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Urteil

23 K 4161/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1125.23K4161.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Pächter des Grundstücks S. Straße 000 in L. (Gemarkung S1. , Flur 00, Flurstück 0000). Das Grundstück ist mit einem ehemaligen eingeschossigen Wohnhaus und einer Stahlteilhalle (9m x 9m) bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 74439/03 vom 4. Mai 1992, der für das Grundstück „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt. Das ehemalige Wohnhaus ist nach Einschätzung der Beklagten vor dem 2. Weltkrieg errichtet worden. Die das Grundstück betreffende Bauakte wurde während des 2. Weltkrieges vernichtet, so dass der ursprüngliche Genehmigungsstand nicht mehr nachvollziehbar ist. Aus den verschiedenen Teilakten aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg ergibt sich u.a., dass das Haus in den 1950er Jahren als Wohnhaus vermietet war und dass in der Folgezeit auf dem Grundstück verschiedene gewerbliche Nutzungen ausgeübt wurden. Hierbei handelte es sich insbesondere um Nutzungen eines Omnibusbetriebes, eines Bauunternehmens, eines Schrotthandels und um verschiedene Gebrauchtwagenhändler. Die auf dem Grundstück stehende Stahlteilhalle wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 26. Januar 1970 errichtet. Bauantragsteller war die Firma „I. V. , Omnibusreisen und Güternahverkehr“. Zu welchem Zweck die Halle errichtet wurde ergibt sich aus dem Bauantrag und der Baugenehmigung nicht. Im Dezember 2002 meldete ein Herr B. D’B. für das Grundstück erstmals einen Bordellbetrieb bei der Gewerbeaufsicht an. Der Kläger betreibt im Erdgeschoss und Kellergeschoss des ehemaligen Wohnhauses ein Bordell. Die Anmeldung des Gewerbes erfolgte zum 3. Dezember 2007. Im Sommer 2013 informierte das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten das Bauaufsichtsamt über die Gewerbeanmeldung. Eine Ortsbesichtigung am 3. September 2013 bestätigte die Existenz des Betriebes des Klägers. Am gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Aufnahme des Bordellbetriebes baugenehmigungspflichtig sei, dass jedoch keine Baugenehmigung vorliege, und hörte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagung an. Hierauf machte der Kläger im Kern geltend, er habe den Betrieb vom Vorgänger im Jahr 2008 übernommen und sei davon ausgegangen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Spätestens seit Mitte der 90er Jahre werde in dem Gebäude ein Bordell betrieben. In jedem Fall bestehe auch aufgrund der früher auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbe ein Bestandsschutz. Die aktuelle Festsetzung des Bebauungsplanes sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das betroffene Gebäude und die Stahlteilhalle im Zeitpunkt der Aufstellung des Planes schon bestanden hätten. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bestandskraft die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück zum Zwecke eines Bordellbetriebes vollständig und dauerhaft einzustellen. Zugleich drohte sie dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Nutzung als Bordell sei nicht genehmigt. Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil alleine von einer Genehmigung des fraglichen Gebäudes als Wohnhaus auszugehen sei; eine gewerbliche Nutzung sei nie genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Am 1. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Gründe aus der Anhörung wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, die Ordnungsverfügung sei auch unbestimmt, weil unklar sei, welches der zwei auf dem Grundstück stehenden Gebäude von der Ordnungsverfügung betroffen sei. Zudem gebe es in der Umgebung offenbar Nachfrage für Prostitutionsdienstleistungen und der Betrieb störe auch nicht. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung ist entgegen der Auffassung des Klägers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Der in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass für die Beteiligten, insbesondere den Adressaten des Verwaltungsaktes, vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, welches Verhalten gefordert wird. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 37, Rdn. 5 m.w.Nw. Ausgehend hiervon ist die Ordnungsverfügung bestimmt. Für alle Beteiligten und gerade für den Kläger ist unzweifelhaft, dass alleine das ehemalige Wohnhaus und nicht (auch) die Stahlteilhalle für den Bordellbetrieb genutzt wird. Da sich die Ordnungsverfügung alleine auf den Bordellbetrieb bezieht, ist eindeutig, dass von der Ordnungsverfügung auch ausschließlich das ehemalige Wohnhaus betroffen ist. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 BauO NRW. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn u.a. bei der Nutzung einer baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger entgegen § 63 BauO NRW keine Baugenehmigung für die Nutzung als Bordell besitzt. