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Urteil

6 K 5906/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Journalisten haben keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn die verlangten Informationen nicht tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen überwiegen. • Das Auskunftsrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entfällt, wenn die Auskunft Bezüge zu operativen Vorgängen des Verfassungsschutzes hat, da diese besonders geheimhaltungsbedürftig sind. • Eine Behörde ist nicht verpflichtet, zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens erst aufwändige Erhebungen oder Auswertungen durchzuführen; nur tatsächlich vorhandene Informationen sind Auskunftsgegenstand. • Ein Auskunftsbegehren muss hinreichend konkret und einheitlich bestimmbar sein; unbestimmte Zeitangaben (z. B. "unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013") führen zum Ausschluss des Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch der Presse gegen das BfV bei nicht vorhandenen oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen • Journalisten haben keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn die verlangten Informationen nicht tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen überwiegen. • Das Auskunftsrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entfällt, wenn die Auskunft Bezüge zu operativen Vorgängen des Verfassungsschutzes hat, da diese besonders geheimhaltungsbedürftig sind. • Eine Behörde ist nicht verpflichtet, zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens erst aufwändige Erhebungen oder Auswertungen durchzuführen; nur tatsächlich vorhandene Informationen sind Auskunftsgegenstand. • Ein Auskunftsbegehren muss hinreichend konkret und einheitlich bestimmbar sein; unbestimmte Zeitangaben (z. B. "unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013") führen zum Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger, Journalist, verlangte vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Auskunft darüber, in wie vielen Fällen in den letzten Jahren Daten über hauptberufliche Journalisten erfasst wurden, in wie vielen Fällen nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt wurden, welche Art von Bestrebungen diesen Fällen zugrunde lagen und ob unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 Abgeordnete betroffen waren. Die Behörde verweigerte umfassende Auskünfte mit der Begründung, sie führe keine aufbereitete Statistik und die gewünschten Informationen wären nur durch aufwendige Einzelauswertung der Fachbestände zu gewinnen; ferner bestehe Geheimhaltungsbedarf bei operativen Vorgängen. Der Kläger klagte auf Erteilung der Auskünfte; das Gericht behandelte die Klage als allgemeine Leistungsklage. Streitgegenstand war die konkrete Formulierung der Fragen des Klägers und die Frage, ob diese Informationen bei der Behörde vorhanden oder aus Geheimhaltungsgründen zu versagen sind. • Rechtsgrundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; dieser Anspruch ist jedoch begrenzt durch schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen, die der Gesetzgeber normieren dürfte. • Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch reicht nur insoweit, wie der Gesetzgeber selbst Vertraulichkeitsinteressen nicht vorrangig schützen dürfte; plausibel begründete Geheimhaltungsinteressen können den Anspruch ausschließen. • Das BfV hat ein hohes Geheimhaltungsinteresse bei operativen Vorgängen; die Offenlegung konkreter Einzelfälle oder der Maßstäbe, die zu Maßnahmen führen, würde die Arbeit des Verfassungsschutzes erheblich erschweren. Operative Vorgänge fallen daher regelmäßig hinter das Informationsinteresse zurück (§ 3 Abs. 1, § 4 BVerfSchG sind relevant für die Einordnung von Bestrebungen). • Das Auskunftsrecht umfasst nur tatsächlich bei der Auskunftsstelle vorhandene Informationen; es begründet keine Pflicht zur Neugenerierung, Zusammenstellung oder aufwändigen Auswertung von Datenbeständen (keine Recherche- oder Erhebungsobliegenheit). • Frage 1 (Anzahl erfasster hauptberuflicher Journalisten) scheitert, weil eine belastbare Auskunft nur durch aufwendige Einzelauswertung möglich wäre und in der Datenbank Berufsangaben optional und unzuverlässig sind. • Frage 2 (Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel) und Frage 3 (Art der Bestrebungen) setzen die Beantwortung von Frage 1 voraus und sind damit ebenfalls nicht auskunftspflichtig; zudem berührt Frage 3 operative Tätigkeiten des BfV, die geheimhaltungsbedürftig sind. • Frage 4 (Abgeordnete unmittelbar vor Bundestagswahl 2013) ist wegen unklarer Zeitbestimmung unbestimmt und daher nicht hinreichend konkret; ob hierfür Daten vorhanden und mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln wären, bleibt offen, rechtlich entscheidend ist aber die fehlende Bestimmtheit der Anfrage. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte, weil die angefragten Informationen entweder nicht als tatsächlich vorhandene, ohne erheblichen Aufwand zugängliche Auskünfte vorliegen oder weil schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei operativen Vorgängen das Informationsinteresse der Presse überwiegen. Außerdem ist das Auskunftsbegehren teilweise unbestimmt formuliert, sodass eine hinreichend genaue Beantwortung nicht möglich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.