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Urteil

19 K 3652/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1127.19K3652.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Inhaber des B. -T. -Verlages in 00000 E. . Der B. -T. -Verlag veröffentlichte im Jahre 2011 in seinem Programm „Pro Fide Catholica“ (für den katholischen Glauben) das Buch „Die Protokolle der Weisen von Zion – erfüllt !, Band II, Die unsichtbare Macht, Teil 1 Die Verschuldung der Staaten“. Autor des Buches ist K. S. . S. war katholischer Priesteramtskandidat für das Bistum S1. . Nach Abschluss seines theologischen Diplomstudiums an der Philosophisch-Theologischen Hochschule in I. im Jahre 1985 wurde er allerdings nicht zum Priester geweiht. Das Buch „Die Protokolle der Weisen von Zion – erfüllt !, Band II, Teil 1 Die Verschuldung der Staaten“ beschäftigt sich mit der Anfang des 20. Jahrhunderts erschienen Schrift „Die Protokolle der Weisen von Zion“. Die Verfasser dieser Schrift sind unbekannt. Die genannte Schrift gibt vor, ein geheimes Dokument über das Treffen jüdischer Weltverschwörer zu sein und enthält eine Rede eines jüdischen Führers vor der Versammlung der „Weisen von Zion“, in der der Führer jüdische Weltherrschaftspläne propagiert. Die Schrift diente in der Folgezeit Anhängern antisemitisch und nationalistisch geprägter Verschwörungstheorien zur Begründung ihrer Verschwörungsideologien. Das streitgegenständliche Buch „Die Protokolle der Weisen von Zion – erfüllt !, Band II, Die unsichtbare Macht, Teil 1 Die Verschuldung der Staaten“ umfasst 655 Seiten und war über den Webshop des B. -T. -Verlages zum Preis von 46,90 € bestellbar. Der Autor will mit seinem Buch belegen, dass die Schrift „Die Protokolle der Weisen von Zion“ echt ist und dass die von ihr propagierte jüdische Weltherrschaft bereits eingetreten ist. Jüdische Menschen, insbesondere die S2. , eine Bankiersfamilie jüdischer Glaubenszugehörigkeit, besäßen durch ihr Agieren in der Hochfinanz die Macht, die Staaten der Welt zu kontrollieren und zu versklaven. Damit sei die von Menschen jüdischen Glaubens angeblich angestrebte Weltherrschaft heimlich bereits errichtet worden. Sobald sie ausreichend abgesichert sei, werde sie offen zutage treten. Der Verlauf der Weltgeschichte und –politik stimme fast deckungsgleich mit den Aussagen der „Protokolle der Weisen von Zion“ überein. Die Einführung in das Buch (S. 6) beginnt mit einem Zitat aus der Schrift „Die Protokolle der Weisen von Zion“: „Unsere Macht wird, da gegenwärtig alle Mächte ins Wanken geraten, unüberwindlicher sein als jede andere, weil sie solange unsichtbar sein wird, bis sie so weit gekräftigt ist, daß sie keine List mehr untergraben kann (Erste Sitzung/S. 23)“. In der Einführung fährt der Autor fort: „Der Gesamttitel dieses II. Bandes nimmt, wie man sieht, direkt Bezug auf eine ganz grundsätzliche These der Protokolle selber. Die beiden Begriffe <<Macht>> und <<Gewalt>> sind in der deutschen Sprache ebenso austauschbar wie im Englischen...Die <<unsichtbare Macht>>ist also dasselbe wie die <<unsichtbare Gewalt>>. Rein formal besteht nun in der modernen <<Demokratie>> eine dreifache Teilung der Staatsmacht, die sog. Gewaltenteilung....Als inoffizielle <<vierte Gewalt>> oder Macht haben sich bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts die großen Massenmedien herausgebildet...Auf jede dieser vier Gewalten findet das zynische Wort der Protokolle von der Unsichtbarkeit <<unserer>> Macht gleichermaßen Anwendung. Doch die bei weitem <<unsichtbarste>> Macht oder Gewalt, und eben darum auch die <<unüberwindlichste>> von allen, ist jene, die einer ihrer im Vordergrund agierenden Vertreter...als <<die fünfte Gewalt>> im Staat bezeichnete, nämlich die <<Finanzwelt>>... Gerade weil die <<fünfte>> Gewalt oder Macht die stärkste ist, und weil von ihren Inhabern sogar die <<vierte>> Gewalt oder Macht abhängt,...soll sie im Rahmen unserer geplanten Gesamtdarstellung der Protokollarischen <<unsichtbaren Macht>> zuerst ans Licht gebracht und einer gründlichen Betrachtung unterzogen werden. So Gott will, wird sich Teil 2 der kaum weniger <<unsichtbaren>> <<vierten Gewalt>>, Teil 3 dann den drei herkömmlichen <<demokratischen>> Gewalten widmen.