Urteil
13 K 4932/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1126.13K4932.13.00
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Tenor
Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt eine Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen durch Deutschland (u. a. Nordrhein-Westfalen), Belgien und die Niederlande. Die Fernleitung reicht in einem Teilabschnitt von Dormagen bis Geleen (Niederlande), insgesamt geht sie über ca. 500 km. Sie besitzt einen Nenndurchmesser von 250 mm. Die Netzstruktur besteht aus Haupttransport- und Anschlussleitungen zu Unternehmen der chemischen Industrie, welche das Ethylen entweder ausschließlich entnehmen oder einspeisen. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Anlage dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterfällt, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob das als Fluid transportierte Ethylen (Ethen) eher als verflüssigtes oder nichtverflüssigtes Gas einzustufen ist. In der Rohrleitung wird das Ethylen mit einem Druck von 60 bar bis maximal 100 bar transportiert (auf 60 bar regelungstechnisch eingerichtet). In diesem Druckbereich und bei einer Temperatur von 6° bis 18° Celsius liegt Ethylen als „Fluid“ vor. Das Ethylen wird in einem so genannten überkritischen Zustand transportiert, in welchem es weder eindeutig gasförmig noch flüssig ist. Anlass der Diskussion zwischen den Beteiligten war zum einen ein Brand auf einem Werksgelände in E. am 17. März 2008, der durch eine geplatzte Pipeline, aus der Ethylen austrat, verursacht wurde. Daraufhin zeigte die Klägerin im Juni 2008 der Bezirksregierung Köln die Erneuerung einer Motorarmaturenstation auf dem betreffenden Werksgelände an und beantragte weiter bei der Bezirksregierung Münster unter dem 29. September 2009 die Plangenehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer neuen Motorschieberstation und den Austausch der Isolierflanschverbindung auf einem Werksgelände in H. /T. . Dieser Einbau wurde realisiert, ohne dass eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, die Bezirksregierung Münster sah im Hinblick auf den Sicherheitsgewinn von einem Einschreiten ab. Die Klägerin nahm im April 2013 - nach der Anhörung seitens der Bezirksregierung Köln zum Erlass des hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheids - den Änderungsantrag vom 29. September 2009 zurück. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MUNLV) bestimmte die Bezirksregierung Köln mit Erlassen vom 26. Oktober 2009, 4. November 2009 (MinBl. NRW S. 524) und 15. Februar 2012 (MinBl. NRW S. 156) zur zuständigen Behörde für das bestehende Vorhaben „Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand“ durch die Klägerin. In der Folgezeit kam es dann zu Schriftwechsel und verschiedenen Gesprächen zwischen den beteiligten Behörden und der Klägerin sowie dem Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und dem MUNLV. Das LANUV gab unter dem 15. Juli 2008 eine sachverständige Stellungnahme zur Einstufung zum Transport von Ethylen in der oben beschriebenen Weise als Gas oder Flüssigkeit ab und kam im Hinblick auf die bei einer plötzlichen Freisetzung bestehenden Gefahren zu einer Einordnung unter die den Transport von verflüssigten Gasen betreffenden Regelungen des UVPG - obwohl eine „eindeutige Einstufung des Ethylens in der Pipeline als Gas oder Flüssigkeit“ nicht möglich sei. Entsprechend ist nach der sachverständigen Stellungnahme des TÜV-Süd vom 5. April 2004 der Zustand als Fluid keinem der physikalisch eindeutig definierten Aggregatzustände „flüssig“ oder „gasförmig“ zuzuordnen. Mit dem hier angegriffenen „Feststellungsbescheid“ vom 19. Juli 2013 stellte die Bezirksregierung Köln nach Anhörung gegenüber der Klägerin fest, dass die Rohrleitungsanlage zum Befördern von Ethylen von der deutsch-niederländischen Grenze (Gemeinde Selfkant) über Köln bis H. und Rheinberg der Ziffer 19.4.2 der Anlage 1 des UVPG unterfällt. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des durch die hohe Dichte bedingten hydraulischen Verhaltens von Ethylen im überkritischen Zustand im zulässigen Betriebsdruckbereich, des durch Dichte und Betriebsdruck bedingten erhöhten Gefahrenpotentials im Schadensfall und der gegenüber Gasen im unterkritischen Bereich verstärkt vorliegenden Tendenz, bei niedrigen Temperaturen in eine flüssige Phase überzugehen, sei das Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand mit dem Befördern von verflüssigten Gasen vergleichbar. Der Gesetzgeber trage dem höheren Gefährdungspotential beim Befördern von verflüssigten Gasen gegenüber dem von nichtverflüssigten Gasen dadurch Rechnung, dass die maßgeblichen Schwellenwerte für eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im UVPG bei Anlagen nach zur Beförderung verflüssigter Gase niedriger seien als bei Rohrleitungsanlagen zum Transport von nichtverflüssigten Gasen. Diese Differenzierung beruhe darauf, dass in einem Schadensfall bei der Freisetzung von verflüssigten Gasen im gleichen Zeitraum größere Stoffmengen auf die Umgebung einwirken könnten als bei der Freisetzung von nicht verflüssigten Gasen. Deswegen falle die Rohrfernleitungsanlage der Klägerin unter Ziffer 19.4.2 der Anlage 1 des UVPG. Aufgrund dieser im Sinne der Zielrichtung des Gesetzgebers sachgerechten Einstufung sei gewährleistet, dass Änderungen an der Rohrleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand nach § 20 UVPG grundsätzlich planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftig seien, wodurch sichergestellt werde, dass durch Änderungen an der Rohrleitungsanlage das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde und somit insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu besorgen seien. Nach Sinn und Zweck des UVPG sei die bestehende Lücke für Gase im überkritischen Zustand - wie hier des Ethylens in dem Zustand als Fluid - aufgrund des Gefährdungspotentials dadurch zu schließen, dass die niedrigere Schwellenwerte regelnde Ziffer 19.4.2 der Anlage 1 des UVPG zur Anwendung komme; dies sei auch das Ergebnis der sachverständigen Stellungnahme des LANUV vom 15. Juli 2008. Dem entspreche, dass für die Genehmigung der vergleichbaren Ethylen-Pipeline-Süd (EPS) durch die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg ein Planfeststellungsverfahren nach § 20 UVPG durchgeführt worden sei. Am 12. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hält die Feststellung der UVP-Pflicht für ihre Rohrfernleitungsanlage für rechtswidrig. Zwar sei eine Rechtsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt dem Regelungsgefüge des UVPG, nicht zuletzt dessen § 3a und § 3b, zu entnehmen. Die Feststellung sei aber in der Sache nicht zutreffend. Zur Begründung macht sie geltend, bereits die sachverständigen Stellungnahmen des LANUV und des TÜV-Süd machten deutlich, dass der Transport des Ethylens mit der von der Klägerin praktizierten Methode sich nicht dem Transport von Gas in verflüssigtem Aggregatzustand gleichstellen lasse. Angesichts dessen, dass Ethylen ausweislich der TÜV-Stellungnahme beim Austritt aus der Rohrleitung allenfalls kurzfristig als Flüssigkeit vorhanden sei und unverzüglich in einen gasförmigen Aggregatzustand übergehe, bestehe auch kein vergleichbares Gefährdungspotential im Sinne des UVPG wie bei dem Transport von verflüssigten Gasen. Aufgrund der eindeutig zwischen (vollständig) verflüssigten und nichtverflüssigten Gasen differenzierenden Regelungen Ziffer 19.4 resp. 19.5 der Anlage 1 zum UVPG komme eine analoge Ausfüllung der bestehenden Regelungslücke in der seitens der Bezirksregierung Köln erfolgten Weise nicht in Betracht. Aufgrund der exakten Differenzierung sei nicht von einer unbewussten Planwidrigkeit auszugehen, der Normgeber habe vielmehr für Fluide bewusst keine Regelung treffen wollen. Eine dies missachtende ergänzende Auslegung sei der Verwaltung bei dem eindeutigen Wortsinn verwehrt und bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten. Aber selbst bei einer ergänzenden Auslegung sei Ethylen als gasförmig einzustufen. Dies ergebe sich zum einen aus dem früheren, mittlerweile aufgehobenen Anhang F zu den Technischen Regeln für Rohrfernleitungen (TRFL); die TRFL seien nach der