Urteil
8 K 6976/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0114.8K6976.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die am 99. August 0000 geborene Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. 3 Die Klägerin zog im Alter von 15 Jahren mit ihrer Familie von Kirgistan nach Deutschland und lebte anschließend in Berlin. Nach ihrem Abitur mit der Note 1,8 wurde die Klägerin zum 1. Juli 2007 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr eingestellt. Sie verpflichtete sich am 4. Juli 2007 unwiderruflich zu einer Dienstzeit von 17 Jahren. 4 In den drei darauf folgenden Monaten absolvierte die Klägerin ihre Grundausbildung. Anschließend begann die Klägerin ein Studium der Humanmedizin an der Uni Düsseldorf. Im September 2008 bestand die Klägerin die Offiziersprüfung mit sehr gut. Ihr praktisches Jahr verbrachte die Klägerin im Universitätsklinikum Düsseldorf. 5 Im Mai 2013 nahm die Klägerin an einer Informations- und Einplanungsveranstaltung für Sanitätsoffiziersanwärter teil. In diesem Rahmen wurde eine Verwendung der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus Berlin vereinbart. Der Dienstantritt dort wurde für Mitte April 2014 geplant. 6 Nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens wurde die Klägerin zunächst im Fachsanitätszentrum Köln-Wahn eingesetzt. Anschließend besuchte die Klägerin ab dem 20. Januar 2014 den sogenannten PumA-Lehrgang (Postuniversitäre modulare Ausbildung) der Bundeswehr in München. Dort nahm die Klägerin an den Modulen Grundlagenausbildung Sanitätsoffizier und klinische Tätigkeit, sowie an dem Englischlehrgang teil. Als viertes Modul war für den Zeitraum 17. März bis 11. April 2014 die Grundlagenausbildung „einsatzbezogene Ausbildung für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung“ angesetzt. 7 Während dieses Lehrgangs erhielt die Klägerin am 11. Februar 2014 ihre Approbation. Die aufgrund dessen anstehende Beförderung zur Stabsärztin lehnte die Klägerin ab. Am 6. März 2014 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Im Juni 2014 begründete sie den Antrag. Sie gab an, ihrer Entscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, habe ein langwieriger Prozess zugrunde gelegen. Hierzu beschrieb sie unter anderem, in ihrem praktischen Jahr sei zu zum ersten Mal mit dem Tod eines Patienten konfrontiert gewesen. Diese Erfahrung habe zu einer Auseinandersetzung mit dem Berufsbild eines Sanitätsoffiziers und der damit verbundenen Verpflichtung zum Dienst an der Waffe geführt. Einem Menschen vorsätzlich Schaden zuzufügen, sei nicht nur ein Handeln entgegen ihrer ärztlichen Pflicht. Die Vorstellung, einen Menschen zu töten, habe Angst vor eigener Schuld ausgelöst. Jemandem das Leben zu nehmen, könne sie vor sich selbst nicht rechtfertigen. Im PumA-Lehrgang habe sie dann die Frage nach den Konsequenzen der Verweigerung des Schießbefehls gestellt, die sie sehr beschäftigt habe. Der Dozent habe geantwortet, er wisse es nicht genau. Er habe auf die Möglichkeit der Nachfrage im Rechtsunterricht verwiesen. Er habe gesagt, dass jeder Soldat das mit seinem Gewissen vereinbaren müsse. Sie könne im Zweifelsfall danebenschießen. In der folgenden Zeit habe sie sich intensiv mit diesem Gedanken auseinander gesetzt. Ihr sei dann bewusst geworden, dass sie nicht in der Lage sei als Stabsärztin zu dienen. Allein die Möglichkeit, in eine Lage zu kommen, die bei unmittelbarer Bedrohung den Gebrauch von Waffen erfordern würde, lasse ihr keine Ruhe. Sie habe die Erkenntnis gewonnen, dass sie diese Verantwortung nicht tragen könne. Ihre ethische Überzeugung, die Betrachtung des menschlichen Lebens als das höchste und unantastbare Gut und die Erhaltung der Gesundheit eines Menschen als bindende ärztliche Verpflichtung, gestatteten es ihr nicht, an Handlungen beteiligt zu sein, die im Endeffekt zum gesundheitlichen Schaden oder gar dem Tod eines Menschen führen können. Daneben reichte die Klägerin zwei Stellungnahmen einer Freundin und ihres Lebensgefährten ein. 8 Seit der Antragstellung wird die Klägerin im Sanitätszentrum L. eingesetzt. 9 Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antrag ab. Der Bescheid wurde allerdings nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Klägerin wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben. Anschließend bat das Bundesamt die Klägerin um Stellungnahme zu einigen Fragen. Diese beantwortete die Klägerin und übersandte gleichzeitig eine Stellungnahme ihres Disziplinarvorgesetzten im Sanitätszentrum, Herrn H. , vom 19. April 2014. Dieser führte aus, die Angaben der Klägerin über die Entwicklung ihrer mentalen und gefühlsmäßigen Fragestellung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Angehörige von Streitkräften seien in sich begründet und für ihn glaubhaft. Besonders die emotionale Betroffenheit der Klägerin bei der Thematik spiegele ihre innere Konfliktsituation wider. Keinesfalls gewinne man im Gespräch mit der Klägerin den Eindruck, dass andere opportunistische Beweggründe hinter ihrer Haltung stünden. 