“ Auf der Rückseite des Einbandes des Buches wird ausgeführt: „Ende August/Anfang September 1997 fand in Basel eine Jubiläumsveranstaltung statt: Hochrangige Vertreter des Judentums aus aller Welt gedachten dort des 1. Zionistenkongresses, der am selben Ort vor genau 100 Jahren abgehalten worden war. Nur gelegentlich und ganz am Rande erwähnten die Medien, die über das Ereignis berichteten, in diesem Zusammenhang auch die berühmten „Protokolle der Weisen von Zion“. Tatsächlich deuten nach wie vor viele gewichtige Indizien darauf hin, dass diese „Protokolle“ womöglich während des 1. Zionistenkonkresses besprochen und endredigiert worden sind. Zwar ließ sich der direkte, zwingende Beweis dafür, dass das brisante Dokument in seiner vorliegenden Gestalt auf den 1. Zionistenkongreß von Basel zurückgeht, nie erbringen. Doch sind umgekehrt auch ausnahmslos alle Versuche kläglich gescheitert, die „Protokolle“ glaubhaft als eine Fälschung des russischen Geheimdienstes oder irgendwelcher anonymer „Antisemiten“ zu erweisen. Indessen spielt die immer noch kontrovers beantwortete Frage nach der zionistischen Herkunft der „Protokolle“ angesichts des Verlaufs, den die Weltgeschichte in den letzten 100 Jahren genommen hat, eigentlich gar keine Rolle mehr. Ein ganz nüchterner Vergleich der in den „Protokollen“ vor über 100 Jahren dokumentierten politischen Zukunftsabsichten mit dem politischen Zustand der Welt heute wirkt wie ein Schock: Die Übereinstimmung des damals Geplanten mit dem heute Erreichten ist nahezu perfekt...!“ Unter dem 25.03.2013 regte das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (Bundesprüfstelle) die Indzierung des Buches an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Autor S. propagiere in dem Buch eine ausgeprägt antisemitische Verschwörungstheorie. Er betrachte die antisemitische Schmähschrift „Die Protokolle der Weisen von Zion“ als erfüllt. Protagonist der jüdischen Weltherrschaftspläne sei das jüdische Finanzhaus Rothschild, das die aktuelle Finanzkrise initiiert habe, um einen europäischen Einheitsstaat unter der Herrschaft des jüdischen „Pseudomessias“ oder auch des „Antichristen“ oder „Satans“ errichten zu können. In der Sitzung vom 05.07.2013 beschloss die Bundesprüfstelle durch das 3er-Gremium im vereifachten Verfahren, dass das in Rede stehende Buch in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wird. Die Staatsanwaltschaft Kempten lehnte am 05.09.2013 die von der Bundesprüfstelle angeregte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB gem. § 152 Abs. 2 StPO ab. Die Bundesprüfstelle trug daraufhin das Buch in Listenteil A der jugendgefährdenden Medien um. Der Kläger beantragte gegen den Beschluss des 3er-Gremiums unter dem 27.08.2013 die Entscheidung des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle. In der Sitzung vom 08.05.2014 beschloss das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle, dass das Buch in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Schrift eingetragen bleibt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bundesprüfstelle aus, das Buch sei jugendgefährdend, weil es zum Rassenhass gegenüber Menschen jüdischen Glaubens anreize und die NS-Ideologie verharmlose. Der Kläger hat nach Zustellung der Indizierungsentscheidung am 10.06.2014 am 04.07. 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Indizierung des Buches wegen angeblicher Jugendgefährdung sei fehlerhaft, weil Jugendliche nicht Adressaten des Buches seien. Dem Buch sei entgegen der Annahme der Prüftstelle in allen Teilen Wissenschaftswert beizumessen. Auch die historisch-politischen Kapitel des Buches bestünden aus der Präsentation quellenmäßig sauber ausgewiesener Fakten. Soweit die Prüfstelle zur Begründung ihrer Annahme auf den Rückseitentext abstelle, enthalte dieser nur eine knappe Zusammenfassung der zweihundertseitigen akribischen Studie. Der Vorwurf der Propagierung der NS-Ideologie sei verfehlt. Das Buch vertrete nicht die NS-Rassenlehre. Es stelle sich vielmehr gegen die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Expansionsbestrebungen des „gnostisch-antichristlichen Talmudokabbalismus“ aus rein römisch-katholischer Glaubenslehre. Der Begriff „Rasse“ werde in dem Buch nicht benutzt. Nicht die „Rasse“, sondern das nachchristliche sog. Judentum werde in dem Buch sorgsam herausgearbeitet und als pure Weltanschauungsgemeinschaft verstanden. Dass die Prüfstelle zu Unrecht die Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 JuSchG nicht angewandt habe, lasse ihre radikal pro-judaistische Voreingenommenheit erkennen. Die Indizierung verstoße im Übrigen gegen Art. 4 GG. Das indizierte Buch habe verbindliche Lehren des römisch-katholischen Glaubens zum Inhalt. Der Kläger beantragt, die Indizierungsentscheidung der Beklagten (6014) vom 08.05.