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Urteil

7 K 7140/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollerwerbsminderungsrente auf Zeit kann tarifvertragsgemäß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, ohne dass die Bestandskraft des Rentenbescheids Voraussetzung ist. • Bei der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX ist zu prüfen, ob das Ermessen unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der Vorschriften auszuüben ist; bei voller Erwerbsminderung auf Zeit kann das Ermessen zugunsten der Zustimmung entfallen, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und ein tariflicher Wiedereinstellungsanspruch besteht. • Verfahrensvorschriften nach § 87 Abs. 2 SGB IX sind vom Integrationsamt zu beachten; die gerichtliche Ermessenprüfung ist auf Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch beschränkt.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Beendigung bei befristeter voller Erwerbsminderungsrente rechtmäßig • Vollerwerbsminderungsrente auf Zeit kann tarifvertragsgemäß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, ohne dass die Bestandskraft des Rentenbescheids Voraussetzung ist. • Bei der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX ist zu prüfen, ob das Ermessen unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der Vorschriften auszuüben ist; bei voller Erwerbsminderung auf Zeit kann das Ermessen zugunsten der Zustimmung entfallen, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und ein tariflicher Wiedereinstellungsanspruch besteht. • Verfahrensvorschriften nach § 87 Abs. 2 SGB IX sind vom Integrationsamt zu beachten; die gerichtliche Ermessenprüfung ist auf Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch beschränkt. Der Kläger war schwerbehindert und seit 1993 bei der Beigeladenen beschäftigt. Ein einschlägiger Manteltarifvertrag sah vor, dass bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis endet. Die Deutsche Rentenversicherung gewährte dem Kläger befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2013. Die Beigeladene beantragte daraufhin beim Integrationsamt die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sahen keine Einsatzmöglichkeit. Das Integrationsamt erteilte am 04.07.2014 die Zustimmung, der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger focht die Entscheidung mit der Klage an und rügte u.a. mangelnde Anhörung, unzureichende Interessenabwägung und fehlende Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten; er verweist auf längere Arbeitsunfähigkeit und ärztliche Stellungnahmen. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft und zulässig; formelle Vorgaben des Verfahrens nach § 87 Abs. 2 SGB IX wurden eingehalten, Kläger und betriebliche Vertretungen wurden gehört. • Materiellrechtliche Prüfung: Tatbestand des § 92 SGB IX (Zustimmungspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten) war einschlägig, da die Beendigung auf dem tarifvertraglichen Eintritt einer vollen Erwerbsminderungsrente beruhte. • Ermessensspielraum: Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; zu prüfen ist, ob gesetzliche Grenzen überschritten oder der Zweck der Vorschriften missachtet wurde. • Bewertung der Schutzzwecke: Ziel der Vorschriften ist, den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu schützen und Nachteile auszugleichen; dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, jedoch nicht so weitgehend, dass das Integrationsamt allgemeine soziale Interessen des Arbeitnehmers zu wahren hätte. • Konkrete Abwägung: Entscheidender Gesichtspunkt war die bereits fast dreijährige andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; deshalb wog das Interesse der Beigeladenen, den Arbeitsplatz nicht länger freizuhalten, schwerer. • Wiedereinstellungsanspruch und Milderung: Der tarifvertragliche Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung im Falle der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mildert das Risiko eines dauerhaften Nachteils und stärkt die Rechtfertigung der Zustimmung des Integrationsamtes. • Ergebnis der Ermessensprüfung: Unter den konkreten Umständen war das Ermessen faktisch auf Null reduziert; die Behörde durfte nur zustimmen, weshalb kein Ermessensfehler vorliegt und die Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Integrationsamtes vom 04.07.2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014) ist rechtmäßig. Das Integrationsamt hat die Verfahrensvorschriften eingehalten und sein pflichtgemäßes Ermessen unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des SGB IX ausgeübt. Wegen der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und des Fehlens realistischer Aussichten auf baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit war der Beigeladenen ein weiteres Freihalten des Arbeitsplatzes nicht zuzumuten. Der tarifvertragliche Wiedereinstellungsanspruch des Klägers bei Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sichert dessen Schutzinteressen ab, sodass die Zustimmung zur Beendigung gerechtfertigt ist; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.