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Urteil

23 K 1080/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1209.23K1080.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 dazu verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 weitere Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft in Höhe von 67,74 Euro zu bewilligen. Die Beklagte wird desweiteren unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 Beförderungsauslagen für das Entleeren seines Wasserbettes in Höhe von umgerechnet 129,59 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 dazu verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 weitere Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft in Höhe von 67,74 Euro zu bewilligen. Die Beklagte wird desweiteren unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 Beförderungsauslagen für das Entleeren seines Wasserbettes in Höhe von umgerechnet 129,59 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2013 versetzte die Beklagte ihn zum DDO/DtA European Air Group nach I. X1. , H1. . Auf seinen Antrag hin beurlaubte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. April 2013 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei OCCAR in C1. für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016. Zu diesem Zwecke versetzte die Beklagte den Kläger zum 1. August 2013 nach S. . Die Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. Am 24. Juli 2013 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem seiner Kinder zwei Ferienwohnungen in C. , H. (Kosten: umgerechnet 511,68 Euro). Am 28. Juli 2013 verließ er diese Wohnungen und bezog am selben Tag, dieses Mal nur mit seiner Ehefrau, ein Hotel in X. -W. , E. , das er wiederum am 30. Juli 2013 verließ (Kosten: 190,00 Euro). Für seinen Rückumzug aus H. beauftragte der Kläger ein Rahmenvertragsunternehmen der Beklagten. Dieses führte den Umzug im Zeitraum vom 24. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2013 wie folgt durch: Am 24. Juli 2013 wurde das Mobiliar eingepackt und am 25. Juli 2013 in die Umzugswagen eingeladen, am 29. und 30. Juli 2013 wurde entladen und das Mobiliar ausgepackt und aufgestellt. Die Kosten der Beklagten für den Umzug beliefen sich auf insgesamt 17.622,34 Euro. Unter dem Mobiliar des Klägers befand sich auch ein Wasserbett, das jedoch nicht das eigentlich für den Umzug beauftragte Rahmenvertragsunternehmen entleerte, sondern ein weiteres vom Kläger beauftragtes Unternehmen; hierfür fielen Kosten in Höhe von umgerechnet 129,59 Euro an. Vor Erteilung des Auftrages hatte der Kläger der Beklagten am 5. Juni 2013 das konkrete Angebot des Unternehmens für das Entleeren des Bettes per E-Mail zugeschickt und um Auskunft darüber gebeten, ob die insoweit anfallenden Kosten erstattet werden könnten; diese E-Mail blieb unbeantwortet. Der zwischen der Beklagten und dem Rahmenvertragsunternehmen geschlossene Vertrag enthält in seiner Anlage 1 unter Ziffer 6 folgende Passage: „Aufwendungen, die auf Sonderwünsche des Umziehenden zurückzuführen sind, werden diesem grundsätzlich nicht erstattet. Hierzu zählen insbesondere: - (...) - Entleeren oder Befüllen von Wasserbetten durch Fachfirmen - (...) Die abrechnende Stelle kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Umziehenden Ausnahmen zulassen.“ Mit Schreiben vom 11. August 2013, bei der Beklagten am 19. August 2013 eingegangen, beantragte der Kläger die Erstattung von Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft gemäß § 14 Abs. 1 AUV, und zwar mit Blick auf die Ferienwohnungs- und Hotelaufenthalte sowohl in H. als auch in E. . Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 entsprach die Beklagte dem Antrag zum Teil und bewilligte eine Erstattung in Höhe von 132,24 Euro. Dabei legte sie den Zeitraum vom 25. bis zum 29. Juli 2013 als erstattungsfähig zugrunde und führte aus, dass Kosten für eine vorübergehende Unterkunft in der Regel vom letzten Tag des Einladens bis zum Tag nach Beginn des Ausladens erstattet würden. Die Beklagte gehe nämlich davon aus, dass es bei entsprechender Planung möglich sei, das Einpacken der unentbehrlichen Möbel und Gegenstände auf den letzten Tag zu legen und diese am ersten Tag des Ausladens auch wieder auszupacken bzw. aufzustellen. Letzter Tag des Einladens sei der 25. Juli 2013 und erster Tag des Ausladens der 29. Juli 2013 gewesen. Für den Zeitraum vom 25. bis zum 27. Juli 2013 rechnete die Beklagte einen für die Ferienwohnung in H. gewährten anteiligen Mietzuschuss in Höhe von 368,04 Euro an. Außerdem brachte sie einen Eigenanteil in Höhe von insgesamt 817,80 Euro pro Monat in Abzug (daraus ergibt sich ein Eigenanteil von 27,26 Euro pro Tag). Hiergegen legte der Kläger am 15. Dezember 2013 Beschwerde