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Indizierungsentscheidung durch die Ausführungen des Klägers nicht in Frage gestellt werde. Das indizierte Buch reize zum Rassenhass an. Zum Rassenhass anreizende Medien im Sinne von § 18 JuSchG seien solche, die geeignet seien, eine gesteigerte über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Das Buch beziehe sich auf die Juden als Gruppe, von denen ein verzerrtes und verachtenswertes Bild gezeichnet werde. Dass der Begriff „Rasse“ in dem Buch nicht verwendet werde, spiele keine Rolle. Das Buch verharmlose den Nationalsozialismus, indem es die wahren Opfer der NS-Zeit, die von der Verfolgung und Massenmord bedrohten jüdischen Menschen, zum Täter abstemple. Der Einwand des Klägers, dass der Autor als streng gläubiger Katholik von nationalsozialistischen Tendenzen frei sein müsse, greife nicht durch, weil die Einordnung als den Nationalszialismus verharmlosendes Medium nach objektiven Kriterien zu erfolgen habe. Unerheblich sei, dass das Buch nicht an Jugendliche adressiert sei. Es genüge vielmehr, wenn Jugendliche davon Kenntnis nehmen könnten. Auf die Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 JuSchG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Prüfstelle habe in ihre Abwägungsentscheidung alle relevanten Verfassungsgüter, insbesondere die Wissenschafts- und Glaubensfreiheit einbezogen und umfassend gewürdigt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO erkärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 08.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zum Rassenhass anreizende Medien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Sozialethisch desorientierend und damit jugendgefährdend sind auch solche Medien, die die nationalsozialistische Ideologie verharmlosen, aufwerten oder rehabilitieren. Das Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen. Die NS-Ideologie ist durch solche Elemente wesentlich geprägt. Ihre Verherrlichung, Rehabilitierung oder Verharmlosung in einem Trägermedium kann bei Jugendlichen zu einer „sozialethischen Desorientierung“ führen, die es rechtfertigen kann, seine Verbreitung zum Schutz der Jugend zu beschränken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07 -, juris; Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (19); Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 40 ff, 59 ff.. Der Begriff der Gefährdung i.S.v. § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 -, juris. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 – 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 16 ff. Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt. Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht. Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216). Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach die selben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens. Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89. Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle das indizierte Buch „Die Protokolle der Weisen von Zion – erfüllt !, Band II, Teil 1 Die Verschuldung der Staaten“ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt an der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung zu zweifeln. Die Beklagte hat das Buch zu Recht als zum Rassenhass anreizend angesehen. Mit den auf S. 11 ff. der angefochtenen Indizierungsentscheidung zitierten Textpassagen des indizierten Buches verbreitet der Autor antisemitisches Gedankengut und schürt Hass gegen Menschen jüdischer Glaubenszugehörigkeit. Durch die universelle Schuldzuweisung