Beschluss
4 L 2789/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0106.4L2789.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 6593/15.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 1. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bietet aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6593/15.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 5) anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). 6 Nach § 36 Abs.4 AsylG kann das Gericht die von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann. 7 Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. 8 Die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet setzt nach § 30 Abs. 1 AsylG voraus, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, 146, m. w. N. 10 Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller hat im Falle seiner Rückkehr nach Indien offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 3a ff. AsylG zu erwarten. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er aufgrund von Sportwetten viele Schulden gemacht habe. Auch bei Privatleuten der BJP habe er weitere Schulden gemacht. Diese Leute hätten das Geld von ihm zurückverlangt. Da er nicht alles habe zurückzahlen können, sei er mit einem Kricketschläger geschlagen und angezündelt worden. Dies sei ungefähr 2008/2009 gewesen. Danach sei er in einen anderen Ort gegangen. Dort habe er gearbeitet. Probleme habe er dort nicht gehabt. Er habe aber von einem Freund erfahren, dass die Gläubiger seine Adresse herausgefunden hätten. Daher sei er 2014 ausgereist. 11 Auf der Grundlage dieser Schilderungen hat das Gericht durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens. Der Antragsteller konnte nicht plausibel machen, dass er vor seiner Ausreise aus Indien Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Die näheren Umstände einer angeblichen Gewaltanwendung bleiben ebenso unklar wie die vorgetragenen Gründe für die konkrete Ausreise. Es ist aber Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich seine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§§ 15 Abs. 1 und 25 Abs. 1 und 2 AsylG). Daran fehlt es hier. 12 Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht darlegen und plausibel machen können, dass die Nachstellungen als politische Verfolgung einzustufen sind, weil der indische Staat nicht willens oder in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Zwar ist nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass in Indien rechtsstaatliche Garantien nur eingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere sind die unteren Instanzen der Gerichte nicht frei von Korruption, was gleichermaßen auch für die Polizei gilt. Da der Antragsteller sich aber – bei Wahrunterstellung seines Vortrages – gar nicht um Schutz beim indischen Staat bemüht hat, reicht der Vortrag des Antragstellers nicht aus. Der Antragsteller hat sich weder an eine Polizeidienststelle noch an die Staatsanwaltschaft noch an ein Gericht gewandt. 13 Darüber hinaus ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Ausreise der angeblichen Bedrohung in Banglore nicht durch ein (erneutes) Ausweichen innerhalb Indiens hätte entziehen können. Der Antragsteller ist jung und arbeitsfähig. Das von dem Antragsteller vorgetragene Augenleiden bestand ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 14. September 2015 (vgl. Blatt 67 der Beiakte 1) schon in Indien. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller erst einen Monat vor Ausreise aufgehört zu arbeiten. Den vorgelegten Attesten lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller arbeitsunfähig ist. Anhaltspunkte, aus welchem Grund es ihm nicht in anderen Landesteilen Indiens möglich und zumutbar gewesen sein sollte, eine Existenzgrundlage aufzubauen, sind nicht ersichtlich. In Indien gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne das die Person ihre Identität verbergen muss. 14 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2015. 15 Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt für den Antragsteller ebenfalls nicht in Betracht. Der Antragsteller selbst hat keine staatliche Verfolgung geltend gemacht. 16 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG liegen hier nicht vor. Das Gericht schließt sich den Ausführungen zur Ablehnung des subsidiären Schutzstatus im streitbefangenen Bescheid der Antragsgegnerin an (§ 77 Abs. 2 AsylG). 17 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind gleichfalls offenkundig nicht gegeben. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Antragsteller nichts vorgetragen und es sind auch aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ersichtlich. Die Augenerkrankung des Antragstellers lässt ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchten, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Indien alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein wird oder gar in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete. Der Antragsteller, der laut Attest des Augenzentrums Bergisch Gladbach/Bensberg vom 14. September 2015 unter einem Offenwinkel-Glaukom leidet, befand sich nach seinem Vortrag bei der Anhörung als auch bei der Anamnese des Augenzentrums bereits in Indien in ärztlicher Behandlung beim Augenarzt. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2015 werde die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt, sei aber durchweg unzureichend. In allen größeren Städten gebe es aber medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden könnten. Insbesondere in den wirtschaftlich starken Landesteilen sei die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente seien auf dem Markt erhältlich. Danach ist eine medizinische Versorgung des Antragstellers in Indien grundsätzlich möglich. Da er – wie oben bereits festgestellt – in der Lage ist zu arbeiten, erscheint auch die finanzielle Möglichkeit für notwendige medizinische Maßnahmen gesichert. Von daher ist dem Antragsteller eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar, ohne dass ihm dort eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine existenzielle Gefahrenlage droht. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).