10 Mit Bescheid vom 16. September 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag erneut ab. Den Widerspruch der Klägerin wies es mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 zurück. Die Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen der Klägerin nicht schlüssig und insgesamt nicht glaubhaft seien. Die Klägerin habe seit Beginn ihres Dienstes, dass es gerade das Berufsbild des Sanitätsoffiziers ausmache, dass sie Soldatin und Ärztin sei. Einen Schießbefehl gebe es für Angehörige des Sanitätsdienstes nicht. Ein Sanitätssoldat habe letztendlich selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er zum Eigen- und Patientenschutz von der Waffe Gebrauch mache. Spätestens seit dem Karfreitagsgefecht 2010 habe ihr bewusst gewesen sei müssen, dass sie bei Auslandseinsätzen jederzeit in der Gefahr schweben können, gezielt angegriffen zu werden, bei Angriffen auf die eigene Person oder Ihnen anvertrauten Patienten gezielt und ggf. auch tödlich von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht bereits Ende 2012 den Antrag gestellt habe. 11 Die Klägerin hat daraufhin am 15. Dezember 2014 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Angaben im Verwaltungsverfahren. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 zu verpflichten, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hat sich im Verfahren im Wesentlichen auf die Begründung der Bescheide gestützt. 17 In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu der von ihr geltend gemachten Gewissensentscheidung als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Parteivernehmung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 entschieden werden, obwohl zum Termin kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Der ablehnende Bescheid vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. 21 Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. 22 Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. 23 Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 24 Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris, 25 jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Gewissensentscheidung sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen lässt. Es kann daher genügen, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris. 27 Dabei ist angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung der in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, der Beweiswert der förmlichen Aussage des Betroffenen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris. 29 Handelt es sich um Personen, die sich – wie die Klägerin – freiwillig als Soldaten auf Zeit verpflichtet und schon mehrere Jahre Dienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, kann von einer Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nur bei einer „Umkehr“ der früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe ausgegangen werden, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 –, juris. 31 Erforderlich und ausreichend für den Nachweis einer „Umkehr" kann ein „Schlüsselerlebnis" sein, aber ebenso auch ein Wandlungsprozess und eine Entwicklung, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen das Töten im Kriege geführt hat, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 –, juris. 33 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin eine Gewissensentscheidung hinreichend dargelegt. Es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die im Hinblick auf den Kriegsdienst an der Waffe eine schwere Gewissensnot erfährt, die zu einem schweren seelischen Schaden führen kann. Die Klägerin hat in ihren schriftlichen Darlegungen und im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie einen Wandlungsprozess durchlaufen hat, der während des PumA-Lehrgangs zu der Erkenntnis geführt hat, dass sie den Dienst an der Waffe nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kann. Die detaillierten Schilderungen der Klägerin sind nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf. Gut nachvollziehbar ist auch, dass eine entsprechende Erkenntnis gerade mit dem Übergang im Rahmen des PumA-Lehrgangs reift. Denn die Medizinstudenten haben während ihres Studiums nur wenig Berührungspunkte mit dem Berufsalltag von Soldaten. 34 Vgl. dazu den Erfahrungsbericht eines Sanitätsoffizieranwärters auf der Homepage des Sanitätsdienstes des Bundeswehr, http://www.sanitaetsdienst-bundeswehr.de/portal/a/sanitaetsdienst/!ut/p/c4/NYvBCsIwEET_KJsKQvVmrAcPXgTRetu2a12aJmXdKogfbyI4A-_yZuAKqQGf3KNyDOjhAnXL6-Zl3g8MZkARJiHjcb41eA9miqKCpHDO145MGwNpplJQTuwFNcpv6LOZRZIx3EFti8rZ0v5TfMrtzh1Oi9Wy2rsjTOO4-QIRB6hX/ . 35 Daneben verleiht vor allem der Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Aussagen eine besondere Glaubwürdigkeit. So zeigte die Klägerin starke emotionale Beteiligung, während sie ihr Erleben des Todes eines Patienten im praktischen Jahr sowie ihre Gewissenkonflikte während des PumA-Lehrganges schilderte. Hinzu kommt, dass auch ihr derzeitiger Dienstvorgesetzter, der sie ebenfalls im persönlichen Umgang kennenlernte, ihre Schilderungen ebenfalls für glaubhaft hielt. Anhaltspunkte für eine anderweitige, für die Klägerin im Vordergrund stehende, Motivation für den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin sind für das Gericht nicht ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 37 Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 135, 132 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 4 HKStG)