Urteil
10 K 5770/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1217.10K5770.14.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu zwei Dritteln, das beklagte Land zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu zwei Dritteln, das beklagte Land zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist als Beamtin des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 15.04.2014 beantragte sie bei dem beklagten Land u.a. die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die der Zahnarzt E. . L. I. mit Rechnung vom 07.04.2014 in Höhe von 2.490,73 € für eine im März 2014 durchgeführte zahnärztliche Behandlung geltend gemacht hatte. Auf die Rechnung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 09.05.2014 gewährte das beklagte Land der Klägerin eine auf diese Rechnung bezogene Beihilfe in Höhe von 1.007,89 €. Dabei erkannte es Aufwendungen in Höhe von 1.439,85 € als beihilfefähig an. Nicht anerkannt wurden zunächst u.a. die Gebührenpositionen 2402 GOÄ, 9090 GOZ, 6100 GOZ analog und 6220 analog; darüber hinaus abgelehnt wurde die Beihilfefähigkeit hinsichtlich einer Reihe von Schwellenwertüberschreitungen. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch legte die Klägerin eine Stellungnahme der E1. A. S. GmbH (E2. ) vom 25.07.2014 vor. Darin heißt es u.a.: Die Gebührenpositionen 2402 GOÄ sei für eine Probeexzision aus tief liegendem Körpergewebe berechnet worden, was weder Bestandteil noch eine besondere Ausführung einer anderen Leistung sei. Die pulsoxymetrische Untersuchung (Gebührenposition 6100 GOZ analog) sei eine Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sei. Die Gebührenposition 6220 GOZ analog sei für die Durchführung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie angesetzt worden, für die ebenfalls weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührenziffer enthalten sei. Die Gebührenposition 9090 GOZ umfasse sowohl die Knochengewinnung als auch die Aufbereitung und die Implantation gewonnenen Knochens. Die Leistung könne sowohl im Rahmen der Knochenchirurgie als auch in der Implantologie zur Anwendung kommen. Die Position sei berechnungsfähig, wenn – wie hier – im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion bei der Schaffung des operativen Zugangs Knochen mit einem Knochenkollektor aufgefangen, aufbereitet und wieder implantiert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 erkannte das beklagte Land nunmehr Aufwendungen in Höhe von 1.728,70 € als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 202,20 €. Der weitergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 21.10.2014 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 94,03 € beantragt hat. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und legt ergänzend eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom 03.02.2015 vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Nach Klageerhebung hat das beklagte Land mit Bescheid vom 25.02.2015 die Aufwendungen der Nummer 2402 GOÄ als beihilfefähig anerkannt und der Klägerin einer weitere Beihilfe von 34,73 € bewilligt. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter, soweit es die streitig gebliebenen Gebührenpositionen 6100 GOZ analog und 6220 analog sowie 9090 GOZ betrifft. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 09.05.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 59,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Notwendigkeit einer analogen Berechnung bestehe für keine der insoweit genannten Gebührenziffern. § 6 Abs. 1 S. 1 GOZ ermögliche die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden seien, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung. Die pulsoxymetrische Messung (hier abgerechnet nach GOZ 6100 analog – Eingliederung eines Klebebrackets) könne nicht mit einer Gebühr aus dem Bereich der Kieferorthopädie abgerechnet werden. Denn der Zahnarzt habe kein „Wahlrecht“, seine Leistung entweder nach der GOZ oder nach der GOA zu berechnen. Er dürfe aus beiden Gebührenordnungen nur diejenige Gebühr berechnen, die in ihrer Leistungsbeschreibung der erbrachten Leistung entspreche. Die photodynamische Therapie (hier abgerechnet nach GOZ 6220 analog – vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln) stelle eine therapieunterstützende