Urteil
7 K 5328/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1202.7K5328.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Antrag aus Juni 1992 begehrte der Kläger die Aufnahme als Aussiedler für sich, seine Ehefrau und seine Tochter B. . Mit Bescheid vom 25.11.1993 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 1 d) BVFG sei gegeben aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Offizier im Rang eines Oberleutnants. Zudem wurde angeführt, die vorgelegte Personenstandsurkunde von 1991 sei nicht geeignet, ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu belegen. Unter dem 05.05.2000 legte der Kläger „Widerspruch“ ein und beantragte hilfsweise die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Vaters. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 05.04.2001 in den Aufnahmebescheid seines Vaters als Abkömmling einbezogen und reiste am 30.10.2001 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger beantragte am 06.12.2001 die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG und die Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder B. und B1. . Mit Bescheid vom 26.02.2002 wurde der Antrag abgelehnt. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht, da er nach § 5 Nr. 1 d) BVFG eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können. Auf die weiteren Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 25.11.1993 wurde verwiesen. Dem Kläger wurde jedoch am 22.02.2002 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2014 stellte der Kläger den Antrag auf Wiederaufnahme des Bescheinigungsverfahrens und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Er trug vor, in seinem ersten Inlandspass sei zwar eine russische Nationalität eingetragen. Dies sei jedoch nach dem 10. Änderungsgesetz des BVFG unerheblich. Zudem greife die Vorschrift des § 5 BVFG vorliegend nicht, da die Stellung des Klägers als Oberstleutnant unbedeutend gewesen sei. Am 27.09.2014 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage bezüglich der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erhoben. Mit Bescheid vom 24.10.2014 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Bescheinigungsverfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Die Ablehnung des Antrages sei aufgrund der Vorschrift des § 5 BVFG erfolgt, die durch das 10. Änderungsgesetz keine Änderung erfahren habe. Auch sei die Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt, da die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG nur für das Aufnahmeverfahren gelte. Auch eine Wiederaufnahme nach § 48 VwVfG komme nicht in Betracht. Die im Ablehnungsbescheid getroffene Feststellung, bei der Tätigkeit als Berufsoffizier der Roten Armee handele es sich um eine berufliche Stellung im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. habe der im Jahr 1993 behördlich durchweg vertretenen Rechtsauffassung entsprochen. Der Kläger legte hiergegen unter dem 28.10.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.1993 im Wege des § 48 Abs. 1 VwVfG unter Bezug auf das 10. Änderungsgesetz. Die Beklagte teilte unter dem 29.10.2014 mit, dass im Hinblick auf die bereits anhängige Klage über den Widerspruch nicht mehr förmlich entschieden werde und sie bei ihrer Rechtsauffassung bleibe. Soweit mit dem Schreiben des Klägers vom 28.10.2014 die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.1993 beantragt wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2014 den Antrag ab. Eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG komme nicht in Betracht. Die im Ablehnungsbescheid getroffene Feststellung, bei der Tätigkeit als Berufsoffizier der Roten Armee handele es sich um eine berufliche Stellung im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. habe der im Jahr 1993 behördlich durchweg vertretenen Rechtsauffassung entsprochen. Auch die Ausführung, die Personenstandsurkunde von 1991 sei zum Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht geeignet, begegne keinen Bedenken. Hiergegen legte der Kläger unter dem 30.10.2014 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 03.11.2014 zurückgewiesen wurde. Unter dem 04.11.2014 erweiterte der Kläger seine Klage auch auf das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor: Es sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt einer gedachten gerichtlichen Entscheidung und damit auf die Rechtslage des 10. Änderungsgesetzes abzustellen. Diese Ansicht werde auch gestützt durch die §§ 100 a BVFG und 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hiernach erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. Der Kläger sei im Jahr 1983 im Alter von 15 Jahren auf die Militärschule in Swerdlowsk gegangen. Die Militärschule habe ihm eine Bescheinigung mit russischer Nationalität ausgestellt. Von 1985 bis 1990 sei er auf der Hochschule für Seestreitkräfte gewesen, wo ihm ebenfalls eine Bescheinigung mit russischer Nationalität ausgestellt worden sei. Erst im Jahr 1995 habe er seinen 1. Inlandspass bekommen, in dem er bewusst und gewollt eine deutsche Nationalität eintragen gelassen habe.Bei Wiederaufnahme des Verfahrens sei eine erneute Sachentscheidung über den gesamten Verfahrensstoff zu treffen. Daher sei auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 BVFG vorliegen. Der Kläger habe keine herausgehobene politische oder berufliche Stellung inne gehabt. Die Anwendung dieser Vorschrift sei reine Willkür. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG finde keine Anwendung auf den Kläger, da er in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogen und daher im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Einreise sei über den Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides nicht entschieden gewesen. Der Kläger benötige einen Aufnahmebescheid, damit seine Ehefrau in diesen einbezogen werden könne. Diese sei als Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG nach Deutschland eingereist. Er habe zudem mit Schreiben vom 21.11.