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Urteil

2 K 4729/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0119.2K4729.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer von mit zweigeschossigen Reihenhäusern bebauten Grundstücken Gemarkung S. -Land Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 mit den postalischen Anschriften N.-----weg 00, 00, 00 und 00, 00000 L. . Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 08. August 1994 wirksamen Bebauungsplans Nr. 00000/00 „Reiherstraße in L. -S. “ der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung vom 04. August 1997. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke der Kläger u.a. reines Wohngebiet (WR) und zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze fest. Südöstlich an die klägerischen Grundstücke grenzen die im Eigentum der Beklagten stehenden, unbebauten Grundstücke Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) (N.-----weg ohne Nummer, 00000 L. ) an. Die Vorhabengrundstücke liegen ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00, der für diese Grundstücke die Nutzungsart „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ festsetzt. 3 Quelle: GEOportal.NRW 4 Mit Bescheid vom 26. August 2015 (Az.: 63/B22/2654/2015) erteilte die Beklagte dem Amt für Wohnungswesen der Stadt L. eine Baugenehmigung zur Errichtung von Unterkünften für soziale Zwecke (Unterbringung von Flüchtlingen), befristet auf fünf Jahre auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 0000 (teilweise) und 0000. Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte dem Amt für Wohnungswesen der Stadt L. einen Bescheid (Az.: 63/A22/0320/2015) für die Befreiung hinsichtlich der Festsetzung „private Grünfläche“. 5 Die Kläger haben bereits am 21. August 2015 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 08. September 2015 (Az.: 2 L 2072/15) abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: 7 B 1106/15) zurückgewiesen. 6 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen zunächst ausgeführt, ihnen stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Weiterhin komme der Festsetzung „Private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ nachbarschützende Wirkung zu. Die Planzeichnung selbst deute auf eine besondere, auf die angrenzende Baugebietsausweisung „WR“ bezogene, ihrem Schutz dienende Funktion der Festsetzung „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage“ hin. Solche als Schutzstreifen zugeschnittene Grünstreifen könnten bei entsprechender plangeberischer Intention gerade auch einen drittschützenden Zweck im Sinne einer Abschirmung einer von der Plangeberin als besonders schutzwürdig angesehenen Bebauung bzw. entsprechenden Gliederung des Plangebietes erfüllen. Darüber hinaus bemesse sich der nachbarliche Rechtschutz nach dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Die geplante Belegung der streitgegenständlichen Anlage mit 150 Asylbewerbern lasse die erforderliche Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen. Es werde durch die große Anzahl von Menschen, die auf engem Raum zusammenleben, ein nicht unerhebliches Konfliktpotential mitten in das reine Wohngebiet hineingetragen. Es seien zwangsläufig größere Lärmbelästigungen als bei einer typischen Einfamilienhausnutzung zu befürchten. Überdies sei von erhöhten Lärmimmissionen durch den vermehrten An- und Abfahrtsverkehr sowie von verstärktem Parkaufkommen auszugehen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2015 (Az.: 63/B22/2654/2015) und den Befreiungsbescheid vom 26. August 2015 (Az.: 63/A22/0320/2015) aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie schließt sich zur Begründung den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 08. September 2015 (Az.: 2 L 2072/15) und des OVG NRW im Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: 7 B 1106/15) an. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 2072/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2015 (Az.: 63/B22/2654/2015) und der Befreiungsbescheid vom 26. August 2015 (Az.: 63/A22/0320/2015) sind nicht zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig. Die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Das unter Erteilung einer Befreiung genehmigte Bauvorhaben der Beklagten verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. Zunächst wird im Hinblick auf die Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruch und den Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 08. September 2015 (Az.: 2 L 2072/15) und des OVG NRW im Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: 7 B 1106/15) verwiesen. Insoweit haben die Kläger keine neuen, rechtlich relevanten Aspekte im weiteren Verlauf des Klageverfahrens angeführt. 17 Soweit die Kläger nach Abschluss der (Eil-) Verfahren im vorliegenden Verfahren darüber hinausgehend vorgetragen haben, der Festsetzung „Private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Beklagten komme nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als dieser als Schutzstreifen zugeschnittene Grünstreifen die als besonders schutzwürdig angesehene Bebauung abschirme, verhilft auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. 