Rechtsprechung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften anzusehen. Auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern komme es schon nicht an; überdies hätten die Betreiber der EPS freiwillig ein Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Unabhängig davon sei die Verwaltungspraxis auch nicht einheitlich; so sei das Teilstück der Pipeline der Klägerin, das durch Niedersachsen verlaufe, den dortigen Behörden 2003 nur nach den damals maßgeblichen Vorschriften angezeigt worden. Sie sei zwar in die Betreuung der EPS - mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Pflichten - eingebunden, eine direkte Verbindung zwischen ihrer Pipeline und der des EPS bestehe aber nicht. Der Zweck der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem UVPG gebiete ebenfalls keine Erstreckung der Regelungen über verflüssigte Gase auf den hier in Rede stehenden Ethylentransport. Beim Austritt von verflüssigtem Gas bestehe die Gefahr der Verunreinigung von Boden und Wasser; Ethylen sei hingegen nicht wassergefährdend und ändere bei Austritt aus der Pipeline seinen Aggregatzustand augenblicklich in gasförmig, womit eine Verunreinigung der genannten Umweltmedien ausgeschlossen sei. Der von der Bezirksregierung Köln ins Feld geführte Schutz des Menschen und der Umweltmedien werde bereits durch die Rohrfernleitungsverordnung abgedeckt, der die Anlage der Klägerin unterfalle. Die Anforderungen der Verordnung seien weitreichender als diejenigen des UVPG. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die getroffene Feststellung für rechtmäßig. Eine geschriebene Rechtsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts sei dem UVPG zwar nicht zu entnehmen, aus dem Zusammenspiel von § 20, § 21 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 4 Abs. 5 und § 3 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) lasse sich jedoch eine Ermächtigungsgrundlage ableiten. Nach § 4 Abs. 5 RohrFLtgV könne die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 RohrFLtgV (Betrieb der Anlage nach dem Stand der Technik) treffen. Zwar ermächtige die Norm nicht ausdrücklich zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts; daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, das Gesetz wolle einen derartigen Verwaltungsakt nicht zulassen. Es ergebe sich aus dem Zweck des § 4 Abs. 5 RohrFLtgV, dass dieser auch Rechtsgrundlage für die Feststellung sei, wie eine Rohrleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand einzustufen sei. Namentlich das argumentum a maiore ad minus spreche für eine solche Auslegung. § 5 Abs. 4 RohrFLtgV diene dem Zweck wirksamer und präventiver Überwachung von Rohrleitungsanlagen, so dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen seien. Dies könne nur erreicht werden, wenn eine Rohrleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik errichtet und betrieben werde. Wenn nach § 4 Abs. 5 RohrFLtgV schon eine Rechtsfolge zur Erfüllung der Anforderungen insbesondere nach § 3 RohrFLtgV für Rohrfernleitungsanlagen i.S. des § 20 Abs. 2 UVPG angeordnet werden dürfe, dürfe erst recht durch einen Verwaltungsakt verbindlich festgestellt werden, dass eine Rohrleitungsanlage unter Ziffer 19.4.2 der Anlage 1 des UVPG einzustufen sei und damit dem Regime des UVPG und der RohrFLtgV unterliege. Zwar sei Ethylen in der von der Klägerin über ihre Rohrleitung transportierten Form als Fluid nicht explizit von Ziffer 19.4 (verflüssigte Gase) oder 19.5 (Gase in gasförmigem Aggregatzustand) der Anlage 1 zum UVPG erfasst. Diese Lücke sei durch entsprechende Anwendung der Ziffer 19.4 der Anlage 1 zum UVPG zu schließen; Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Ziffer 19.4 bewusst habe eng fassen wollen, lägen nicht vor. Vielmehr gebiete schon der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck die analoge Anwendung; der Gesetzgeber habe - anders als die zugrunde liegende UVP-Richtlinie - bewusst eine Differenzierung zwischen gasförmigen und verflüssigten Gasen vorgenommen, da das Gefahrenpotential bei letzteren höher sei. In einem Schadensfall träten bei der Freisetzung von