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Bestandsschutz für gewerbliche Nutzungen auf dem Grundstück berufen. Ein Bestandsschutz besteht nur dann, wenn die (frühere) Nutzung durch eine Baugenehmigung gedeckt war oder jedenfalls während eines nennenswerten Zeitraums materiell legal war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – und Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –. Beide alternativen Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Vergangenheit auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Nutzungen nicht vor. Eine Baugenehmigung für die früheren Nutzungen auf dem Grundstück ist in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten; der Kläger hat gleichfalls keine entsprechenden Baugenehmigungen vorgelegt. Auch aus der Baugenehmigung vom 16. Januar 1970 für die Fertigteilstahlhalle kann der Kläger nichts herleiten. Bauantrag und Baugenehmigung verhalten sich nicht zu einer etwaigen Nutzung der Halle oder der Nutzung des Grundstücks. Vielmehr ist alleine die Errichtung des Baukörpers zur Genehmigung gestellt und durch die Baugenehmigung zugelassen worden. Aus dem Umstand, dass die Firma I. V. , Omnibusreisen und Güternahverkehr den Bauantrag gestellt hat, mag man schließen, dass diese Firma auch das Grundstück genutzt hat. Eine Genehmigung der Nutzung ist gleichwohl durch die Baugenehmigung vom 16. Januar 1970 nicht erfolgt. Die in der Vergangenheit auf dem Grundstück nach dem Akteninhalt und nach dem Vorbringen des Klägers ausgeübten gewerblichen Nutzungen durch die Firma V. , das Bauunternehmen Dr. O. , einen Schrotthandel der Familie M. , verschiedene Gebrauchtwagenhändler und seit 2002 durch mehrere Bordellbetriebe waren zu keinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig. Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 74439/03 vom 4. Mai 1992 bestimmte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 34, 35 BauGB bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen des Bundesbaugesetzes. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist das Bauplanungsamt der Beklagten bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes davon ausgegangen, dass das vom Kläger genutzte Grundstück entweder im Außenbereich oder im reinen Wohngebiet liegt. Auf der Grundlage der in den Vorgängen enthaltenen Flurkartenausschnitte aus den 1950er, 1960er und 1970er Jahren ist die Einschätzung, dass das Grundstück im Außenbereich gelegen ist, gut nachvollziehbar. Denn diese Flurkartenausschnitte lassen alleine auf der nördlichen – also dem Vorhabengrund gegenüberliegenden – Seite der S. Straße eine Bebauung erkennen, die als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gewertet werden könnte. Südlich der S. Straße waren die Grundstücke bis zur Ausweisung der westlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Flächen als Gewerbegebiet durch den Bebau-ungsplan 74439/03 weitestgehend unbebaut. Bei der Bebauung auf der nördlichen Seite der S. Straße handelte es sich – soweit etwa anhand der wenigen Fotos in den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – um Wohnbebauung, so dass auch die Annahme eines reinen Wohngebietes nicht ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Umgebung des Grundstücks S. Straße 336 bis zum Inkrafttreten des Bebau-ungsplanes gewerblich geprägt gewesen wäre, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und werden auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Kommen somit als bauplanungsrechtliche Grundlage nur der Außenbereich oder ein reines Wohngebiet in Betracht, so waren die ausgeübten gewerblichen Nutzungen insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes 74439/03 vom 4. Mai 1992 steht die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft der Zulassung einer gewerblichen Nutzung entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Festsetzung auch nicht offensichtlich unwirksam. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass das streitige Gebäude im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits errichtet war. Wie der im Verwaltungsvorgang enthaltene Ausschnitt aus der Planurkunde zeigt, hat der Plangeber den baulichen Bestand auf dem Vorhabengrundstück gesehen und in die Bauleitplanung einbezogen. Im Übrigen könnte der Kläger auch aus den Nutzungen bis 2002 schon deshalb keinen Bestandsschutz für den jetzigen Bordellbetrieb ableiten, weil sich die damaligen gewerblichen Nutzungen wesentlich von der Nutzung als Bordellbetrieb unterschieden. An die Nutzungen als Lagerplatz oder Schrotthandel sind gänzlich andere planungs- und insbesondere ordnungsrechtliche Anforderungen gestellt als dies bei einem Bordellbetrieb der Fall ist. Die Nutzungsuntersagung ist auch verhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt schon alleine die formelle Illegalität die Untersagung der Nutzung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 –. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zur Legalisierung des Vorhabens notwendige Bauantrag gestellt ist, nach der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und auch sonst der Erteilung der Baugenehmigung keine Hindernisse entgegen stehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – 2 B 1319/10 –, vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat bislang keinen Bauantrag gestellt und die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes stehen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegen. Die Zwangsgeldandrohung wird vom Kläger nicht angegriffen und ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.