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Urteil

7 K 4453/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1202.7K4453.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 im Gebiet Kustonai/Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sowie eines Aufnahmebescheides. Am 09.09.1992 beantragte der Ehemann der Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides, zugleich auch für die Klägerin. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides wurde mit Bescheid vom 03.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1995 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe das erforderliche durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum aufgrund des Eintrages einer russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nicht glaubhaft gemacht. Die hiergegen erhobene Klage bei dem VG Köln – 9 K 631/92 – wurde nach Abschluss eines Vergleiches vom 14.01.1998 zurückgenommen und der Ehemann sowie die beiden Töchter der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Schwiegermutter einbezogen. Die Klägerin wurde als sonstige Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG geführt. Am 01.08.1998 reiste die Klägerin mit ihrer Familie in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 03.12.1999 wurde dem Ehemann der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. Unter dem 27.05.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höherstufung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zur Begründung führte sie an, sie erfülle alle Voraussetzungen nach § 6 BVFG. Insbesondere stehe der Eintrag einer russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass von 1975 nicht entgegen, da bei der Ausstellung des Passes kein Wahlrecht hinsichtlich des Nationalitäteneintrages bestanden habe. Jedenfalls habe sie von einem Wahlrecht keine Kenntnis gehabt. Unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 03.08.1994 teilte die Behörde unter dem 14.06.2011 mit, für eine weitere Prüfung fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die hiergegen erhobene Klage bei dem VG Köln wurde mit Urteil vom 16.05.2013 – 20 K 5259/11 – abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe die bestandskräftige Ablehnung im Aufnahmeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei bereits unzulässig, da ein entsprechender Antrag zuvor nicht bei der Behörde gestellt wurde. Unabhängig hiervon liege jedoch ein Härtefall aufgrund der Antragstellung erst 13 Jahre nach Einreise nicht vor. Unter dem 09.08.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines „nachträglichen Aufnahmebescheides“. Zur Begründung nahm sie auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG Bezug. Der Antrag wurde als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgelegt und unter dem 12.06.2014 abgelehnt. Eine Änderung der Rechts- oder Sachlage zu Gunsten der Klägerin liege nicht vor. Das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Änderungsgesetz zum BFVG finde auf die Klägerin keine Anwendung. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 23.06.2014 Widerspruch ein, den sie unter dem 25.06.2014 begründete. Im Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens und hilfsweise die Ausstellung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Höherstufung. Zur Begründung trug sie vor, sie habe ihre Passnationalität im Jahr 1994 in eine deutsche geändert. Nach der neuen Fassung des BVFG habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Unter dem 28.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens zurück und lehnte unter Ziffer 4 den Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens ab. Hinsichtlich der Ablehnung unter Ziff. 4 führte die Beklagte aus, die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG sei im Bescheinigungsverfahren nicht anwendbar, so dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gelte. Die 3-monatige Frist sei nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes am 14.09.2013 zum 16.12.2013 abgelaufen. Unter dem 24.10.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen Ziff. 4 des Bescheides vom 28.07.2014 ein und führte aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht richtig gewesen sei. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.11.2014 zurückgewiesen. Die Klägerin erhob bereits am 14.08.2014 Klage. Sie wiederholt ihre Ausführungen zur Antrags- und Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor: Die Frist zur Wiederaufnahme sei nicht versäumt. Das 10. Änderungsgesetz sei auf die Klägerin anwendbar, da das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthalte. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015 seien auf die Klägerin nicht anwendbar. Denn sie sei nicht im Wege der Aufnahme eingereist, sondern als Ausländerin. Zudem sei der Anspruch der Klägerin auf materielle und formelle Berücksichtigung ihrer Rechte durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015 gröblich verletzt, da § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG schlicht übergangen werde. Die Klägerin sei seit 32 Jahren mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet, so dass ein Härtefall vorliege. Ihre Ausreise nach Deutschland zeige ihren Spätaussiedlerwillen. Der zeitliche Zusammenhang von Einreise und Antragstellung beginne erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag Erfolg haben könne. Dies sei erst mit der nachträglichen Änderung der Rechtslage erfolgt. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ersetze nicht einen Aufnahmebescheid. Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 6 BVFG sei die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei bereits unter dem 09.08.2013 gestellt worden. Diesen Antrag habe die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2014 entschieden. Hierbei handele es sich um eine neue Beschwer nach § 79 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei daher falsch. Die Klage sei der Beklagten zudem vor Ablauf der Widerspruchsfrist zugestellt worden, so dass die Widerspruchsfrist gewahrt wäre für den Fall, dass § 79 Abs. 2 VwGO nicht greifen würde. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 12.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 diese zu verpflichten, im Wege der Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sowie einen Aufnahmebescheid zu erteilen, 2. den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2014 unter Ziff. 4 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei unzulässig. Der entsprechende Antrag sei erst mit Schreiben vom 25.06.2014 gestellt und mit Bescheid vom 28.07.2014 unter Ziff. 4 abgelehnt worden. Trotz entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung habe die Klägerin nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Die Ablehnung sei daher bestandskräftig geworden. Ein Fall des § 79 Abs. 2 VwVfG liege nicht vor, da die Entscheidung nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sondern im Rahmen eines Antragsverfahrens getroffen worden sei. Zudem sei der Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens wegen Versäumnis der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG unzulässig. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitere daran, dass der Antrag nicht zeitnah zu der Einreise der Klägerin im Bundesgebiet gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides und einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichtete Klage ist statthaft und zulässig. Zwar hat die Klägerin hinsichtlich der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege des Wiederaufgreifens entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht Widerspruch binnen eines Monats gegen die ablehnende Entscheidung vom 28.07.2014 unter Ziffer 4, sondern entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung, sogleich Klage am 14.08.2014 und erst unter dem 24.10.2014 Widerspruch erhoben. Dies war jedoch entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO möglich, da der Bescheid vom 28.07.2014 in seiner Ziffer 4 hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG eine erstmalige Beschwer im Sinne der Vorschrift enthielt. Zwar wird es nicht einheitlich bewertet, ob eine erstmalige Beschwer auch dann vorliegt, wenn der Widerspruchsbescheid mit einem neuen selbständigen Verwaltungsakt verbunden wird. Jedoch ist im Interesse der Verfahrensökonomie und der Beschleunigung ein Absehen vom Erfordernis des Vorverfahrens angezeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Entscheidungen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1973 - VI C 139/73 -; VG Köln, Urteil vom 20.10.2015 - 7 K 4587/14 -. Auch soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt, fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar benötigen Antragsteller, die als einbezogene Ehegatten eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist sind, keinen eigenen Aufnahmebescheid vor der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 -. Im vorliegenden Verfahren war die Klägerin jedoch nicht in einen Aufnahmebescheid einbezogen, sondern reiste als sonstige Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet ein. Sie erhielt weder einen eigenen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, noch war sie in den Aufnahmebescheid ihrer Schwiegermutter einbezogen. Die Klägerin ist somit im August 1998 nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Sie ist aber nach der Einreise wie eine einbezogene Ehegattin behandelt worden, nachdem ihr Ehemann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hat. Denn ihr wurde unter dem 03.12.1999 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt, die an sich eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers voraussetzt. Dies könnte dafür sprechen, die Klägerin so zu behandeln, als sei sie im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Da die Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens somit nicht eindeutig feststeht, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens im Zweifel zu bejahen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Das Aufnahmeverfahren der Klägerin ist durch den Ablehnungsbescheid vom 03.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1995 bestandskräftig abgeschlossen. Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung kann daher nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG überwunden werden.Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht eingetreten. Zwar ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. nicht an eine Frist gebunden. Mit dieser Bestimmung soll jedoch nur eine verfahrensrechtliche Besserstellung derjenigen Aufnahmebewerber bewirkt werden, die materiell-rechtlich von den Neuerungen des 10. Änderungsgesetztes profitieren. Nicht mir ihr verbunden ist hingegen ein allgemeiner Anspruch auf Wiederholung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. lässt nämlich die materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz unberührt und suspendiert nur vom Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind hier nicht gegeben. Die rechtlichen Umstände sind für die Klägerin unverändert geblieben. Bei Personen, die bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilen sich die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24/14, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45/01 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in den aufgeführten Verfahren unmittelbar nur für den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung entschieden. Es hat aber darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im nachträglichen Aufnahmeverfahren dieselbe sein müsse, wie für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -. In Anwendung dieser Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet an. Dies ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 BVFG, der nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft zu entnehmen sind, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt. Für die materiellen