an das „Judentum“ als Urheber des Bösen wird ein Feindbild geschaffen, nach dem eine weltweit, über Jahrhunderte hinweg agierende „Verschwörungsgemeinschaft“ aller Juden besteht. Dem Leser soll die Angstvorstellung vermittelt werden, in einer ominösen, jüdisch-fremdbestimmten Gesellschaft zu leben, deren vorrangiges Ziel die Verschärfung – vermeintlicher – sozialer Missstände ist. Die Schwelle von der bloßen Ablehnung und Verachtung jüdischer Glaubenszugehöriger hin zur Erzeugung eines umfassenden Feindbildes ihnen gegenüber wird insbesondere dadurch überschritten, dass der Autor sich zur Stützung seiner Thesen in pseudowissenschaftlicher Form auf die Anfang des 20. Jahrhunderts erschienene Schrift „Protokolle der Weisen von Zion“ beruft. Die genannte Schrift gibt vor, ein geheimes Dokument über das Treffen jüdischer Weltverschwörer zu sein und enthält eine Rede eines jüdischen Führers vor der Versammlung der „Weisen von Zion“, in der der Führer jüdische Weltherrschaftspläne propagiert. Die Verfasser dieser Schrift sind unbekannt. Bei der Schrift handelt es sich um eine Fälschung, d.h. um einen fiktiven Text ohne Bezug zur Wirklichkeit, der unter Verwendung anderer älterer fiktionaler Texte erstellt wurde, vgl. nur Daniel Pipes, Verschwörung, Faszination und Macht des Geheimen, München 1998, S. 64, 72; Michael Hagemeister, Die Protokolle der Weisen von Zion, in: Wolfgang Benz (Hrsg.), Handbuch des Antisemitismus, Band 6, Berlin 2013 , S. 554. Die Schrift „Protokolle der Weisen von Zion“ diente in der Vergangenheit antisemitischen Verschwörungstheoretikern, namentlich den Nationalsozialisten zur Rechtfertigung ihrer antisemitischen Verschwörungsideologien. Wer sich – wie der Autor des Buches - auf diese Schrift beruft und vorgibt, es gebe gewichtige Indizien, dass die Schrift tatsächlich von Angehörigen jüdischer Glaubenszugehörigkeit verfasst ist, vgl. die Rückseite des Einbandes des Buches:.. „Tatsächlich deuten nach wie vor viele gewichtige Indizien darauf hin, dass diese „Protokolle“ womöglich während des 1. Zionistenkonkresses besprochen und endredigiert worden sind. Zwar ließ sich der direkte, zwingende Beweis dafür, dass das brisante Dokument in seiner vorliegenden Gestalt auf den 1. Zionistenkongreß von Basel zurückgeht, nie erbringen. Doch sind umgekehrt auch ausnahmslos alle Versuche kläglich gescheitert, die „Protokolle“ glaubhaft als eine Fälschung des russischen Geheimdienstes oder irgendwelcher anonymer „Antisemiten“ zu erweisen.“, und sich zum Beleg für die Echtheit der fiktiven Schrift auf einen Geistlichen der katholischen Kirche namens N. L. beruft, dem er mit der Bezeichnung „ehrwürdiger Diener Gottes“ auf der Rückseite des Buches höchste Autorität beimisst, der stellt sich in die Tradition dieser antisemitischen und nationalistischen Verschwörungsideologen und reizt damit zum Rassenhass an. Der Einwand des Klägers, dass das Buch nicht zum Rassenhass anreize, weil es nicht die nationalsozialistische Rassenlehre propagiere, greift nicht durch. Für die Erfüllung des Merkmals des Anreizens zum Rassenhass genügt es, wenn eine feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder Volkstum bestimmte Gruppe erzeugt wird. Das Buch erzeugt aus den oben genannten Gründen eine feindselige Haltung gegen die durch ihre Religionszugehörigkeit bestimmte Gruppe der Juden. Dass das indizierte Buch den Begriff der „Rasse“ nicht ausdrücklich verwendet, ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „zum Rassenhass anreizend“ unerheblich. Die Beklagte geht in der angefochtenen Indizierungsentscheidung ebenfalls zu Recht davon aus, dass das streitgegenständliche Buch jugendgefährdend ist, weil es den Nationalsozialismus verharmlost. Der Autor des Buches macht die Juden selbst verantwortlich für den durch die Nationalsozialisten an ihnen begangenen Völkermord. Er behauptet auf S. 10, Fußnote 3 des Buches, dass Hitler – verglichen mit der Macht der international agierenden jüdischen Bankiers – nur „bloß kontrollierte“ Opposition der international agierenden Bankiers gewesen sei. Mit dem Begriff der „kontrollierten Opposition“ bringt er zum Ausdruck, dass die „internationalen Bankiers“ Hitler kontrollierten und letztlich