Maßnahme mittels Laser im Rahmen einer Parodontosebehandlung dar. Mit der Nummer 0120 GOZ sei eine Position in die GOZ 2012 aufgenommen worden, mit der der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei einer Reihe von Leistungen vergütet werden könne. Die Anwendung eines Lasers in der Parodontologie sei jedoch nach einer Stellungnahme der die DGZMK (Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde) weiterhin wissenschaftlich nicht gesichert. Deshalb könne eine analoge Abrechnung hier nicht erfolgen. Die Gebührenziffer 9090 GOZ könne keine Anwendung finden, da diese Ziffer in den Bereich der implantologischen Leistungen der GOZ gehöre und im Rahmen einer - wie hier - endodentischen Behandlung nicht anzusetzen sei. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die weitergehende Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe; der dies ablehnende Bescheid vom 09.05.2014 ist in dem - nach Nachbewilligungen mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 sowie Änderungsbescheid vom 25.02.2015 - aufrecht erhaltenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die bezüglich der streitig gebliebenen Gebührenpositionen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen, die im gerichtlichen Verfahren vertieft und durch das klägerische Vorbringen - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes - nicht entkräftet worden sind. Zu Recht hat das beklagte Land zunächst ausgeführt, dass für die streitigen Analogbewertungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ) hier kein Raum ist. Dies gilt zunächst für die pulsoxymetrische Messung, die in der zahnmedizinischen Behandlung keine Standardtherapie ist und deren fehlende Aufführung in den Gebührenpositionen der GOZ nicht durch Rückgriff auf eine Gebührenziffer aus der Kieferorthopädie ersetzt werden kann. Zutreffend hat das beklagte Land ferner darauf verwiesen, dass die antibakterielle photodynamische Therapie (entgegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW) bisher wissenschaftlich nicht anerkannt ist, vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22.04.2015 - 953/14.NW -, juris. So heißt es in der Gemeinsamen Wissenschaftlichen Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kiefernheilkunde (DGZMK), „Photodynamische Therapie in der Parodontologie – Viele Studien, wenig Evidenz“, Stand November 2014, die auf der Website der DGMZK zugänglich ist ( www.dgmzk.de ): Sowohl aus der Analyse der ca. 40 bisher erschienenen klinischen Studien als auch der diversen Übersichtsarbeiten oder Meta-Analysen ergebe sich ein heterogenes Bild. Richtig sei wohl die Aussage, dass man noch nicht wisse, wohin die Lichtanwendung in der Mundhöhle führen werde. Wenn überhaupt, würden vorrangig kurzzeitige Effekte erzielt. Fast jede Zusammenfassung ende mit der Forderung nach besseren Langzeitstudien. Es gebe zu wenig Evidenz dafür, dass die photodynamische Therapie (PDT) als unabhängige Behandlung oder als Ergänzung zu klassischen Behandlungsmethoden von Vorteil sei. Eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontose sei derzeit nicht möglich. Es könne nur auf teils widersprüchliche und oft mit geringer Probandenzahl durchgeführte Studien zurückgegriffen werden. Ferner sei zu bedenken, dass es noch keine wirklich speziell auf die Belange der Parodontose zugeschnittene PDT-Technik gebe. Vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlichen Mitteilung kann von einem weitgehenden wissenschaftlichen Konsens über die vorliegend streitige Behandlungsmethode nicht ausgegangen werden; ein solcher steht auch nicht unmittelbar bevor. Ebenso: VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22.04.2015 - 953/14.NW -, juris. Schließlich kann auch die Gebührenposition 9090 nicht abgerechnet werden. Zu Recht hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass diese Position im Abschnitt K der GOZ aufgeführt ist; dieser bezieht sich auf Leistungen, die im Zusammenhang mit der – hier nicht durchgeführten - Insertion eines Implantats stehen. Die in der Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom 03.02.2015 beschriebene Leistung ist vorliegend mit der - in der Rechnung vom 07.04.2014 auch aufgeführten - Gebührenziffer 4110 GOZ abgegolten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.