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Urteil

10 K 2838/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen der erforderlichen Prüfungsleistungen und unzureichender Durchschnittsnoten nach Landesrecht kann die Staatsprüfung nicht für bestanden erklärt werden (§ 16 Abs.5, § 27 OVP). • Langzeitbeurteilungen im Vorbereitungsdienst sind dienstliche Beurteilungen; verwaltungsgerichtlich sind sie nur auf Rechtsfehler überprüfbar (Verfahrensverstöße, fehlerhafter Sachverhalt, sachfremde Erwägungen etc.). • Selbst bei erkennbaren Beurteilungsfehlern kommt regelmäßig nur ein Anspruch auf Neubescheidung bzw. erneute Beurteilung bzw. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Betracht, nicht aber die Verpflichtung zur Erteilung einer bestimmten Note oder zur Feststellung, dass die Prüfung bestanden sei.
Entscheidungsgründe
Staatsprüfung nicht feststellbar bei fehlenden Prüfungsleistungen und unzureichender Langzeitbeurteilung • Bei Fehlen der erforderlichen Prüfungsleistungen und unzureichender Durchschnittsnoten nach Landesrecht kann die Staatsprüfung nicht für bestanden erklärt werden (§ 16 Abs.5, § 27 OVP). • Langzeitbeurteilungen im Vorbereitungsdienst sind dienstliche Beurteilungen; verwaltungsgerichtlich sind sie nur auf Rechtsfehler überprüfbar (Verfahrensverstöße, fehlerhafter Sachverhalt, sachfremde Erwägungen etc.). • Selbst bei erkennbaren Beurteilungsfehlern kommt regelmäßig nur ein Anspruch auf Neubescheidung bzw. erneute Beurteilung bzw. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Betracht, nicht aber die Verpflichtung zur Erteilung einer bestimmten Note oder zur Feststellung, dass die Prüfung bestanden sei. Die Klägerin, Referendarin für die Sekundarstufen I und II, erhielt in der Langzeitbeurteilung des ausbildenden Gymnasiums die Endnote ungenügend (6) und im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung die Endnote ausreichend (4). Das Landesprüfungsamt erklärte daraufhin die Zweite Staatsprüfung wegen Nichterreichens der erforderlichen Durchschnittsnote gem. OVP für nicht bestanden. Die Klägerin rügte unter anderem Befangenheit, Mobbing und Verfahrensmängel und beantragte die Feststellung, die Staatsprüfung sei als bestanden zu gelten; sie verweigerte die Bereitschaft, erneut Prüfungsleistungen zu erbringen. Widersprüche und ein gerichtlicher Wechselantrag führten nicht zur Änderung der Bewertung; mehrere Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden eingeholt. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig bzw. unbegründet und wies sie ab. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Behörde, die Staatsprüfung als bestanden zu erklären (§ 113 VwGO). • Nach den Vorschriften der OVP setzt die Teilnahme und das Bestehen der Staatsprüfung voraus, dass aus den beiden Langzeitbeurteilungen ein Mittelwert von mindestens ausreichend (4,0) ergibt (§ 16 Abs.5, § 27 OVP). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall (6 und 4), sodass ohne Erbringung von Prüfungsleistungen die Prüfung als nicht bestanden gilt. • Langzeitbeurteilungen sind dienstliche Leistungsbewertungen; die Gerichte überprüfen diese nur auf Rechtsfehler (Verfahrensverstöße, fehlerhafter Sachverhalt, Missachtung gesetzlicher Maßstäbe oder sachfremde Erwägungen). Ein bloßer Bewertungs- oder Ermessensfehler berechtigt nicht zur gerichtlichen Anordnung einer bestimmten Note oder zur Feststellung, dass die Prüfung bestanden ist. • Selbst wenn Beurteilungsfehler vorlägen, wäre regelmäßig nur eine Neubescheidung bzw. erneute Langzeitbeurteilung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich; das Begehren der Klägerin, endgültig das Bestehen der Prüfung ohne weitere Prüfungsleistungen festzustellen, geht über das gerichtliche Korrekturrecht hinaus. • Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als notwendig zu erklären, scheitert mangels Erfolg der Klage. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verpflichtungsklage scheitert, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines bestandenen Prüfungsverfahrens nicht vorliegen und das Gericht eine dienstliche Langzeitbeurteilung nicht durch Zuweisung einer bestimmten Note ersetzen darf. Etwaige Mängel in der Beurteilung könnten allenfalls eine Neubescheidung oder erneute Langzeitbeurteilung bzw. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach sich ziehen, nicht jedoch die sofortige Erklärung der Prüfung als bestanden. Der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bleibt ebenfalls ohne Erfolg.