurück; die Klägerin suchte mit Klage die Feststellung, die Prüfung sei bestanden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht alle Prüfungsbestandteile erbracht hat; das erforderliche Kolloquium fehlt, sodass die Voraussetzungen für eine Erklärung des Bestehens nach § 34 OVP nicht vorliegen. • Bei berufsbezogenen Prüfungen genießen die Prüfungsbehörden einen eingeschränkten Bewertungsspielraum; komplexe, prüfungsspezifische Wertungen sind gerichtlich nur begrenzt überprüfbar (Grundsatz der Chancengleichheit, Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG). • Nur bei Überschreitung des Bewertungsspielraums durch Verfahrensfehler, Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen ist eine gerichtliche Korrektur geboten; selbst dann führt dies regelmäßig nicht zur Feststellung einer bestimmten Note, sondern zu einer Aufhebung mit Anordnung der Neubewertung oder erneuten Prüfung. • Die von der Klägerin gerügten Befangenheit, Absprachen und Verletzungen des Chancengleichheitsgrundsatzes wurden vom Landesprüfungsamt geprüft und die Bewertung der Prüfungskommission als nachvollziehbar erachtet; es liegen keine objektiven Anknüpfungspunkte für die behaupteten massiven Absprachen vor. • Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht klargestellt, dass sie nicht eine Neubescheidung oder erneute Prüfungsleistung verlangt, sondern die unmittelbare Feststellung des Bestehens; ein solcher Anspruch besteht nicht. • Rechtsgrundlagen und einschlägige Normen sind insbesondere § 27, § 32 Abs. 8, § 34 OVP sowie § 113 VwGO für Verpflichtungsklagen; prozessrechtliche Kostenfolge nach § 154 VwGO. • Folge: Die Klage ist abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Entscheidungsgrund ist zunächst, dass sie nicht alle Prüfungsleistungen erbracht hat, insbesondere fehlt das Kolloquium, wodurch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des Bestehens gemäß § 34 OVP nicht erfüllt sind. Soweit sie Verfahrens- und Bewertungsmängel geltend macht, besteht kein Anspruch auf richterliche Feststellung einer bestimmten Note; bei Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums käme allenfalls eine Aufhebung mit Anordnung zur Neubewertung oder Wiederholung in Betracht, was die Klägerin aber nicht begehrt. Das Gericht bestätigt damit die restriktive Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen und trägt der gebotenen Differenzierung zwischen gerichtlicher Überprüfbarkeit und dem Beurteilungsspielraum der Prüfenden Rechnung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.