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des § 51 VwVfG gestellt. Über diesen Antrag habe die Beklagte noch nicht entschieden. Der europarechtlich verankerte Anspruch auf materielle und formelle Berücksichtigung seiner Rechte werde durch die Verneinung der Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 VwVfG verletzt. Auf die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.10.2015 zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, der Arbeitsweise der Beklagten und der Anwendbarkeit des BVFG neue Fassung auf den Kläger wird verwiesen. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, 2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 die Beklagte zu verpflichten, die Ablehnung eines Aufnahmebescheides vom 25.11.1993 aufzuheben gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG, ersatzweise ermessensfehlerfrei zu entscheiden, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und trägt ergänzend vor: In den Fällen einer nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefall nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aussiedlung bzw. Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Nach der im Oktober 2001 geltenden Rechtslage sei ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Der Kläger sei jedoch bis 1995 unstreitig mit einer russischen Nationalität geführt worden. Der Antrag vom 21.11.2014 bedürfe keiner weiteren Entscheidung. Denn mit Bescheid vom 29.10.2014 sei die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.1993 nach § 48 VwVfG hinsichtlich der Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits abgelehnt worden. Rechts- und Ermessensanspruch seien auf dasselbe Begehren gerichtet und würden daher keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung scheitere an § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist statthaft und zulässig. Die Erweiterung der Klage auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist gemäß § 91 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Denn es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren. Im Interesse der Verfahrensökonomie und der Beschleunigung ist die Klageänderung daher angezeigt. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufnahmebescheides fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar benötigen Antragsteller, wie der Kläger, die als einbezogene Abkömmlinge eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist sind, keinen eigenen Aufnahmebescheid vor der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 -. Der Kläger macht jedoch geltend, er benötige einen Aufnahmebescheid, damit seine nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau in diesen einbezogen werden könne. Aufgrund dieses Begehrens hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2007 – 12 A 307/07 -, betreffend das Rechtsschutzinteresse eines Spätaussiedlers an der Ausstellung eines Aufnahmebescheides zur Einbeziehung von Familienangehörigen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Das Aufnahmeverfahren des Klägers ist durch den Ablehnungsbescheid vom 25.11.1993 bestandskräftig abgeschlossen. Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 05.05.2000 ist offensichtlich gemäß § 70 Abs. 1 VwGO verfristet. Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung kann daher nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG überwunden werden. Hinsichtlich der Voraussetzung eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes nicht eingetreten. Zwar ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. nicht an eine Frist gebunden. Mit dieser Bestimmung soll jedoch nur eine verfahrensrechtliche Besserstellung derjenigen Aufnahmebewerber bewirkt werden, die materiell-rechtlich von den Neuerungen des 10. Änderungsgesetztes profitieren. Nicht mit ihr verbunden ist hingegen ein allgemeiner Anspruch auf Wiederholung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. lässt nämlich die materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz unberührt und suspendiert nur vom Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind hier nicht gegeben. Die rechtlichen Umstände sind für den Kläger unverändert geblieben. Bei Personen, die bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilen sich die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30/14 und 1 C 29/14, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24/14, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45/01 -. In Anwendung dieser Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet an. Dies ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 BVFG, dem nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft zu entnehmen sind, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt. Für die materiellen Voraussetzungen ist daher auf den Zeitpunkt der Einreise, vorliegend auf Oktober 2001, abzustellen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogen und reiste daher im Wege des Aufnahmeverfahrens ein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG in der Fassung vom 30.08.2001. Nach § 100 a BVFG a.F. war die Spätaussiedlereigenschaft von Personen, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, nach dem BVFG 2001 zu beurteilen. Dagegen war die Vorschrift nicht in dem Sinne auszulegen, dass bei Bewerbern, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, jeweils das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende aktuelle Recht anzuwenden ist, hier also das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013. Denn bei der Übergangsbestimmung handelte es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Recht, sondern um eine statische Verweisung, die allein auf die zum 07.09.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG bezogen war, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24/14 – und Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 - . Diese Auslegung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Übergangsregelung des § 100 a in der Fassung vom 07.11.2015 nunmehr geändert wurde und sich nur noch auf Personen aus Estland, Lettland oder Litauen bezieht. Eine allgemeine Rückwirkung nachträglich geänderter Vorschriften ist § 100 a BVFG nicht zu entnehmen. Auch der Vorschrift des § 51 VwVfG selbst ist kein Anspruch auf eine generelle Rückwirkung einer nachträglich geänderten Rechtslage zu entnehmen. Denn die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs.1 Nr. 1 VwVfG ist gerade nur erfüllt, wenn sich die Rechtslage tatsächlich zugunsten des Betroffenen nachträglich geändert hat. Die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers beurteilt sich somit nach §§ 4, 6 BVFG 2001. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 war ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Die diesbezügliche Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist für den Kläger nicht anwendbar. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes nach § 5 BVFG ist durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 ebenfalls keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Denn die Vorschrift wurde durch hierdurch nicht geändert. Ob durch die vom Kläger zitierten Urteile eine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung, die einer Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gleich steht, eingetreten ist, kann dahin stehen. Denn dies würde sich im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers auswirken. Dem Erlass eins Aufnahmebescheides würde immer noch das bestandskräftig festgestellte fehlende durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum entgegenstehen. Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid, vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 05.08.1987 - 9 B 318/86 -, Beschluss vom 15.09.1992 - 9 B 18/92 -. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein – im Ermessen der Behörde stehendes – Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Eine Behörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ein Wiederaufgreifen ablehnt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihr Ermessen ohne durchgreifende Ermessensfehler ausgeübt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11-, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 -. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides offensichtlich rechtswidrig war. Die Ablehnung erfolgte unter anderem, weil der Kläger in seinem ersten Inlandspass nicht mit einer deutschen Nationalität geführt wurde. Dieser Umstand ist unbestritten. Die Ablehnung entsprach der damals geltenden gesetzlichen Regelung, die ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderte. Wurde bei Ausstellung des Passes eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, lag regelmäßig ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum vor, es sei denn, die Eintragung erfolgte ohne oder gegen den Willen des Antragstellers. Soweit der Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 05.12.2014 erstmalig vorträgt, er habe seitens der Militärschule eine Bescheinigung bzw. einen Militärausweis mit dem Eintrag einer russischen Nationalität erhalten und kein Wahlrecht gehabt, ist dieser Vortrag verspätet und nicht belegt. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Kläger diese Umstände nicht bereits im Aufnahmeverfahren nach der Ablehnung durch den Bescheid vom 25.11.1993 oder im Laufe des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat. Die Angaben wurden im Klageverfahren auch nicht unter Beweis gestellt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung ergibt sich aus diesen Behauptungen jedenfalls nicht. Eine von der Beklagten gebilligte grobe Missachtung von Vertrauensschutz ist auch nicht erkennbar. Weshalb der Kläger bei Einreise darauf vertrauen durfte, dass sich die Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten ändern wird, kann nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen des Klägers zu der Bewertung seines Ranges als Oberstleutnant sind ebenfalls nicht geeignet, die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung schlechthin unerträglich zu machen. Wie die Beklagte ausgeführt hat, entsprach es ihrer im Jahr 1993 behördlich durchweg vertretenen Auffassung, eine Tätigkeit als Oberstleutnant unter § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. zu subsumieren. Weiterhin ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Erlass eines Aufnahmebescheides die bestandskräftige Ablehnung im Hinblick auf das fehlende durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum entgegen steht. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2014 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 bestandskräftig abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG zur Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die 3-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG oder die nach dem Wortlaut nur für das Aufnahmeverfahren geltende Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG Anwendung findet und ob die Frist gewahrt wäre. Denn der Anspruch scheitert bereits an der bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt zwar nicht zwingend die Erteilung eines Aufnahmebescheides voraus. Eine bestandskräftige Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides hat jedoch Einfluss auf das Bescheinigungsverfahren, da im Aufnahmeverfahren bereits die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG geprüft wurden. Hieraus ergibt sich, dass die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im Wiederaufgreifenswege unbegründet ist. Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft ist ebenfalls nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens im Oktober 2001 zu beurteilen. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers ist durch das 10. Änderungsgesetz somit nicht gegeben. Die Beklagte hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat sich hierbei auf die ablehnende Entscheidung gestützt und im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Umstände, die die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung schlechthin unerträglich machen oder gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstoßen, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG bezüglich der Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 25.11.1993 und Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.