Urteil
15 K 7052/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0114.15K7052.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Frage einer rechtzeitigen Beteiligung der Klägerin im Verfahren um die Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. . Die Bestellung erfolgte durch Beschluss der Beklagten vom 17.09.2014. Vorausgegangen waren Diskussionen innerhalb der Beklagten, wie der seit dem 01.02.2014 vakante Posten des Geschäftsführers im Jobcenter L. zu besetzen sei. Der Kooperationsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales schlug mit Schreiben vom 04.07.2014 vor, einen kommunalen Beamten zum Geschäftsführer zu bestellen und den stellvertretenden Geschäftsführer von der Bundesagentur für Arbeit stellen zu lassen. In der Folgezeit traf die Bundesagentur für Arbeit sodann die Entscheidung, der Beklagten Herrn S. als stellvertretenden Geschäftsführer vorzuschlagen. Sie teilte diese Entscheidung der Beklagten unter dem 04.09.2014 mit. 3 Die Klägerin war zuvor am 21.07.2014 durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L. , Frau S1. T. informiert worden, dass der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. mit Herrn S. besetzt werden solle. Mit Schreiben vom 24.07.2014 legte die Klägerin bei der Vorsitzenden der Trägerversammlung, Frau S2. , Einspruch nach § 21 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) wegen der Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte ein. Sie bemängelte, dass eine Ausschreibung der Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. nicht erfolgt sei. Sie, die Klägerin, sei über das Auswahlverfahren nicht frühzeitig unterrichtet worden. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L. , Frau S1. T. , erläuterte daraufhin in einem Schreiben vom 31.07.2014 die in der Bundesagentur für Arbeit getroffene Entscheidung, von einer Ausschreibung abzusehen. Mit Schreiben vom 21.08.2014 an die Vorsitzenden der Trägerversammlung, Frau S2. , begründete die Klägerin ihren Einspruch und bat eine außergerichtliche Einigung an. Frau S1. T. nunmehr als Vorsitzende der Trägerversammlung des Jobcenters L. , wies mit Schreiben vom 23.10.2014 den Einspruch der Klägerin zurück. Die Entscheidung über die Besetzung des streitigen Dienstpostens habe in der Entscheidungskompetenz der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gelegen und sei unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen der Zentrale erfolgt. Die Klägerin sei nicht zu beteiligen gewesen. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte Frau S1. T. auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 20.10.2014 der Klägerin ergänzend mit, dass die Klägerin zeitnah informiert worden sei, nachdem die Vorentscheidung zur Auswahl von Herrn S. gefallen sei. Über den Einspruch der Klägerin sei nach Anhörung der Klägerin auf der Trägerversammlung vom 17.09.2014 beraten und entschieden worden. Die Klägerin erklärte daraufhin unter dem 24.11.2014 den außergerichtlichen Einigungsversuch für gescheitert. 4 Am 18.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. 5 Zur Begründung führt sie aus, sie hätte am Meinungsbildungsprozess, der zur Bestellung von Herrn S. geführt hat, beteiligt werden müssen und nicht die Gleichstellungsbeauftrage der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Bundesagentur handele es sich bei der Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters um eine Angelegenheit der gemeinsamen Einrichtung. Ihre Information am 21.07.2014 sei nicht frühzeitig erfolgt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 festzustellen, dass die Beklagte ihre, der Klägerin, Rechte dadurch verletzt hat, dass diese bei der Auswahl und Bestellung von Herrn S. zum stellvertretenden Geschäftsführer des Jobcenters L. nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend frühzeitig beteiligt wurde. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin bei der internen Entscheidungsfindung der Bundesagentur für Arbeit nicht zu beteiligen gewesen sei. Nachdem die interne Meinungsfindung am 15.07.2014 abgeschlossen worden sei, sei sie frühzeitig von Frau T. am 21.07.2014 informiert worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass an den dem 15.07.2014 folgenden Tagen Frau T. durch Urlaub und Dienstreise nicht am ihrem Dienstort anwesend gewesen sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin vom Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesagentur für Arbeit, über die Bestellung von Herrn S. zum stellvertretenden Geschäftsführer des Jobcenters L. erst am 21.07.2014 zu informieren, nicht in ihren Rechten nach dem BGleiG verletzt worden. 