verflüssigten Gasen im gleichen Zeitraum größere Stoffmengen aus und könnten auf die Umgebung einwirken. Nehme man weiter in den Blick, dass Ethylen bei einem Druck von 50,4 bar und einer Temperatur unterhalb von 9,4° Celsius in den flüssigen Zustand übergehe - was bei erdverlegten Leitungsabschnitten und entsprechenden Außentemperaturen auch bei der Pipeline der Klägerin geschehen könne - sei die Anwendung von Ziffer 19.4 erst recht geboten. Auch die Klägerin gehe auf ihrer Homepage davon aus, dass Ethylen bei der von ihr vorgenommene Transportweise sich näher an der Dichte der Flüssigkeit befinde. Seitens der Planfeststellungsbehörden für die EPS sei eine entsprechende Einstufung erfolgt. Des Weiteren sei die Klägerin auch mit ihrer Pipeline in das gesamteuropäische Ethylen-Pipeline-Netz eingebunden, zu der auch die EPS gehöre; sie sei zudem auch mit der Betriebsführung der EPS betraut, unterliege also insofern als Verantwortliche den maßgeblichen Regelungen, zu denen auch das UVPG zähle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere steht ihr nicht § 3a Satz 3 UVPG, - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - entgegen, wonach Feststellungen nach Satz 1 der Norm nicht selbständig anfechtbar sind. Denn bei dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2013 handelt es sich nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten nicht um eine solche der isolierten Anfechtung entzogene Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens. § 3a Satz 1 UVPG setzt für eine solche Feststellung voraus, dass sie auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens ergeht, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient. Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor, insbesondere fehlt es an einem Antrag der Klägerin oder einem Vorhaben im Sinne der Norm. Denn Errichtung und Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen wie derjenigen der Klägerin sind so genannte „trägerfreie Verfahren“, bei denen es an einem Genehmigungsverfahren fehlt, in dessen Rahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) gegebenenfalls durchzuführen wäre; zu diesem Zweck, der Erfassung von Anlagen ohne Trägerverfahren, hat der Gesetzgeber § 20 UVPG geschaffen, vgl. im Einzelnen Beckmann, in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 20 Rn. 3 und 5. Deswegen kann auch die Anzeige der Klägerin betreffend die Erneuerung einer Motorarmaturenstation auf einem Werksgelände in E. vom 10. Juni 2008 nicht als Antrag im Sinne des § 3a Satz 1 UVPG gewertet werden. Den Antrag auf Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 UVPG für die Änderungs- und Austauschmaßnahme in H. -T. vom 29. September 2009/19. Oktober 2009 hat die Klägerin zwar erst nach Durchführung der Maßnahme, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag am 18. April 2013 wieder zurückgenommen. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass die Klägerin keinen Antrag nach § 3a Satz 1 UVPG gestellt habe oder habe stellen wollen. Vielmehr sei man im Wege der „tatsächlichen Verständigung“ dazu gekommen, dass die Bezirksregierung Köln einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen solle, der dann einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden solle. Die mithin zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet, der ausdrücklich in Form eines regelnden Verwaltungsakts ergangene Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als feststellender Verwaltungsakt bedarf der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2013 einer Ermächtigungsgrundlage, an der es hier fehlt. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Eine Ermächtigungsgrundlage muss nicht ausdrücklich vorliegen, es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), stRspr, Urteil vom 29. November 1985 ‑ 8 C 105.83 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 72, 265 (266 ff.); Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 ‑ 1 B 131.90 – Buchholz 451.20 § 34c Nr. 4 und vom 2. Juli 1991 ‑ 1 B 64.91 – Buchholz 451.44 Nr. 6; Urteile vom 9. Mai 2001 ‑ 3 C 2.01 ‑, BVerwGE 114, 226 (227 f.); vom 22. Oktober 2003 ‑ 6 C 23.02 ‑, BVerwGE 119, 123 Rn. 14 = juris Rn. 14; vom 14. Juni 2012 ‑ 5 C 4.11 ‑, BVerwGE 143, 203 (204). Vgl. weiter Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 24 ff.; Ulrich Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 219 ff. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass sich der Betroffene mit der Verfahrensweise einverstanden erklärt hat, so klar BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 ‑ 8 C 105.83 ‑, BVerwGE 72, 265 (266, 267, 269). Nach diesen Maßstäben bedarf es auch hier einer Ermächtigungsgrundlage: Die Klägerin hält die regelnd getroffene Feststellung, dass ihre Rohfernleitungsanlage nach Ziffer 19.4.2 der Anlage 1 zum UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, für unzutreffend. Eine solche Ermächtigungsgrundlage stellt das Gesetz für den Bereich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in § 3a Satz 1 UVPG zur Verfügung; die Norm soll gerade auch im Hinblick auf die Interessen des Vorhabenträgers die Klärung ermöglichen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Auf diese geschriebene Rechtsgrundlage hat sich die Bezirksregierung Köln aber bei ihrer Feststellung vom 19. Juli 2013 nicht gestützt - und konnte sie auch nicht, weil, wie oben dargelegt, die Voraussetzungen für eine Entscheidungsbefugnis nach § 3a Satz 1 UVPG nicht vorlagen. Aufgrund der vorhandenen expliziten Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist der Rückgriff auf die Ermittlung einer entsprechenden ungeschriebenen Befugnis durch Auslegung der für die Anlage der Klägerin maßgeblichen Normen bereits versperrt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber die Feststellung nicht als Verwaltungsakt verstanden wissen wollte, vgl. BTDrucks 14/4599, S. 72 einerseits, aber a.a.O., S. 94 andererseits. Unabhängig davon geben die maßgeblichen Regelungen eine solche Befugnis auch nicht her. Offenkundig ist dies für die Normen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst, die nur eingreifen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Eine andere Sichtweise müsste sich den Vorwurf gefallen lassen, zirkelschlüssig zu sein. Nichts anderes gilt aber auch für die hier einschlägige Rohrfernleitungsverordnung, - Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - die in § 4a nur Anzeigepflichten konstatiert, nicht jedoch eine Genehmigungspflicht für Anlagen wie die von der Klägerin betriebene. Zwar kann die zuständige Behörde nach dem in Art einer Generalklausel formulierten § 4 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung unter anderem die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen, dass die Anforderungen des § 3 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllt werden. Nach § 3 Abs. 1 der Rohrfernleitungsverordnung müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind (Abs. 1). Weiter ist eine Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben (Abs. 2 Satz 1). Diese Befugnis kann aber nicht dazu führen, dass eine Rohrfernleitungsanlage einem Genehmigungsbedürfnis nach § 20 Abs. 1 (Planfeststellung) oder Abs. 2 (Plangenehmigung) UVPG unterworfen wird, das ansonsten für die Anlage nicht bestehen würde. Aus der „tatsächlichen Verständigung“ zwischen den Beteiligten, wonach die Bezirksregierung Köln einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen sollte und sodann dessen Rechtmäßigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt würde, kann sich ebenfalls keine Befugnis ergeben. Denn dies ist nichts anderes als die vom Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 ‑ 8 C 105.83 ‑, BVerwGE 72, 265 (266, 267, 269), als nicht ausreichend bezeichnete „Ermächtigungsgrundlage“ durch ein entsprechendes Einverständnis des Betroffenen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick darauf, inwieweit neben einer ausdrücklichen Ermächtigung für einen feststellenden Verwaltungsakt noch der Rückgriff auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten allgemeinen Grundsätze zu ungeschriebenen Ermächtigungen zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.