auch die von Hitler begangenen Verbrechen hätten verhindern können. Damit wird Hitler als fremdgesteuertes Werkzeug verharmlost. Der Einwand des Klägers, das Buch sei nicht jugendgefährdend, weil Jugendliche nicht Adressaten des Buches seien, greift nicht durch. Für den Begriff der Gefährdung genügt es, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche von den indizierten Inhalten Kenntnis erhalten können. Dies ist bereits der Fall, wenn ein Medium wie das vorliegende im Internet angeboten oder im öffentlichen Buchhandel bezogen werden kann. Bei der Gefahrenprognose durfte die Bundesprüfstelle auf den sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abstellen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutzschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit das Buch des Klägers durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, ist auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Sie unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dem hier mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierenden Jugendschutz kommt gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 -. Die von der Beklagten im Einzelfall vorgenommene Abwägung der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Die Bundesprüfstelle hat dem Buch – bis auf die abgehandelten Finanz- und Währungsfragen - zu Recht den Wissenschaftscharakter abgesprochen. Diese Teile des Buches sind geprägt durch persönliche politische Bewertungen des Klägers und beschränken sich darauf, antisemitische Klischees zu verbreiten. Keiner der Beiträge in diesen Teilen des Buches kann als Beitrag zu einer wissenschaftlichen Diskussion im Sinne eines ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden. Zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (12 ff.). Soweit die Beklagte Teilen des Buches Wissenschaftlichkeitswert beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung dem Jugendschutz den Vorrang eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein herausragendes Gewicht zukommt, weil mit dem Buch rassistische und NS-verharmlosende Inhalte vermittelt werden. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die mit dem Buch vermittelten antisemitischen Inhalte von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden. Das in subtiler, teils pseudowissenschaftlicher Form aufgemachte Buch ist geeignet, bei jugendlichen Lesern, die über keine ausreichenden geschichtlichen Kenntnisse verfügten, einen seriösen und glaubhaften Eindruck zu vermitteln. Bücher wie das streitgegenständliche, die sich auf scheinbar wissenschaftliche Weise mit der „Wahrheit“ auseinandersetzen, stellen für Jugendliche eine verlockende Alternative zu den schulisch vermittelten Inhalten dar. Aus den oben genannten Gründen genießt der Jugendschutz auch Vorrang gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Hier durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass die Indizierung für den Kläger nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsfreiheit bedeutet. Dem Kläger ist es unbenommen, das Buch unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu verbreiten. Gleiches gilt für die vom Kläger für sich in Anspruch genommene religiöse Bekenntnisfreiheit des Art. 4 GG. Selbst wenn die mit dem Buch vermittelten Inhalte den Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit des Art. 4 GG eröffneten, wäre es im Interesse des Jugendschutzes gerechtfertigt, die Verbreitung dieser religiösen Inhalten nur gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu gestatten. Stehen somit grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen, kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die einfachgesetzliche Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 JuSchG berufen. Unter diesen Voraussetzungen begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 JuSchG verneint wurden. Die Annahme einer geringen Bedeutung kommt – wie hier - bei einem Gefährdungsgrad von Gewicht grundsätzlich auch bei einer geringen Verbreitungswahrscheinlichkeit nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 – 1 C 31.68 -, Buchholz § 436.52 zu § 1 Nr. 8, S. 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.