18 Die durch den Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Beklagten vom 08. August 1994 in der Fassung der 1. Änderung vom 04. August 1997 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch (BauGB) getroffene Festsetzung des Vorhabengrundstücks als „Private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingartenanlage“ hat keine generell drittschützende Wirkung. Als Festsetzung innerhalb eines Baugebietes über die Art der zulässigen baulichen Nutzung, welche unabhängig von den Vorstellungen des Plangebers bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltet, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151, 20 ist diese Ausweisung nicht zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um eine der sonstigen im Katalog möglicher Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 BauGB vorgesehene Ausweisungen, die prinzipiell nur städtebaulichen Zielen zu dienen bestimmt sind, sofern nicht dem Plan selbst eine davon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu entnehmen ist. Als Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Zweckbestimmung „Dauergartenkleinanlage“, die nicht einer bestimmten Gebietsart vorbehalten ist, findet sie ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und gehört zu denjenigen Ausweisungen, denen in aller Regel eine ausschließlich dem Allgemeininteresse dienende Funktion zukommt. Denn die Aufgabe von (privaten) Grünflächen, seien es großflächige Grünanlagen oder langgestreckte Grünzüge, besteht im wesentlich darin, durch eine städtebauliche Gliederung der Baugebiete zur Auflockerung der Baumassen beizutragen, das Orts- und Landschaftsbild zu gestalten sowie den örtlichen oder den überörtlichen Erholungs- und Freizeitbedarf der Bevölkerung zu erfüllen, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Oktober 1973, - VII A 462/73 -, BRS 27 Nr. 180 = DVBl. 1974, 364, 365, Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Stand August 2015 - § 5 Rdnrn. 36, 37, 38, 40. 22 Angesichts der so beschaffenen öffentlichen Zweckbestimmung einer solchen Ausweisung ist deshalb im allgemeinen für die Annahme einer darüber hinaus durch den Plan auch vermittelten individuellen Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer der angrenzenden oder im selben Baugebiet liegenden Grundstücke kein Raum, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Oktober 1973, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 07. November 1986 - 2 B 37.84 -, BRS 46 Nr. 182. 24 Allerdings hat es der Plangeber in der Hand, einer solchen Festsetzung ausnahmsweise gleichwohl auch drittschützende Wirkung zuzuerkennen. Ein dahingehender planerischer Wille muss jedoch eindeutig erkennbar sein. Er ist anhand einer Auslegung des Gesamtinhalts des jeweiligen Bebauungsplanes nach Text und zeichnerischen Darstellungen unter Heranziehung seiner Begründung, gegebenenfalls weiterer sich aus den Planvorgängen ergebenden Hinweise und der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, auf den Regelungswillen des Plangebers, zu ermitteln, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. März 1993 – 4 B 38/93 -, BauR 1993, 581 und juris Rdnr. 3. 26 Für die hier zu beurteilende Festsetzung ergibt die Auslegung indessen keine Anhaltspunkte für eine auch dem Schutz der angrenzenden Grundstücke dienende Funktion. 27 Maßgebend für die Ermittlung der mit einem Bebauungsplan angestrebten Schutzwirkungen bleiben vorrangig die den planerischen Regelungswillen dokumentierenden Äußerungen des Plangebers selbst. Diese lassen jedoch hier erkennen, dass der Plangeber insoweit allein die erörterte rein städtebauliche Funktion der Grünfläche zur Deckung des Bedarfs an Dauerkleingärten im Stadtbezirk S1. im Auge hatte. Denn in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 heißt es, „ Zur Deckung des Bedarfs an Kleingärten im Stadtbezirk S1. – z. Z. etwa 1.268 Gärten - sollen an der I.-----straße und östlich des G.-----weges zwei Bereiche als „Private Grünfläche – Dauerkleingartenanlage – festgesetzt werden.“ Sichergestellt werden sollte mit der Anweisung nur, dass Kleingärtner die vorgesehenen Parzellen zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen und zu ihrer eigenen Erholung bewirtschaften dürfen (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG). Anhaltspunkte dafür, dass die private Grünfläche den angrenzenden Baugrundstücken in spezifischer Weise mit der Folge der Begründung einer nachbarlichen Nutzungsgemeinschaft zugeordnet werden sollten, lassen sich dagegen weder der Planbegründung noch den Planungsakten entnehmen. 28 Soweit den Klägern und anderen Eigentümern der an die Grünfläche angrenzenden Grundstücke die - zweifellos den Wohnwert verbessernden - Auswirkungen dieser bislang von Bebauung mit Lauben von Dauerkleingärtnern, einem Vereinsheim und den erforderlichen Stellplätzen freigehaltenen und weiter begrünten bzw. bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche zugutekam oder gekommen wäre, handelt es sich lediglich um faktische Lagevorteile, wie sie regelmäßig mit derartigen rein städtebaulich motivierten, die Baugebiete gliedernden und auflockernden Ausweisungen verbunden sind. Einen individuellen Anspruch auf ihre Erhaltung oder ihre der Festsetzung entsprechenden Ausgestaltung haben die Eigentümer dagegen grundsätzlich nicht, 29 vgl. OVG Berlin, Urteil vom 07. November 1986 – 2 B 37.84 -, BRS 46 Nr. 182. 30 Der Umstand, das sich die Kläger bei der Nutzung ihrer Grundstücke darauf eingestellt haben, das das angrenzende Grundstück als Grünfläche von Wohnbebauung freibleibt und sie sowohl auf eine Erhaltung dieser freien Aussicht als auch auf das Verschontbleiben von Einsichtnahmemöglichkeiten vertraut haben, vermag ein insoweit bestehendes besonderes Schutzbedürfnis rechtlich nicht zu begründen. Auch hierbei haben sie lediglich faktische Lagevorteile ihres Grundstücks genutzt, während die Anerkennung eines Anspruchs auf Freihaltung der bisherigen Aussicht wiederum darauf hinauslaufen würde, der Grünflächenfestsetzung entgegen ihrer erörterten rein städtebaulichen Funktion unmittelbaren Drittschutz zuzuerkennen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.