Voraussetzungen ist daher auf den Zeitpunkt der Einreise, vorliegend auf August 1998, abzustellen. Dies gilt auch für Antragsteller, die auf ausländerrechtlicher Basis und nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens übergesiedelt sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -. Abweichend davon ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG, dass für die Spätaussiedlereigenschaft von Personen, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, die nach diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage nach dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) maßgeblich ist. Eine Nichtanwendung dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: 1998) bestehenden Rechtslage besteht jedenfalls nicht bei Personen, die nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist sind und bei denen die Aufnahme deshalb nicht aufgrund einer vorläufig geprüften und bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 14/03 –, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 –. Dies trifft auch auf die Klägerin zu, die nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine bereits entstandene Rechtsposition ist daher nicht ersichtlich. Nach § 100 a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin, die am 01.08.1998 in das Bundesgebiet zum dauerhaften Aufenthalt einreiste, somit nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Dagegen ist die Vorschrift nicht in dem Sinne auszulegen, dass bei Bewerbern, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, jeweils das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende aktuelle Recht anzuwenden ist, hier also das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013. Denn bei der Übergangsbestimmung des § 100 a BVFG handelt es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Recht, sondern um eine statische Verweisung, die allein auf die zum 07.09.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG bezogen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24/14 – und Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 - . Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 war ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Die diesbezügliche Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist für die Klägerin nicht anwendbar. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein – im Ermessen der Behörde stehendes – Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Eine Behörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ein Wiederaufgreifen ablehnt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihr Ermessen ohne durchgreifende Ermessensfehler ausgeübt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11-, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 -. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrages offensichtlich rechtswidrig war. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgte im Hinblick auf den unbestrittenen russischen Nationalitäteneintrag im ersten Inlandspass der Klägerin. Dies entsprach der damals geltenden gesetzlichen Regelung, die ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderte. Wurde bei Ausstellung des Passes eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, lag regelmäßig ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum vor. Soweit die Klägerin erstmalig im Bescheinigungsverfahren 2011 vorträgt, sie habe keine Kenntnis von einem Wahlrecht hinsichtlich des Nationalitäteneintrages gehabt, ist dies nicht glaubhaft. Denn die Klägerin hat sich im Aufnahmeantrag selbst noch als russische Volkszugehörige bezeichnet und wurde auch in den 1984 und 1986 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer Töchter mit der russischen Nationalität geführt. In der Praxis musste vor Ausstellung eines ersten Inlandspasses ein Antrag ausgefüllt werden, in dem die Nationalität anzugeben war. Da die Klägerin aus einer gemischt-nationalen Ehe stammt, hatte sie die Wahl, welche Nationalität sie angibt, vgl. zu dieser Praxis BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10/96 -. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass bei der Klägerin anders verfahren wurde. Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 28.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Es kann dahinstehen, ob die 3-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG oder die nach dem Wortlaut nur für das Aufnahmeverfahren geltende Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG Anwendung findet und ob die Frist gewahrt wäre. Denn der Anspruch scheitert bereits an der bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt zwar nicht zwingend die Erteilung eines Aufnahmebescheides voraus. Eine bestandskräftige Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides hat jedoch Einfluss auf das Bescheinigungsverfahren, da im Aufnahmeverfahren bereits die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG geprüft wurden. Hieraus ergibt sich, dass die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im Wiederaufgreifenswege unbegründet ist. Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft ist ebenfalls nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise im Jahr 1998 zu beurteilen. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG ist die Rechtslage nach dem BVFG 2001 maßgeblich. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin ist durch das 10. Änderungsgesetz somit nicht gegeben. Die Beklagte hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat sich hierbei auf die ablehnende Entscheidung, die durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde, gestützt. In einem solchen Fall dürften regelmäßig weitere Ermessenserwägungen nicht erforderlich sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 115/08 -. Umstände, die die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung schlechthin unerträglich machen oder gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstoßen, sind zudem nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.