14 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG a.F (seit 01.05.2015: § 27 Abs.1 BGleiG) i.V.m. § 44 j Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist die Gleichstellungsbeauftragte der gemeinsamen Einrichtung insbesondere auch bei Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Entscheidung über Einstellung, Anstellung und beruflichen Aufstieg frühzeitig zu beteiligen. § 20 Abs. 1 BGleiG a.F. (seit 01.05.2015: § 30 Abs.1 BGleiG) sieht darüber hinaus vor, dass der Gleichstellungsbeauftragen Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden muss; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, die dafür erforderlichen Unterlagen sind ihr frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift zur aktiven Beteiligung ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - BT-Drs. 14/5679 vom 28.03.2001: „Die weite Fassung der Vorschrift soll sicherstellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht - wie bisher - wegen Meinungsverschiedenheiten über ihren Zuständigkeitsbereich aus den Entscheidungsprozessen ausgeschlossen wird ...“). Das Recht der Gleichstellungsbeauftragten zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen setzt demnach nicht erst bei der Entscheidung selbst an, sondern geht zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die Mitwirkung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BGleiG auslöst. Zu beteiligen ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen Maßnahmen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten - und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung, insbesondere auch im Rahmen eines Teilverfahrens nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BGleiG - wesentlich steuern, also nicht noch im Vorfeld eines derartigen Entscheidungsprozesses verharren oder lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Behörde betreffen, 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 08.04.2010 - 6 C 3.09 -. 16 Hiernach kann eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht festgestellt werden. Der Entscheidungsprozess, an dem - unstreitig - die Klägerin zu beteiligen war, war die vorliegend durch Beschluss der Beklagten vom 17.09.2014 erfolgte Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. . Von diesem Verfahren zu trennen ist aber das vorausgegangene, interne Abstimmungsverfahren in der Bundesagentur für 17 Arbeit, welche Beamtin bzw. welcher Beamte für diese Position seitens der Bundesagentur vorgeschlagen werden soll. Diese Entscheidung trifft allein die Bundesagentur, das Jobcenter L. ist in diesen Entscheidungsprozess nicht einbezogen. Daher können auch der Klägerin insoweit keine Beteiligungsrechte zustehen, weder ist sie der Bundesagentur zugeordnet, noch ist sie von den Beschäftigten der Agentur gewählt worden. 18 Allerdings hat die interne Auswahlentscheidung der Bundesagentur auch Auswirkungen auf das bei dem Jobcenter L. eingeleitete Verfahren zur Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers. In diesem Verfahren bestehen Beteiligungsrechte der Klägerin, so dass die Behördenleitung des Jobcenters verpflichtet ist, die Klägerin umfassend und unverzüglich zu informieren. Insoweit bestand die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin über neue Entwicklungen zu informieren, hier etwa über den Abschluss der internen Meinungsfindung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nachgekommen, indem Frau T. die Klägerin am 21.07.2014 über das Ergebnis der internen Entscheidung der Bundesagentur informierte. Eine verspätete Information vermag die Kammer nicht festzustellen. Insoweit ist - unstreitig - von der Beklagten dargelegt, dass Frau T. aufgrund von Urlaub und Dienstreise gehindert war, die Klägerin früher zu informieren. Ob sie - wie die Klägerin meint - über eine Vertretung im Büro hätte verfügen können, ist nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich. Denn entscheidend für den Beginn einer Informationspflicht ist die Kenntniserlangung der Beklagten, also die der Trägerversammlung. Frau T. war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht Vorsitzende der Trägerversammlung, so dass fraglich ist, ob sich die Beklagte überhaupt die Kenntnis von Frau T. zurechnen lassen muss, oder ob nicht für die Frage, ob eine rechtzeitige Information der Klägerin erfolgt ist, allein auf die Kenntniserlangung der seinerzeitigen Vorsitzenden der Trägerversammlung abzustellen ist. Jedenfalls kann Frau T. nicht vorgehalten werden, es versäumt zu haben, ihre Vertretung in der Agentur für Arbeit nicht mit der Aufgabe betraut zu haben, die Klägerin zu informieren. Denn die Agentur für Arbeit war nicht zur Information der Klägerin berufen. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.