ein; ihm seien auch die Kosten der beiden weiteren Übernachtungen, also vom 24. auf den 25. Juli 2013 und vom 29. auf den 30. Juli 2013, zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, die Umzugsfirma habe festgelegt, wie und in welcher Reihenfolge ein- und ausgepackt werde; hierauf habe er selbst keinen Einfluss gehabt. Zudem könne er die Höhe des errechneten Betrages von 132,24 Euro insgesamt nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 18. August 2013, bei der Beklagten ebenfalls am 19. August 2013 eingegangen, stellte der Kläger einen (weiteren) Antrag auf Erstattung von Beförderungsauslagen gemäß § 5 AUV, und zwar konkret von Kosten für das Entleeren seines Wasserbettes. Mit Bescheid vom 23. September 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf Anlage 1 Ziffer 6 des Rahmenvertrags ab. Das Entleeren von Wasserbetten durch Fachfirmen sei als Sonderwunsch nicht erstattungsfähig. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. September 2013 Beschwerde ein und führte aus, bereits bei seinem Umzug von E. nach H. habe er – wie jetzt auch – ein Fachunternehmen für das Entleeren seines Wasserbettes beauftragt, das kein Rahmenvertragsunternehmen der Beklagten gewesen sei. Damals seien ihm die Kosten dafür erstattet worden. Auf diesen Sachverhalt habe er auch bereits mit seiner E-Mail vom 5. Juni 2013 hingewiesen. Mit gemeinsamem Beschwerdebescheid vom 21. Januar 2014 wies die Beklagte beide Beschwerden zurück. Hinsichtlich des Antrags auf Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft führte die Beklagte aus, die Berechnung des Eigenanteils in Höhe von 817,80 Euro pro Monat sei korrekt durchgeführt worden. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts sei der für den Zeitraum vom 25. bis zum 27. Juli 2013 gewährte Mietzuschuss gemäß § 54 BBesG gegenüber der Umzugskostenvergütung nach § 14 AUV vorrangig und deshalb eine Anrechnung in dieser Weise vorzunehmen gewesen. Eine Einflussnahme auf die Reihenfolge des Ein- und Auspackens sei sehr wohl möglich; der Spedition könnten ohne weiteres entsprechende Hinweise gegeben werden. Hinsichtlich des Antrags auf Erstattung der Beförderungsauslagen machte die Beklagte erneut geltend, Grundlage für Abwicklung und Abrechnung des Umzuges sei der Rahmenvertrag zwischen der C2. E. und der Spedition. Ziffer 6 der Anlage 1 sei eindeutig; das Entleeren von Wasserbetten sei nicht erstattungsfähig. Am 24. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe aus dem Beschwerdeverfahren und führt zudem aus, er beanstande nach wie vor die Anrechnung sowohl des Mietzuschusses als auch des Eigenanteils. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte die Erstattung nach § 14 Abs. 1 AUV dahingehend einschränke, dass sie erst ab dem letzten Tag des Einladens und auch nur bis zum ersten Tag des Ausladens erfolge. Diese Einschränkung lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vom Kläger könne jedenfalls nicht verlangt werden, zwischen ca. 100 gepackten Kartons schlafen zu müssen. Der Kläger macht außerdem geltend, die Beförderung sowie das Ein- und Auspacken seines Wasserbettes unterfielen ohne Weiteres den zu erstattenden Beförderungsauslagen im Sinne von § 5 AUV. Eben diese Tätigkeiten seien aber nur dann möglich, wenn zuvor das Wasser abgelassen worden sei. Der von der Beklagten zitierte Rahmenvertrag entfalte keinerlei Rechtswirkungen im Verhältnis zum Kläger und sei nicht geeignet, die Regelung in § 5 AUV einzuschränken. Dennoch sei anzumerken, dass Ziffer 6 der Anlage 1 ausdrücklich Ausnahmen von der Einordnung als nicht zu erstattender Sonderwunsch zulasse; dies sei von der Beklagten offenbar gar nicht geprüft worden. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 weitere Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft zu bewilligen, 2.) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. August 2013 Beförderungsauslagen für das Entleeren eines Wasserbettes zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Beschwerdebescheid und führt darüber hinaus mit Bezug auf die damals erfolgte Erstattung der Kosten für das Entleeren des Wasserbettes beim Umzug von E. nach H. aus, dass kein Rechtsanspruch auf die Wiederholung einer möglicherweise fehlerhaften Bearbeitung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Erstattung weiterer Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft in Höhe von 67,74 Euro. Er hat daneben einen Anspruch auf Bewilligung der Erstattung von Beförderungsauslagen in Höhe von umgerechnet 129,59 Euro. Der Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 ist teilweise und der Ablehnungsbescheid vom 23. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 vollständig rechtswidrig; insoweit verletzen sie den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Anspruchsgrundlage für eine Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft ist § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BUKG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AUV. Danach sind Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen und am neuen Dienstort für die Zeit vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag nach dem Ausladen des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung auf Antrag zu erstatten, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG maßgeblich sind. Die Auslagen für die Übernachtung des Klägers und seiner Familie vom 24. auf den 25. Juli 2013 in der Ferienwohnung in C. , H. , sind nicht erstattungsfähig. Maßgeblich für den Beginn der Erstattungsfähigkeit von Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft ist nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 AUV der Tag des Einladens des Umzugsguts. Nach Angabe des Klägers begann das Einladen aber erst am 25. Juli 2015, lediglich mit dem Auseinanderbauen von Möbeln und dem Verpacken der Gegenstände in Kartons wurde bereits am 24. Juli 2015 begonnen. Aber selbst wenn bereits am 24. Juli 2015 mit dem Einladen begonnen worden und dieses erst am 25. Juli 2015 abgeschlossen worden wäre, wäre eine Erstattungsfähigkeit der Übernachtungskosten für diese Nacht vom 24. auf den 25. Juli 2015 abzulehnen gewesen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Sparsamkeit, der das Umzugs-, Reisekosten- und Trennungsgeldrecht beherrscht und auf den der Kläger auch (u.a.) mit Schreiben vom 4. Juni 2013 hingewiesen wurde. Zwar gilt das Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt; Betroffene dürfen im Interesse der Einsparung von Reise- und Umzugskosten nicht finanziellen und persönlichen Belastungen ausgesetzt werden, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1992 – 10 A 2/91 –, juris Rz. 12. Derartige Belastungen sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Es kann von einem Soldaten verlangt werden, einer Spedition, die bei einem Umzug über mehrere Tage hinweg Gegenstände einpackt bzw. einlädt, gezielt Hinweise zu geben, die dazu führen, dass zunächst diejenigen Gegenstände eingepackt und verladen werden, auf die am ehesten verzichtet werden kann. Eine Übernachtung am Umzugsort ist in der Regel bis zum letzten Tag des Einladens planerisch möglich und dem Soldaten auch zumutbar. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall die Bewohnbarkeit des Hauses am Umzugsort bereits vor dem Einladen des Umzugsguts gänzlich ausgeschlossen ist. Diesbezüglich sind vorliegend Anhaltspunkte allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass das Wasserbett des Klägers bereits am 22. Juli 2013, also bereits wenige Tage vor Beginn des Umzugs entleert wurde. Dies kann allerdings nicht als Beleg dafür dienen, dass ab dem Zeitpunkt des ersten Verpackens eine Bewohnbarkeit des Hauses des Klägers ausgeschlossen gewesen wäre; im Gegenteil wird dadurch deutlich, dass im Haus eine andere Schlafgelegenheit vorhanden gewesen sein muss, die der Kläger vor Beginn des Umzugs offenbar über mehrere Tage hinweg nutzen konnte. Im Gegensatz zu den Auslagen für die Übernachtung vom 24. auf den 25. Juli 2013 sind die Auslagen für die Übernachtung des Klägers und seiner Ehefrau im Hotel in X. -W. vom 29. auf den 30. Juli 2013 erstattungsfähig. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 14 AUV. Die Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft sind bis zum Tag nach dem Ausladen zu erstatten. Unstreitig war der 29. Juli 2013 der erste Tag, an dem ausgeladen bzw. ausgepackt wurde. Dann endet die Erstattung mit dem Tag danach, also mit dem 30. Juli 2013. Für diese Übernachtung steht dem Kläger ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 67,74 Euro zu. Diesen Betrag hatte die Beklagte für die Übernachtung vom 28. auf den 29. Juli 2013 den Vorgaben des § 14 AUV entsprechend korrekt berechnet. Von den Übernachtungskosten in Höhe von 95,00 Euro pro Nacht war ein Eigenanteil in Höhe von 27,26 Euro abzuziehen. Dieser Eigenanteil macht 1/30 des für den Gesamtmonat berechneten Eigenanteils in Höhe von 817,80 Euro aus. Dieser Gesamteigenanteil besteht wiederum aus 25 Prozent derjenigen Bezüge, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG maßgeblich waren, nämlich Grundgehalt in Höhe von 3.146,08 Euro und Familienzuschlag in Höhe von 125,12 Euro. Auch die Berechnung des erstattungsfähigen Betrags für die Übernachtungen vom 25. bis zum 28. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden. Neben der korrekten Berechnung des Eigenanteils brachte die Beklagte den für die Zeit vom 25. bis zum 27. Juli 2013 anteilig gewährten Mietzuschuss in Höhe von 368,04 Euro zu Recht in Abzug. Nur auf diese Weise konnte eine ungewollte Doppelabfindung durch gleichzeitige Gewährung von Mietzuschuss und Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft vermieden werden. Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Beförderungsauslagen in Höhe von umgerechnet 129,59 Euro für das Entleeren des Wasserbettes ist § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BUKG i.V.m. § 5 AUV. Nach § 5 Abs. 1 AUV sind die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung zu erstatten. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AUV gehören zu den Beförderungsauslagen auch die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts. Unstreitig fallen sowohl das Einpacken als auch das Befördern des Wasserbettes unter die erstattungsfähigen Beförderungsauslagen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AUV; insoweit gibt es auch keine Einwände vonseiten der Beklagten. Ein Wasserbett kann aber nur dann befördert werden, wenn es zuvor entleert worden ist. Auch diese Auslagen für das Entleeren des Wasserbettes zählen zu den erstattungsfähigen Auslagen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 AUV. Dem Kläger sollen sämtliche notwendigen Beförderungsauslagen erstattet werden. Dabei ist nach dem Sparsamkeitsgebot der Umfang der Leistungen, die Anlass für die Zahlungspflicht waren, dergestalt zu begrenzen, dass es sich um Maßnahmen im Rahmen der erforderlichen Beförderung von Umzugsgut handeln muss. Vgl. zu dem Begriff notwendiger Beförderungsauslagen in § 6 BUKG OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 – 12 A 3156/99 –, juris, Rz. 4. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist Zweck einer solchen Begrenzung nicht derjenige, die Beklagte davor zu bewahren, von ihren Rahmenvertragsunternehmen besonders aufwendige Tätigkeiten beim Ab- und Aufbau von Umzugsgut verlangen zu müssen. Es kann insbesondere keine Rolle spielen, ob einem Rahmenvertragsunternehmen alle erforderlichen Gerätschaften für den Ab- und Aufbau zur Verfügung stehen; schließlich steht es der Beklagten frei, diese aufwendigen Tätigkeiten durch (weitere) Fremdfirmen erledigen zu lassen. Vielmehr soll die Beklagte durch eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Beförderungsauslagen auf das notwendige Maß davor geschützt werden, durch Sonderwünsche oder Sonderumzugsgut finanziell über Gebühr belastet zu werden. Es ist bereits zweifelhaft, das Entleeren eines Wasserbettes als Sonderwunsch zu bezeichnen. Das wäre nur dann möglich, wenn dem Wasserbett insgesamt ein außergewöhnlicher Charakter zuzusprechen wäre. Das ist jedoch abzulehnen. Zwar handelt es sich bei einem Wasserbett um eine Sonderform des Bettes; diese ist aber mittlerweile so weit verbreitet, dass sie sogar in zahlreichen Hotels angeboten wird. Jedenfalls fehlt es an der Gefahr einer übermäßigen finanziellen Belastung der Beklagten. Bei Umzugskosten von insgesamt 17.622,34 Euro fällt ein Betrag von umgerechnet 129,59 Euro in keiner Weise ins Gewicht. Aber auch einzeln, unabhängig von den Gesamtkosten betrachtet liegt hier keine überproportioniert berechnete Leistung vor, die die Beklagte finanziell stark belasten würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf die Vergabe des konkreten Auftrags und damit die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen hätte Einfluss nehmen können, weil der Kläger der Beklagten im Vorfeld das Angebot der letztendlich beauftragten Fachfirma per E-Mail geschickt und um Klärung des Sachverhaltes bezüglich des Wasserbettes gebeten hatte. Von dieser Möglichkeit machte die Beklagte keinen Gebrauch; sie ließ die E-Mail unbeantwortet. Diesen Erwägungen steht der zwischen der Beklagten und dem Speditionsunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nicht entgegen. Zwar enthält er in Ziffer 6 der Anlage 1 eine Ausschlussklausel, nach der Aufwendungen, die auf Sonderwünsche des Umziehenden zurückzuführen sind, diesem grundsätzlich nicht erstattet werden; darunter wird unter anderem ausdrücklich das Entleeren von Wasserbetten durch Fachfirmen gezählt. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihre eigene, ebenfalls in Ziffer 6 der Anlage 1 enthaltene Ausnahmemöglichkeit von dieser Ausschlussklausel nicht geprüft hat, entfaltet der Rahmenvertrag schon keine bindende Wirkung dergestalt, dass damit Regelungen des BUKG oder der AUV eingeschränkt werden könnten. Auf die erfolgte Erstattung der Auslagen für das Entleeren des Wasserbettes beim Umzug von E. nach H. kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch diesen Sachverhalt scheidet schon deshalb aus, weil § 5 AUV der Behörde kein Ermessen einräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.